Kontokorrent.  8  88.  331

Sollseite  ein  Posten  „an  Saldo“.  Dieser  stellt  keine  Schuld  des  B.  an  S.  dar,  sondern
ist  lediglich  ein  Ausgleichposten,  um  die  Soll=  mit  der  Habenseite,  kaufmännischer  Schablone
gemäß,  stimmend  zu  machen.  Der  wahre  Sinn  des  Saldo  kommt  erst  in  der  Buchung
am  Schluß  der  Rechnung  („Juli  1  per  Saldo“),  die  ganz  richtig  im  Haben  B.s  steht,
zum  Ausdruck.  .-II.1.DieKontokorrentperiodeistimeeifeleinjährig(35511);


doch  ist  auch  ein  halbjähriger  Kontokorrent  sehr  häufig.

2.  Eine  Abkürzung  der  Kontokorrentperiode  erfolgt,  wenn  eine
Partei  mitten  in  der  Periode  den  Kontokorrentverkehr  kündigt.  Das
Recht  zur  Kündigung  steht  jeder  Partei  zu  jeder  Zeit  nach  freiem  Belieben
  zu,  ohne  daß  sie  eine  besondre  Kündigungsfrist  einzuhalten  braucht
(355  III).

3.  Nach  Ablauf  der  Kontokorrentperiode  können  die  Parteien  ihren
Kontokorrentverkehr  beliebig  fortsetzen.  Alsdann  reiht  sich  an  die  abgelaufene
  eine  neue  Periode  an.

III.  Die  Wirkung  des  Kontokorrentvertrages  ist  eine  dreifache.

1.  Der  Kontokorrentvertrag  bewirkt  erstens,  daß  die  beiderseitigen
Geldansprüche  zu  einer  untrennbaren  Einheit  verbunden  werden.  Eine  Klage
auf  Bezahlung  einer  einzelnen  aus  dem  Kontokorrent  herausgerissenen
Forderung  ist  also  schlechthin  unzulässig.  Und  zwar  gilt  dies  nicht  bloß
ür  die  Dauer  der  Kontokorrentperiode,  sondern  auch  der  Saldo,  der  nach
Ablauf  der  Periode  festgestellt  wird,  bildet  eine  Einheit.“

2.  Der  Kontokorrentvertrag  bewirkt  zweitens,  daß  die  beiderseitigen
Geldansprüche  bis  zum  Abschluß  der  Kontokorrentperiode  gestundet  sind.
Aleerdings  hat  diese  Stundung  mit  Rücksicht  darauf,  daß  jede  Partei  ihr
durch  Kündigung  des  Kontokorrents  zu  jeder  Zeit  ein  Ende  machen  kann,
keine  große  Wichtigkeit.  Doch  ist  sie  nicht  völlig  bedeutungslos:  denn  es
ist  immer  noch  ein  Unterschied  zwischen  einer  nicht  gestundeten,  also  sofort
fälligen  und  einer  gestundeten,  also  nicht  fälligen,  aber  zu  jeder  Zeit  künd—
baren  Forderung.

So  kann  z.  B.  ein  Verkäufer,  nachdem  er  die  verkaufte  Ware  dem  mit  ihm  in  KK.  verlehr
  stehenden  Käufer  übergeben  hat,  von  dem  Kaufgeschäft  wegen  Zahlungsverzuges  des
Käufers  nicht  zurücktreten;  denn  dem  Käufer  ist  die  Kaufpreisschuld  „gestundet“  (BGB.  454).
Ebenso  beginnt  die  Verjährung  der  einzelnen  in  den  KK.  fallenden  Ansprüche  erst  vom
Ende  der  KK.periode  ab  zu  laufen;  dem  steht  die  Vorschrift  nicht  entgegen,  nach  der  die
Verjährung  eines  kündbaren  Anspruchs  nicht  erst  mit  dem  Tage,  auf  den  der  Anspruch
wirklich  gekündigt  wird,  sondern  mit  dem  Tage,  auf  den  er  erstmalig  gekündigt  werden
kann,  beginnt  (BGB.  199);  denn  sie  denkt  nur  an  Ansprüche,  die  für  sich  allein,  nicht
aber  an  Ansprüche,  die  nur  zusammen  mit  dem  ganzen  KK.  gekündigt  werden  können.e

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2  Siehe  RG.  25  S.  12.

3  RH.  2  Nr.  32;  RG.  28  S.  33.

4  RG.  22  S.  150.

5  Lehmann  S.  7772.

s  Lehmann,  Kommentar  Anm.  17  zu  355.