338  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäftle.

2.  Offene  Rechnung  ohne  Kontokorrent.!
g  89.
Besondre  gesetzliche  Regeln  fehlen.

Eine  offene  Rechnung  ohne  Kontokorrent  liegt  stets  vor,  wenn  zwei
Parteien  in  laufender  Geschäftsverbindung  stehn  und  nicht  jeden  einzelnen
zwischen  ihnen  entstehenden  Geldanspruch  sofort  abwickeln,  ohne  jedoch
ein  eigentliches  Kontokorrentverhältnis  in  dem  Sinn  des  vorigen  Para—
graphen  zu  begründen.

I.  Meist  ist  die  offene  Rechnung  rein  tatsächlicher  Art  und  für  keinen
Teil  verpflichtend.  Die  Regeln  des  Kontokorrents  sind  alsdann  unanwendbar:
  jede  Einzelforderung  kann  für  sich  geltend  gemacht,  eine  Stundungsfrist
  braucht  nicht  abgewartet  zu  werden  u.  s.  f.  Doch  ist  das  Anerkenntnis
  auch  im  Bereich  der  offnen  Rechnung  verpflichtend,  weshalb  auch
bei  ihr  das  schließliche  Rechnungsergebnis  als  solches  ohne  näheres  Eingehn
  auf  die  zu  Grunde  liegenden  Einzelforderungen  eingeklagt  werden
kann,  falls  es  von  beiden  Teilen  anerkannt  ist  (BGB.  781).  Ebenso  kann
in  dem  Vortrage  dieses  Rechnungsergebnisses  auf  neue  Rechnung  eine
Novation  der  bisherigen  Einzelforderungen  liegen.

II.  Die  offene  Rechnung  kann  aber  zwischen  den  Parteien  auch  in
verpflichtender  Art  vereinbart  werden.  Alsdann  nähert  sie  sich  dem  Kontokorrent,
  so  daß,  je  nach  der  Parteiabsicht,  alle  Regeln  des  Kontokorrents
anwendbar  sein  können,  namentlich  das  Verbot,  eine  Einzelforderung
allein  geltend  zu  machen,?  die  Stundungspflicht.  Nur  eine  einzige  Regel
ist  in  jedem  Fall  auf  den  echten  Kontokorrent  beschränkt,  nämlich  der
Satz,  daß  vom  Saldo,  selbst  soweit  Zinsen  in  ihm  stecken,  Zinsen  zu
berechnen  sind.3

Zusatz.  Das  alte  HGB.  hatte  den  KK  .verkehr  nur  unter  der  Voraussetzung  ge
regelt,  daß  beide  Parteien  Kaufleute  waren,  und  hatte  auch  für  diesen  Fall  nur  zwei  sehr

unbedeutende  Vorschriften,  die  mit  den  Regeln  oben  §  88  II,  1  und  IX,  2  übbereinstimmen,
  aufgestellt  (älteres  HGB.  291).

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XII.  Krediteröffnungsvertrag.)

8  90.
Besondre  gesetzliche  Regeln  fehlen.

I.  Beim  Krediteröffnungsvertrage  verpflichtet  sich  ein  Teil,  meist  ein
Bankier,  dem  andern  Teil  auf  dessen  Verlangen  „offnen  Kredit"  zu  geben.

1  R.  Fischer,  einfache  Rechnung  u.  K  K.  (99).

2  RH.  12  Nr.  53;  14  Nr.  30;  16  Nr.  76;  20  Nr.  32;  siehe  RG.  22  S.  152.
3  RH.  2  Nr.  100;  3  Nr.  Z1.

1  Grünhut  bei  E.  3  S.  930.