336  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

geschäft  als  den  für  A.  minder  sicheren  angerechnet  werden  muß.  II.  Derselbe  Fall;  nur
geht  B.s  Gegenanspruch  bloß  auf  8000  Mark.  Hier  darf  A.  zunächst  nur  einen  Saldo  von
10000  —8000  =  2000  Mark  zu  seinen  Gunsten  herausrechnen.  Rechnet  er  aber  einen  Saldo
von  30000—8000  =  22000  Mark  zu  seinen  Gunsten  heraus,  so  steigt  sein  Saldo  zwar,
sobald  er  von  B.  anerkannt  wird,  gerade  wie  zu  1,  jedoch  nicht  auf  die  von  A.  herausgerechneten
  22  000,  sondern  nur  auf  10  000  Mark.  Denn  der  Anspruch  B.s  wird  nunmehr
ganz  auf  A.3  Anspruch  aus  dem  Termingeschäft  verrechnet;  der  Rest  dieses  Anspruchs
bleibt  aber  nach  wie  vor  ungültig,  weil  das  Saldoanerkenntnis  allein  ihm  keine  Kraft  verleihen
  kann;  als  gültiger  Saldo  ergibt  sich  also  für  A.  der  Betrag  seines  Anspruchs  aus
dem  Kassageschäft  mit  10  000  Mark.

Eine  ganz  andre  Auffassung  vertritt  Trumpler:u  er  will  in  einem  Fall  wie  dem
eben  besprochenen  den  Anspruch  B.s  auf  alle  Ansprüche  A.s  verhältnismäßig  verrechnen,
so  daß  davon  auf  A.s  gültige  Forderung  zu  1  8333½,  zu  11  2666a,  auf  A.3  ungültige  Forderung
  zu  1  16666⅜,  zu  115333¼½  Mark  entfallen  und  somit  A.s  Saldo  zu  1  16663/,  zu  II
7333½⅛  Mark  betragen  würde.  Sein  Grund  ist,  daß  im  KK.verkehr  alle  KK.  posten  als  gleichwertig
  anzusehn  seien.  Doch  hat  er  letzteres  nur  behauptet,  aber  nicht  bewiesen.

VIII.  Keine  Partei  darf  einen  einzelnen,  zum  Kontokorrent  gehörigen
Anspruch  an  eine  dritte  Person  abtreten:  denn  dadurch  würde  sie  den
dereinstigen  Saldo  zerreißen,  und  das  geht  nicht  an.“  Dagegen  steht  der
Abtretung  des  dereinstigen  Saldo  nichts  entgegen.  Auch  eine  Beschlagnahme
  einzelner  Kontokorrentforderungen  ist  unzulässig  (357):  nur  der
Saldo  als  solcher  ist  beschlagnahmefähig.

Doch  waltet  der  Unterschied  zwischen  Abtretung  und  Beschlagnahme  ob,  daß  die
Abtretung  nur  den  dereinstigen  Saldo,  d.  h.  den  Saldo,  wie  er  sich  am  Ende  der  KK.periode
herausstellen  wird,  die  Beschlagnahme  dagegen  auch  den  jetzigen  Saldo,  wie  er  gerade
zur  Zeit  der  Beschlagnahme  vorhanden  ist,  betrifft.  Sonach  werden  im  Fall  der  Abtretung
alle  nach  der  Abtretung  von  dem  Zedenten  erworbenen  KK  forderungen  in  den  Saldo  ein.,
alle  nach  der  Abtretung  wider  ihn  begründeten  KK.schulden  von  dem  Saldo  abgerechnet.
Die  Beschlagnahme  nimmt  dagegen  auf  diese  später  entstandenen  Forderungen  und  Schulden
des  Saldogläubigers  keine  Rücksicht;  nur  solche  Schulden,  die  auf  einem  Geschäft  beruhen,
das  auf  Grund  eines  bereits  vor  der  Pfändung  erworbenen  Rechts  oder  einer  schon
vor  der  Pfändung  bestehenden  Verpflichtung  des  Saldogläubigers  vorgenommen  wird,
kommen  von  dem  Saldo  auch  bei  der  Beschlagnahme  in  Abzug.  Beispiel:  ein  Geschäft,
das  die  KK  .parteien  vor  der  Pfändung  abgeschlossen  und  erfüllt  haben,  wird  von  dem  Saldoschuldner
  nach  der  Pfändung  wegen  Betruges  angefochten,  Rückgabe  der  von  dem  Saldogläubiger
  empfangenen  Leistung  gefordert  und  dadurch  der  Saldo  um  die  Hälfte  verkürzt;
hier  betrifft  die  Beschlagnahme  nur  die  übrig  bleibende  Hälfte  des  Saldo.

IX.  1.  Ob  bei  dem  Kontokorrentverkehr  beide  Parteien  ihre  einzelnen
Geldansprüche  schon  während  der  Dauer  der  Kontokorrentperiode  gegenseitig
  zu  verzinsen  haben,  richtet  sich  nach  allgemeinen  Grundsätzen:  es
kommt  also  darauf  an,  ob  der  Zinsgläubiger  Kaufmann,  A#  ob  die  zu  verzinsende
  Forderung  ein  Vorschuß  ist  u.  s.  w.

Jede  Einzelforderung,  die  Zinsen  trägt,  wird  zu  ihrem  vollen  Betrage  bis  zum
Ablauf  der  KK.  periode  verzinst,  ohne  Rücksicht  auf  die  Abzahlungen,  die  der  Schuldner
in  der  Zwischenzeit  leistet.  Freilich  kann  der  Schuldner  regelmäßig  auch  von  der  durch

Trumpler  2.  50  S.  489.  Ebenso  R.  ö6  S.  24.
20  10  Nr.  17;  RG.  2  S.  14  ·
21Abw.einerseitsStaubAnm.33,andretseitsLehmannAnmJ  zu§355·