334  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Forderungen  ihren  ursprünglichen  Charakter  verlieren.  Demnach  wird  ein
Pfandrecht,  das  für  eine  Forderung  vertragsmäßig  bestellt  oder  von  Ge—
setzes  wegen  entstanden  ist,  sowie  die  Haftung  eines  Mitschuldners  oder
eines  Bürgen  für  die  Forderung  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  For—
derung  in  den  Kontokorrent  aufgenommen  wird  (356).

Demnach  behält  ferner  jede  einzelne  Forderung  ihre  besondre  kurze  oder  lange
Verjährung;  entweder  müssen  also  die  schnell  verjährenden  Forderungen  (z.  B.  der  Anspruch
  auf  Preisminderung  wegen  Mängel  der  gekauften  Ware,  die  Wechselansprüche,  die
Forderungen  gegen  Frachtführer  und  Spediteure)  aus  dem  KK.  ausgeschieden  oder  es
muß  der  ganze  Saldo  innerhalb  der  Verjährungsfrist,  die  für  die  am  raschesten  verjährende
KKforderung  gilt,  eingeklagt  werden.  Ferner:  es  ist  möglich,  daß  ein  Reeder  für  einzelne

gegen  ihn  bestehende  KK.forderungen  mit  seinem  ganzen  Vermögen,  für  andre  nur  mit
Schiff  und  Fracht  haftet  u.  s.  w.

2.  An  diesen  Sätzen  wird  dadurch  nichts  geändert,  daß  die  Kontokorrentperiode
  abläuft  und  der  Saldo  gezogen  und  beiderseits  anerkannt
wird  (356)."77  Zweifel  können  nur  bezüglich  des  Saldoanerkenntnisses  obwalten.
  Jedoch  ist  zu  erwägen,  daß  ein  Anerkenntnis  bloß  dann  novatorische
Kraft  hat,  wenn  es  eine  Rechtsänderung  hervorbringen,  namentlich  eine
bisher  mit  ihrem  Schuldgrunde  verknüpfte  Forderung  von  dem  Schuldgrunde
  lösen  will.  Bei  dem  Anerkenntnis  des  Kontokorrentsaldos  trifft
diese  Voraussetzung  aber  nicht  zu:  es  will  nicht  ändern,  sondern  bestätigen.

Es  wäre  ja  auch  mehr  als  verkehrt,  wenn  z.  B.  ein  Kommissionär,  um  das  Pfandrecht

  für  seine  in  den  KK.  aufgenommenen  Provisionsansprüche  zu  retten,  ein  Anerkenntnis
des  zu  seinen  Gunsten  lautenden  durchaus  richtig  berechneten  Saldo  verweigern  mißte.

3.  Wohl  aber  tritt  eine  Novation  ein,  wenn  der  anerkannte  Saldo
auf  neue  Rechnung  vorgetragen  wird.is  Alsdann  verliert  jede  der  in  ihm
steckenden  Einzelforderungen  ihre  Eigenart,  und  der  Saldo  wird  zu  einem
völlig  neuen,  selbständigen  Anspruch.  Demgemäß  geht  eine  Sicherung
durch  Pfandrecht  oder  Bürgschaft,  die  für  eine  Einzelforderung  bestand,
auf  den  Saldovertrag  nicht  über,  sondern  erlischt.

Die  Schuldumwandlung  ist  im  HGB.  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  entspricht
aber  einem  dringenden  Bedürfnis  des  Verkehrs.  Denn  ein  KK.verkehr  kann  sich  jahrelang
fortziehn,  und  der  KK.  jedes  neuen  Abschnitts  ruht  auf  dem  vorigen,  knüpft  an  dessen
Saldo  an;  jeder  Saldo  wirkt  also  auf  den  gesamten  ihm  folgenden  KK.  verkehr  fort;  dazu
aber  ist  seine  einheitliche  Gestaltung  im  strengsten  Sinn  nötig,  eine  Zerlegung  in  einzelne
Bestandteile  verschiednen  Rechts  damit  unverträglich.  Und  da  der  Vortrag  des  Saloo“
beiderseits  auf  freiem  Willen  beruht  und  nicht,  wie  das  bloße  Anerkenntnis,  eine  einfache
Bestätigung  des  vorhandenen  Rechtszustandes  bezweckt,  fallen  auch  die  oben  zu  2  gegen  die
Annahme  einer  Schuldumwandlung  erhobenen  Bedenken  nunmehr  fort.

Sehr  oft  wird  eine  Sicherung  durch  Pfandrecht  (Kautionshypothek  aus  BGB.  1190)
oder  Bürgschaft  nicht  für  eine  Einzelforderung  des  KK.s,  sondern  für  dessen  Saldo  als
solchen  bestellt.  Diese  Sicherung  bezieht  sich  im  Zweifel  nicht  auf  den  Saldo  eines  be-17

  Abw.  Düringer  2  S.  367;  Staub  Anm.  2  zu  8  355.
18  R.  10  S.  54;  18  S.  247;  25  S.  15.  Siehe  RG.  21  S.  81;  32  S.  90.  Abw.  Lehmann

  S.  779,  781.3