332  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

3.  Der  Kontokorrentvertrag  bewirkt  drittens,  daß  die  beiderseitigen
Geldansprüche  nach  Ablauf  der  Periode  sich  gegenseitig  aufheben,  soweit
sie  sich  decken,  und  nur  der  Saldo  übrig  bleibt.  Dagegen  findet  während
des  Laufs  der  Periode  keinerlei  Aufrechnung  statt;  auch  Zahlungen,  die
eine  Partei  der  andern  leistet,  werden  von  ihren  Schulden  nicht  abgerechnet,
sondern  ihr  bloß  „gutgeschrieben",  d.  h.  als  selbständige  Kreditposten  zu

ihren  Gunsten  gebucht,  gleichsam  als  ein  Vorschuß,  den  sie  der  Gegenpartei
gewährt.7

IV.  1.  Ist  die  Kontokorrentperiode  abgelaufen,  so  findet  nunmehr  die
Saldoziehung  statt,  d.  h.  es  wird  ausgerechnet,  wieviel  insgesamt  jede
der  beiden  Parteien  von  der  andern  zu  fordern  hat;  die  kleinere  Forderungssumme
  wird  von  der  größeren  abgezogen;  in  der  Differenz  beider  Summen
wird  der  Saldo  zu  Gunsten  der  Partei  ermittelt,  deren  Forderungssumme
  die  größere  ist.  Dieser  Saldo  ist  alsbald  fällig  und  klagbar.“

2.  Doch  gilt  die  sofortige  Fälligkeit  und  Klagbarkeit  des  Saldo  nur,
wenn  die  Parteien  mit  Ablauf  der  Kontokorrentperiode  den  Kontokorrentverkehr
  abbrechen.  Anders,  wenn  sie  den  Kontokorrentverkehr  fortsetzen:
alsdann  gilt  nicht  bloß  Kontokorrentrecht  für  die  neuentstehenden  Forderungen,
  sondern  auch  der  Saldo  der  verflossenen  Periode  wird  in  die  neue
Periode  mit  hineingezogen;e  er  bildet  also  jetzt  den  ersten  Kreditposten  des
Saldogläubigers  in  der  neuen  Periode,  er  ist  Bestandteil  des  neuen  Kontokorrents,
  ist  deshalb  bis  zum  Ablauf  der  soeben  begonnenen  neuen  Periode
gestundet  und  kann  auch  nicht  mehr  für  sich  allein,  sondern  nur  in  Verbindung
  mit  der  gesamten  neuen  Rechnung  geltend  gemacht  werden,  wie
auch  umgekehrt  die  neue  Rechnung  nur  mit  Einschluß  des  alten  Saldo
einklagbar  ist.!o0  Die  Kaufleute  sagen  dafür:  der  Saldo  ist  auf  neue  Rechnung
  „vorgetragen“,  er  ist  zum  Saldovortrage  geworden.

Es  scheint  hiernach  fast,  als  kämen  die  Kaufleute,  wenn  sie  ihren  KK.verkehr  alljährlich
  fortsetzen,  nie  zu  ihrem  Gelde:  kaum  hat  eine  Partei  nach  Ablauf  der  Stundungsfrist
herausgerechnet,  was  sie  vom  Gegner  zu  fordern  hat,  so  stundet  sie  ihm  die  Forderung  von
neuem.  Doch  scheint  es  nur  so.  Denn  während  der  Stundungsfrist  pflegt  die  Partei,  die
mehr  Verpflichtungen  als  Forderungen  hat,  an  die  andre  Partei  nach  und  nach  Zahlungen
zu  leisten;  formell  freiwillig:  denn  ihre  Verpflichtungen  sind  ihr  ja  gestundet;  in  der  Tat
unfreiwillig:  denn  wenn  sie  solche  Zahlungen  nicht  macht,  so  wird  sich  die  Gegenpartei
hüten,  nach  Ablauf  der  Periode  den  KK.  fortzusetzen,  sie  wird  einfach  nicht  weiter  stunden.
Der  Saldo,  der  immer  von  neuem  gestundet  wird,  ist  also  im  Verhältnis  zu  den  Geldumsätzen,
  die  im  Lauf  der  Periode  zwischen  den  Parteien  stattfinden,  regelmäßig  ein  unbedeutender
  Posten.  Auch  springt  der  Uberschuß  der  Aktiv-  über  die  Passivposten  häufig
von  einer  Partei  zu  der  andern  um.

V.  1.  Die  Buchung  jeder  einzelnen  Forderung  auf  Kontokorrent  und
der  nach  Ablauf  der  Periode  ermittelte  Saldo  pflegt  von  einer  Partei

7  RH.  2  Nr.  32;  6  Nr.  60;  R.  1  S.  19.

s  RH.  11  gr-  3
R0.  20  Nr.  32.
10  16  Nr.  78;  20  Nr.  32.