Emission  öffentlicher  Anleihen.  Haftung  für  den  Anleiheprospekt.  8  86.  327

nichts  zu  tun  hatte.  Streng  genommen  darf  man  deshalb  nicht  von  einer  Haftung  der.
Emissions-,  sondern  nur  von  einer  Haftung  der  Einführungsbank  sprechen.

2.  Die  Emissionsbank  steht  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
des  Prospekts  ein.  Jedoch  nicht  unbedingt.  Vielmehr  haftet  sie  mit  Bezug
auf  positive  Unrichtigkeiten  nur  bei  Arglist  und  grobem  Verschulden,  mit
Bezug  auf  Auslassungen  sogar  nur  bei  Arglist  und  böslichem  Verhalten,
d.  h.  allergrößter  Fahrlässigkeit  (Frivolität,  äußerster  Kopflosigkeit).  Auch
ist  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  sich  die  Unrichtigkeit  oder  die  Auslassung
  auf  einen  wesentlichen,  d.  h.  für  die  Beurteilung  des  Werts  der
Papiere  erheblichen  Punkt  bezieht.  Die  Haftung  gilt  auch  dann,  wenn
der  Prospekt  die  Angaben  als  von  einem  Dritten,  insbesondre  dem  Anleiheeempfänger,
  herrührend  bezeichnet  (RBörs  Ges.  45  I,  II).

3.  Die  Haftung  der  Emissionsbank  gilt  zu  Gunsten  eines  jeden,  der  ein
Papier  der  im  Prospekt  genannten  Art  erwirbt.  Gleichgültig  ist,  ob  er  das
Papier  unmittelbar  von  der  Bank  oder  von  einem  andern  erworben  hat;
nur  muß  das  Erwerbsgeschäft  im  Inlande  abgeschlossen  sein.  Gleichgültig
ist  ferner,  ob  der  Erwerber  das  Papier  auf  Grund  des  Prospekts  erworben,
ja,  ob  er  den  Prospekt  überhaupt  gekannt  hat  (Rörs  Ges.  45  I,  46  1).

Diese  Regel  ist  auf  den  ersten  Blick  auffallend,  aber  ganz  sachgemäß.  Denn  die
„Stimmung“,  die  im  allgemeinen  für  ein  Papier  besteht,  wird  mit  durch  den  Prospekt
geschaffen;  auf  Grund  dieser  Stimmung  wird  der  Preis  des  Papiers  festgestellt;  so  ist  also
der  Käufer  von  dem  Prospekt  auch  dann  abhängig,  wenn  er  persönlich  ihn  gar  nicht  gekannt  hat.

4.  Die  Haftung  der  Emissionsbank  fällt  gegenüber  demjenigen  Erwerber
  fort,  der  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  des  Prospekts  bei
dem  Erwerbe  gekannt  hat.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  der  Erwerber  zur  Zeit
des  Erwerbes  die  Unrichtigkeit  (nicht  auch  die  Unvollständigkeit!)  des  Prospekts
  bei  Anwendung  derjenigen  Sorgfalt,  die  er  in  eignen  Angelegenheiten
  beobachtet,  hätte  kennen  müssen,  es  sei  denn,  daß  die  Bank  böslich
gehandelt  hat  (RBörs  Ges.  46  III).

5.  Die  Haftung  der  Emissionsbank  gilt  nur  so  lange,  als  der  Erwerber
das  Papier  besitzt;  sie  erlischt  also  durch  den  Untergang  des  Papiers,  mag
er  auch  vom  Besitzer  nicht  verschuldet  sein,  sowie  vor  allem  durch  die  Veräußerung
  des  Papiers  (RBörs  Ges.  45  I,  46  I,  II).

Der  Erwerber  ist  somit  gezwungen,  das  Papier  trotz  des  immer  weiter  fallenden
Kurses  zu  behalten,  weil  er  sonst  den  Anspruch  gegen  die  Emissionsbank  verlieren  würde.

Höchst  unerfreulich,  da  dieser  Anspruch  oft  genug  sehr  zweifelhaft  ist!  Indes  läßt  der  Wortlaut
  des  Gesetzes  eine  andre  Auslegung  nicht  zu.

6.  Die  Haftung  der  Emissionsbank  erstreckt  sich  auf  allen  Schaden,
der  dem  Erwerber  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden
Sachlage  oder  aus  den  im  Prospekt  böslich  verschwiegenen  Tatsachen  erwächst
  (BGes.  45  I).

Die  Bank  kann  aber  die  Haftung  abwenden,  wenn  sie  dem  Besitzer  die  Papiere
gegen  Erstattung  des  von  ihm  gezahlten  oder  zu  zahlenden  Erwerbspreises  oder  desjenigen