Kontokorrent.  Anerkenntnis  des  Saldo.  8  88.  333

dem  Gegner  mit  der  Aufforderung  mitgeteilt  zu  werden,  die  Richtigkeit
der  Buchung  ausdrücklich  anzuerkennen.  Ob  Stillschweigen  des  Gegners
als  Anerkennung  gilt,  ist  nur  für  den  Einzelfall  zu  entscheiden.  Eine  allgemeine
  Regel,  daß  eine  Buchung,  die  nicht  sofort  bemängelt  wird,
als  anerkannt  gilt,  besteht  auch  unter  Kaufleuten  nicht;  vielmehr  ist  die
Frage  regelmäßig  nur  dann  zu  bejahen,  wenn  der  Gegner,  ohne  die
Buchung  zu  bemängeln,  den  Geschäftsverkehr  mit  der  andern  Partei
fortsetzt.  11

2.  Eine  dem  Gegner  angezeigte  und  von  ihm  anerkannte  Buchung
ist  für  beide  Teile  verpflichtend.  Doch  ist  der  Gegenbeweis  zulässig,  daß
die  Buchung  auf  einem  bloßen  Rechenfehler  oder  auf  einer  irrtümlichen
Auslassung  beruht:  denn  es  ist  anzunehmen,  daß  das  Anerkenntnis  nur
mit  Vorbehalt  dieses  Gegenbeweises  abgegeben  wird  12  übrigens  wird
ein  solcher  Vorbehalt  der  Regel  nach  sogar  ausdrücklich  erklärt,  etwa  dur
die  Formel  „S.  E  &amp;  O.“  (—  salvis  erroribus  et  omissionibus).  Darüber
hinaus  ist  ein  Gegenbeweis  wider  das  Anerkenntnis  ausgeschlossen  und
nur  eine  Anfechtung  wegen  Irrtums  oder  Betruges  möglich.

3.  Weil  das  Anerkenntnis  verpflichtende  Kraft  hat,  kann  ein  von
beiden  Teilen  anerkannter  Saldo  als  solcher  eingeklagt  werdenz  ebenso
braucht  der  anerkannte  Saldo,  wenn  er  auf  neue  Rechnung  vorgetragen
ist,  nicht  weiter  begründet  zu  werden.  Anders,  wenn  der  Saldo  nicht  anerkannt
  ist:  dann  muß  der  Kläger  seine  Richtigkeit  beweisen,  und  dies
kann  er  natürlich  nur  in  der  Weise  tun,  daß  er  den  ganzen  Kontokorrent,
aus  dem  er  den  Saldo  ableitet,  also  auch  alle  Einzelforderungen,  aus  denen
sich  der  Kontokorrent  zusammensetzt,  vollständig  darlegt.“

Doch  braucht  er  diese  Einzelforderungen  nicht  sämtlich  zu  substantieren  oder  zu
beweisen;  vielmehr  ist  die  Beweislast  die  nämliche,  wie  wenn  ein  KK.  nicht  bestände;  er
hat  also  nur  für  seine  eignen  Forderungen  (das  „Soll“  des  Beklagten)  den  Beweis  zu  führen.
—  Ob  das  Anerkenntnis  einer  Einzelbuchung  oder  des  Saldo  zugleich  einen  Verzicht  auf
Einreden  oder  Anfechtungsrechte  enthält,  läßt  sich  nur  für  den  Einzelfall  entscheiden;  es
kommt  darauf  an,  ob  die  Parteien  den  Verzicht  erkennbar  beabsichtigt  haben.  15

VI.  Fraglich  ist,  ob  der  Kontokorrent  eine  Novation  der  einzelnen
in  die  Rechnung  aufgenommenen  Forderungen  mit  sich  bringt.

1.  Während  des  Laufs  der  Kontokorrentperiode  ist  die  Frage  unbedingt
  zu  verneinen.  !6  Allerdings  verbindet  der  Kontokorrent  die  Forderungen
  zu  einem  untrennbaren  Ganzen.  Das  heißt  aber  doch  nichts  andres,
als  daß  sämtliche  zum  Kontokorrent  gehörige  Forderungen  gleichzeitig  und
auf  einmal  geltend  gemacht  werden  müssen,  nicht  aber,  daß  alle  diese

11  Siehe  RH.  2  Nr.  27;  3  Nr.  87;  14  Nr.  71.
12  Siehe  RH.  3  Nr.  87;  10  Nr.  81;  11  Nr.  92.
13  RH.  3  Nr.  1;  15  Nr.  78;  16  Nr.  9.
14  9  Nr.  66;  17  Nr.  97.
27  S.  94;  siehe  21  S.  82.
16  RH.  20  Nr.  79  IV;  RG.  4  S.  84;  Staub  Anm.  20  zu  §  355.