328  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Kurswerts,  den  die  Papiere  zur  Zeit  der  Einführung  hatten,  abnimmt;  welchen  dieser
beiden  Preise  sie  zahlen  will,  hängt  von  ihrer  Wahl  ab  (RBörs  Ges.  46  II).  Wenn  also  der
Prospekt  erst  langsam  wirkt  und  demgemäß  der  Kurs  erst  nachträglich  steigt,  so  bekommen
die  Opfer  dieser  „Nachwirkung“  des  Prospekts,  also  diejenigen,  die  das  Papier  teurer  als
zu  dem  Einführungspreise  erworben  haben,  dafür  keinen  Ersatz!  —  Für  einen  Schaden,
der  durch  andre  Ursachen  als  durch  die  falschen  oder  unvollständigen  Angaben  ihres  Prospekts,
  also  insbesondre  durch  Tatsachen,  die  sich  erst  nach  Erlaß  des  Prospekts  ereignet
haben,  entstanden  ist,  haftet  die  Emissionsbank  selbstverständlich  nicht.

7.  Die  Ansprüche,  die  auf  den  vorstehenden  Regeln  beruhn,  verjähren
  in  fünf  Jahren  seit  Zulassung  der  Wertpapiere  (RBörs  Ges.  47).

8.  Eine  Vereinbarung,  durch  die  die  Haftung  der  Emissionsbank
ermäßigt  oder  darauf  Verzicht  geleistet  wird,  ist  unwirksam  (RBörs  Ges.  48  0).

Doch  ist  hierbei  nur  an  Verträge  zu  denken,  die  geschlossen  sind,  ehe  der  zu  erstattende
Schaden  entstanden  ist.  —  Auch  einseitige  Vorbehalte  im  Prospekt  werden  hiernach  für
unwirksam  zu  erachten  sein,  z.  B.  die  Erklärung  der  Emissionsbank,  daß  sie  für  bestimmte
Angaben  ihres  Prospekts  die  Verantwortung  ablehne;  solche  unsichern  Angaben  sollen
eben  aus  dem  Prospekt  ganz  fortbleiben.

9.  Die  Regeln  zu  1—8  haben  nicht  die  Aufgabe,  die  deliktmäßige
Haftung  der  Emissionsbank  gegenüber  den  Erwerbern  der  Anleihescheine
erschöpfend  zu  bestimmen.  Demnach  bleiben  auch  die  Normen  des  allgemeinen
  bürgerlichen  Rechts  anwendbar,  soweit  sie  strenger  sind  als
die  Regeln  zu  1—8.1  Daraus  folgt  vor  allem,  daß,  wenn  die  Bank  die
Erwerber  durch  unwahre  Angaben  des  Prospekts  vorsätzlich  im  Widerspruch
  zu  den  guten  Sitten  geschädigt  hat,  sie  ihnen  auch  dann  haftbar  ist,
wenn  sie  nicht  mehr  im  Besitz  der  Anleihescheine  sind  (BGB.  820).

II.  Abgesehn  von  dem  zu  1  besprochenen  Fall,  also  namentlich  bei
Anleihescheinen,  die  zum  Börsenhandel  nicht  zugelassen  sind,  bestimmt  sich
die  deliktmäßige  Haftung  der  Emissionsbank  nach  den  allgemeinen  Regeln
des  bürgerlichen  Rechts.  Sie  sind  wesentlich  milder  als  die  des  Börsengesetzes.
  Denn  nach  der  unbedingt  herrschenden  Meinung  läßt  sich  eine
deliktmäßige  Haftung  der  Emissionsbank  kraft  bürgerlichen  Rechts  nur
begründen,  wenn  sie  die  Erwerber  der  Anleihescheine  vorsätzlich  in  einer
gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Art  geschädigt  hat  (BGB.  8260).2
Bösliches  Verhalten  (1)  oder  grobe  Fahrlässigkeit  genügt  demnach  nicht.

2.  Bonstige  Emissionen.
g  87.

Emissionen  kommen  nicht  nur  bei  Anleihescheinen,  sondern  auch  bei
andern  Wertpapieren,  vor  allem  bei  Aktien  vor.  Auf  derartige  Emissionen
  kommen  die  meisten  Regeln  der  beiden  vorhergehenden  Paragraphen
analog  zur  Anwendung.  Einige  Besonderheiten  werden  erst  später  —  im
Aktienrecht  —  zu  erwähnen  sein.

G  .
die  6.  Aufl.  d.  Buchs  S.  304.
r  Ab##  m.  Lehrb.  d.  BR.s  z  165.