Abtretung  und  Beschlagnahme  von  Kontokorrentposten.  Zinsen.  #§#  88.  337

ihn  gezahlten  Summe  Zinsen  berechnen.  Allein  oft  genug  ist  der  Zinssatz  auf  beiden
Seiten  verschieden  hoch  verabredet,  und  dann  heben  sich  die  beiderseitigen  Zinsen  nicht:  der
Gläubiger  z.  B.  berechnet  von  seiner  Forderung  6%,  der  Schuldner  von  seiner  Zahlung
nur  4%  z  alsdann  ist  es  für  den  Gläubiger  sehr  vorteilhaft,  wenn  sein  Zinsenlauf  die  ganze
Periode  hindurch  andauert.

2.  a)  Dagegen  ist  es  eine  Eigentümlichkeit  des  Kontokorrents,  daß  der
Saldo  als  solcher  stets  zu  verzinsen  ist,  sobald  er  fällig  wird  (355  I).  Und
zwar  wird  der  Saldo  als  solcher  fällig  mit  Ablauf  der  Kontokorrentperiode;
freilich  findet  die  Saldoziehung,  d.  h.  die  Ermittlung  des  Saldo,  erst
einige  Zeit  nach  Ablauf  der  Periode  statt;  allein  diese  Saldoziehung  hat
juristisch  keine  selbständige  Bedeutung:  sie  schafft  den  Saldo  nicht,  begründet
auch  seine  Fälligkeit  nicht,  sondern  ist  rein  deklaratorisch.

b)  Der  Saldo  ist  in  voller  Höhe  zu  verzinsen,  auch  wenn  Zinsen
darin  stecken;  insoweit  ist  also  ein  Anspruch  auf  Zinseszinsen  gesetzlich  anerkannt
  (355  1).

X.  Gewisse  Geldansprüche  sind  vom  KK.  ausgeschlossen,  weil  sie  eine  gesonderte
Bezahlung  verlangen  und  mit  ihnen  auf  die  Gesamtabrechnung  nicht  gewartet  werden
kann,  z.  B.  das  Recht  auf  ein  Darlehn,  dessen  bare  Auszahlung  binnen  drei  Tagen  versprochen
  ist.2  —  Bei  Wechselansprüchen  hängt  es  im  Zweifel  vom  Belieben  des  Gläubigers
ab,  ob  er  sie  in  den  KK.  gar  nicht  einstellen  oder  auch,  nachdem  sie  eingestellt,  nachträglich
wieder  herausnehmen  will.:3  Denn  wäre  er  verpflichtet,  die  Wechsel  seiner  KK.kunden
in  den  KK  einzustellen,  so  dürfte  er  sie  auch  nach  der  Regel  zu  VIII  nicht  weiter  girieren,
was  den  Zwecken  des  Wechselverkehrs  so  wenig  wie  möglich  entspricht.  Er  dürfte  ferner
einen  von  seinem  Kunden  angenommenen  Wechsel  dem  Kunden  nicht  einmal  zur  Zahlung
vorlegen  und  mangels  Zahlung  protestieren,  obschon  er  durch  Unterlassung  des  Protests
den  Rückgriff  an  die  sonstigen  Wechselschuldner  verwirkt.  Wie  soll  es  endlich  gehalten  werden,
wenn  der  Kunde  A  selber  den  Wechsel  erst  durch  Indossament  von  B.  erworben  und  dann
an  seinen  KK.genossen  C.  weiter  indossiert  hat?  Wird  der  Wechsel  mangels  Zahlung  protestiert,
  so  ist,  wenn  C.  den  Rückgriff  an  A.  erst  nach  Ablauf  der  KKperiode  nehmen  darf,
der  weitere  Rückgriff  des  A.  gegen  seinen  Vormann  B.  verjährt.  —  Andre  Ansprüche  mit
einer  vor  Ende  des  KK  aabschnitts  ablaufenden  Zahlungsfrist  (z.  B.  auf  einen  Kaufpreis,
fällig  drei  Monate  nach  Lieferung  der  Ware)  können  dagegen  sehr  gut  in  den  KfK.
fallen;  die  kürzere  Befristung  hat  alsdann  nur  für  den  Beginn  der  Verzinsung  eine
Bedeutung.

XI.  Der  KK.vertrag  wird  oft  stillschweigend  geschlossen.  Der  Abschluß  ist  alsdann
daraus  zu  folgern,  daß  die  Parteien  beiderseits  die  Bedingungen  des  KK.s  eine  Zeitlang
einhalten.  Der  Name,  den  die  Parteien  ihrem  Verkehr  geben,  ist  gleichgültig.:4  Ahnliches
gilt  für  die  Fortsetzung  des  KK.s.  In  der  bloßen  Stundung  des  Saldo  liegt  die  Fortsetzung

noch  nicht.

XII.  Bei  Konkurs  einer  KK.partei  ist  der  Vertrag  beiderseits  sofort  aufgehoben;
deun  dessen  Fortsetzung  ist  damit  nicht  vereinbar,  daß  die  Forderungen  gegen  die  in  Konkurs
verfallene  Partei  sofort  fällig  werden.  25

22  Siehe  RH.  2  Nr.  32,  52.

23  RH.  3  Nr.  30;  6  Nr.  58;  22  Nr.  79;  Berlé,  Wechselforderungen  zwischen  Kontotorrentgenossen
  (Diss.  97).  Vgl.  RH.  2  Nr.  32,  52;  5  Nr.  11,  74.  Abw.  Lehmann  S.  776.

24  Siehe  RH.  2  Nr.  100;  6  Nr.  60;  12  Nr.  21;  16  Nr.  9;  RG.  1  S.  19.

25  RG.  22  S.  150.  Abw.  Düringer  2  S.  370;  Jäger,  KonkOrdn.  Anm.  8  zu  §  65.

qosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  22