Kontokorrent.  Novation.  Verrechnung.  §  88.  335

stimmten  Zeitpunkts,  z.  B.  des  nächsten  Jahresschlusses,  sondern  auf  den  jeweiligen  Saldo,
und  bleibt  deshalb  —  anders  als  die  für  eine  Einzelforderung  bestellte  Sicherheit  —  auch
nach  dem  Vortrage  eines  alten  Saldo  auf  neue  Rechnung  in  Kraft.

VII.  1.  Die  Verrechnung,  die  am  Schluß  der  Kontokorrentperiode
zwischen  den  beiderseitigen  Geldansprüchen  stattfindet,  ist  zunächst  nichts
andres  als  eine  gewöhnliche  Aufrechnung  und  unterliegt  deshalb  den  für
die  Aufrechnung  im  allgemeinen  geltenden  Regeln.

a)  Demnach  können  bei  der  Verrechnung  nur  solche  Ansprüche  berücksichtigt
  werden,  die  sich  auch  außerhalb  des  Kontokorrents  zur  Aufrechnung
  eignen.  Insbesondre  scheiden  alle  (angeblichen)  Ansprüche  aus,  die
für  die  Gegenpartei  nicht  rechtsverbindlich  sind,  also  die  Ansprüche  aus
Wucher-,  aus  Spiel-,  aus  verbotenen  Termingeschäften  u.  s.  w.

b)  Demnach  sind  die  Ansprüche  der  Partei,  zu  deren  Gunsten  der
Saldo  lautet,  in  der  bei  der  Aufrechnung  gesetzlich  vorgeschriebenen  Reihenfolge
  zu  berücksichtigen,  so  daß  an  erster  Stelle  die  für  den  Saldogläubiger
minder  sicheren,  an  zweiter  Stelle  die  für  den  Saldoschuldner  lästigeren
Ansprüche  zu  verrechnen  sind  (s.  BGB.  396).

2.  Eine  Anderung  dieser  Rechtslage  tritt  ein,  wenn  der  Saldo  von
einer  Partei  gezogen  und  von  der  Gegenpartei  anerkannt  ist.  Denn  nunmehr
  ist  aus  der  einseitigen  Aufrechnung  ein  zweiseitiger  Verrechnungsvertrag
  geworden,  und  dieser  wirkt  wie  eine  Barzahlung.  Die  Folge  ist,
daß  nunmehr  auch  Ansprüche,  die  für  die  Gegenpartei  nicht  rechtsverbindlich
  sind,  Berücksichtigung  finden,  vorausgesetzt,  daß  sie  durch  die  Erfüllung
seitens  des  Schuldners  vollgültig  werden  oder  daß  der  Schuldner  das,
was  er  zur  Erfüllung  geleistet  hat,  nicht  zurückfordern  kann,  also  zwar  nicht
die  Ansprüche  aus  Wucher-,  wohl  aber  die  Ansprüche  aus  Spiel=  und  der
Regel  nach  auch  aus  verbotenen  Termingeschäften.

Beispiele.  I.  Der  Bankier  A.  hat  im  KK.  mit  dem  Rentner  B.  zwei  Ansprüche,
einen  von  20  000  Mark  aus  einem  Termin-,  einen  zweiten  von  10  000  Mark  aus  einem
Kassageschäft,  während  dem  B.  gegen  A.  aus  einem  andern  Kassageschäft  ein  Gegenanspruch
  von  25  000  Mark  zusteht;  die  beiden  Kassageschäfte  sind  vollgültig;  dagegen  entspringt,
wie  wir  später  sehn  werden,  dem  Termingeschäft  ein  Anspruch,  der  nur  zur  Aufrechnung
gegen  Ansprüche  aus  andern  Termin.-,  nicht  aber  zur  Aufrechnung  gegen  Ansprüche  aus
Kassageschäften  verwendet  werden  kann,  jedoch  vollgültig  wird,  sobald  der  Schuldner  ihn
bei  oder  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  erfüllt  siehe  unten  S.  377  ca,  37977).  Hier  darf  A.
zunächst  nur  seinen  Anspruch  aus  dem  Kassageschäft  verrechnen,  so  daß  sich  zu  Gunsten  B.s
ein  Saldo  von  25  000—  10  000  =  15  000  Mark  ergibt.  Verrechnet  A.  aber  tatsächlich  auch
den  Anspruch  aus  dem  Termingeschäft,  so  daß  sich  ein  Saldo  von  30  000  —25000  =  5000  Mark
zu  seinen  eignen  Gunsten  ergibt,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden,  sobald  B.  diesen  Saldo  anerkennt.
  Und  zwar  beruht  dies  nicht  darauf,  daß  B.  durch  sein  Saldoanerkenntnis  als  solches
den  Anspruch  A.s  aus  dem  Termingeschäft  vollgültig  gemacht  hätte:  denn  dem  Anerkenntnis
als  solchem  wohnt,  wie  das  Rörs  Ges.  §  59  ausdrücklich  bestimmt,  eine  derartige  Kraft
nicht  bei.  Der  entscheidende  Grund  ist  vielmehr,  daß  mit  dem  Saldoanerkenntnis  zugleich
ein  Verrechnungsvertrag  in  Höhe  von  25  000  Mark  verbunden  ist,  demnach  diese  25  000  Mark
als  bar  gezahlt  gelten  und  die  Barzahlung  zunächst  auf  den  Anspruch  aus  dem  Termin-