Kontolorrent.  8  88.  329

XI.  Kontokorrent  und  offne  Rechnung.)

1.  Montokorrent.

z  88.
Sauptrechtsquelle:  HGB.  355—357.

tra  I.  1.  Beim  Kontokorrent-  oder  Kontokurrentver—
sei  ge  kommen  zwei  Personen,  von  denen  mindestens  eine  Kaufmann
n  muß,  überein  (s.  355),
ger  a)  daß  die  beiderseitigen  Geldansprüche,  die  im  Lauf  eines  gewissen
eitabschnitts  (Kontokorrentperiode)  zwischen  ihnen  entstehn
erden,  nicht  vereinzelt  —  ein  jeder  Anspruch  getrennt  für  sich  —  bezahlt
erden  sollen,  sondern
b)  daß  alle  diese  Ansprüche,  soweit  sie  sich  decken,  am  Ende  der  Periode
ohne  Zahlung  erlöschen  und
e)  nur  der  Überschuß  der  Ansprüche  (Saldo),  der  sich  in  diesem
unkt  zu  Gunsten  einer  Partei  herausstellt,  eingefordert  werden  darf.

7  2.  a)  Der  Kontokorrent  hat  es  also  lediglich  mit  den  „Geldansprüchen“
er  Parteien  zu  tun.  Alle  andern  Ansprüche,  mögen  sie  auf  Warenlieferung,
mögen  sie  auf  Dienstleistungen  u.  s.  w.  gerichtet  sein,  sind  ihm  fremd.

Beispiel.  Wenn  A.,  der  mit  B.  in  KK.  steht,  als  Kommissionär  B.s  für  ihn  Wertwobiere
  von  C.  einkauft  und  sich  die  Papiere  von  C.  gegen  Zahlung  des  Kaufpreises  liefern
äßt,  so  kommt  in  den  KK.  zwar  der  Anspruch  A.3  auf  Erstattung  des  von  ihm  an  C.

bezahlten  Kaufpreises,  nicht  aber  auch  der  Anspruch  B.s  auf  Auslieferung  der  eingekauften
iere.

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5%)  Von  den  Geldansprüchen  setzt  der  Kontokorrent  voraus,  daß
sie  nach  der  Parteiabsicht  beiderseitige  sein  sollen,  so  daß  eine  jede  der
Parteien  im  Lauf  der  Kontokorrentperiode  sowohl  als  Geldgläubiger  wie
als  Geldschuldner  in  Betracht  kommt.  Doch  schadet  es  nichts,  wenn  nach
der  Parteivereinbarung  die  Geldansprüche  der  einen  Partei  zu  jeder  Zeit
geringer  sein  sollen  als  die  der  andern.  Denn  ein  Geldanspruch  hört  deshalb
  noch  nicht  auf,  vorhanden  zu  sein  und  rechtliche  Geltung  zu  haben,
weil  ihm  ein  überschießender  Geldanspruch  der  Gegenpartei  gegenübersteht,
  sondern  bleibt  so  lange  bestehn,  bis  der  Gegenanspruch  gegen  ihn
oder  er  gegen  den  Gegenanspruch  auf=  oder  verrechnet  ist;  beim  Kontokorrent
  tritt  aber  diese  Auf=  oder  Verrechnung  erst  am  Schluß  der  Kontokorrentperiode
  ein.  Jene  Vereinbarung  schließt  es  also  zwar  aus,  daß
die  erstgenannte  Partei  am  Schluß,  sie  läßt  es  dagegen  sehr  wohl  zu,  daß
sie  während  des  Laufs  der  Periode  Geldgläubiger  der  Gegenpartei  ist.

1  Creizenach  Z.  7  S.  88;  ders.,  kaufmännischer  KK.  (73);  Grünhut  in  s.  Ztschr.  3
S.  473;  ders.  bei  E.  3  S.  936;  Levy,  KK.  vertrag,  deutsch  von  Rießer  (84);  Greber,  KK.verhältnis
  (93);  Kemmer,  KK.verkehr  (97);  Sieveking  Z.  45  S.  591;  Grankelt,  om  Kontokuranten
  (99);  Theusner,  rechtl.  Natur  des  KK.vertrages  (01).  -