326  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

für  sie  nur  dann  verpflichtende  Kraft,  wenn  sie  selber,  nicht  aber  auch,

wenn  irgend  ein  Dritter  auf  der  Grundlage  des  Prospekts  einen  Vertrag
schließt  (BGB.  305).

Natürlich  steht  nichts  im  Wege,  daß  jemand,  der  die  auf  Grund  des  unrichtigen
Prospekts  von  der  Emissionsbank  unmittelbar  an  ihn  verkauften  Papiere  auf  Grund  des
nämlichen  Prospekts  an  einen  Dritten  weiter  veräußert,  dem  Dritten  die  auf  Grund  seines
eignen  Kaufs  gegen  die  Bank  entstandenen  Gewährschaftsansprüche  rechtsgeschäftlich  abtritt.
  Das  kommt  aber  tatsächlich  nur  selten  vor.  Erstlich  wird  zu  der  Zeit,  da  der  Dritte
kauft,  die  Unrichtigkeit  des  Prospekts  noch  nicht  bekannt  sein;  der  Dritte  wird  also  keinen
Anlaß  haben,  die  Abtretung  der  Gewährschaftsansprüche  zu  fordern.  Zweitens  ist  die
Abtretung  der  Gewährschaftsansprüche  nicht  usancemäßig,  kann  also  mindestens  bei  den
an  der  Börse  abgeschlossenen  Käufen  schwer  durchgesetzt  werden.

3.  Dritter  Fall:  die  Emissionsbank  hat  die  Anleihescheine  selber
ausgestellt  und  in  eignem  Namen  veräußert  (oben  II,  4).
a)  Alsdann  ist  sie  selber  Schuldnerin  der  Anleihescheine  und  ist
sämtlichen  Gläubigern,  mögen  sie  die  Scheine  von  ihr  selber  oder  von
andern  Personen  erworben  haben,  für  alle  in  den  Scheinen  verbrieften
Zusagen  haftbar.

b)  Außerdem  haftet  sie,  wie  zu  III,  2  a,  ihren  unmittelbaren  Abkäufern

auch  für  die  besondern  Zusagen,  die  nicht  in  den  Scheinen,  sondern  nul
in  dem  Anleiheprospekt  enthalten  sind.

Cortsetzug.  Deliktmäßige  Hastung  der  Emissionsbank.
l  86.

Im  vorigen  Paragraphen  ist  bereits  erwähnt,  daß,  wenn  eine  Emissionsbank
  einen  unrichtigen  Anleiheprospekt  veröffentlicht,  sie  sämtlichen  Anleihegläubigern

  verhaftet  ist,  sofern  ihr  Verhalten  diesen  Gläubigern  gegenüber
als  ein  Delikt  erscheint.  «

.  I  Diese  deliktmäßige  Haftung  der  Emissionsbank  ist  für  den  Fall
eigentümlich  bestimmt,  daß  der  Anleiheprospekt  bei  der  Zulassungsstelle
einer  deutschen  Börse  eingereicht  ist  und  die  Anleihescheine  auf  Grund
dieses  Prospekts  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.

·  1.  Haftbar  ist  die  Emissionsbank,  die  den  Prospekt  in  eignem  Namen
bei  der  Zulassungsstelle  der  Börse  eingereicht  hat.  Mit  ihr  zugleich  haften
die  etwaigen  Hintermänner,  d.  h.  diejenigen,  die  jene  Bank  zum  Erlaß
des  Prospekts  angestiftet  haben.  Mehrere  haftpflichtige  Personen  haften
als  Gesamtschuldner  (RBörsGes.  45  1).

Die  Haftung  gilt  übrigens  auch  dann,  wenn  die  Zulassung  an  der  Börsc  ein  Papier
betrifft,  das  bereits  emittiert,  d.  h.  bereits  im  Publikum  untergebracht  ist,  und  wenn  der
Prospekt  nicht  der  Emission  selbst,  sondern  lediglich  der  Zulassung  des  Papiers  zum  Börsenhandel
  zu  Grunde  gelegt  worden  ist.  Ja  es  ist  sogar  denkbar,  daß  die  Bank,  die  den  Prospekt
zwecks  Zulassung  des  Papiers  zum  Börsenhandel  eingereicht  hat,  mit  der  Emission  selber