Laufende  Rechnung.  Offener  Kredit.  Bürgschaft.  88  89—91.  339

1.  Worin  dieser  Kredit  besteht,  ist  in  Ermanglung  genauerer  Abrede
dem  Handelsbrauch  zu  entnehmen.  Hierher  gehört,  daß  der  Kreditgeber
dem  Kreditempfänger  bares  Geld  leihen,  daß  er  Bürgschaften  für  den
Kreditempfänger  übernehmen,  daß  er  Wechsel  und  Schecks,  die  der  Kreditempfänger
  auf  ihn  zieht,  bei  Verfall  einlösen  und  die  Wechsel  vor  Verfall
akzeptieren  muß  u.  s.  w.

2.  Der  offene  Kredit  wird  meist  auf  eine  bestimmte  Zeit  und  in
bestimmter  Höhe  versprochen.  Fehlt  eine  solche  Begrenzung,  so  kann  der
Kreditgeber  die  Kreditgewährung  zu  jeder  Zeit  und  mit  jedem  Betrage
abbrechen.

3.  Sehr  oft  ist  ein  Krediteröffnungsvertrag  mit  einem  Kontokorrentvertrage
  verbunden  und  umgekehrt.  Doch  können  beide  Verträge  auch
getrennt  vorkommen.

Beispiele.  I.  Wenn  ein  Bankier  mit  einem  KK  kunden  ausmacht,  daß  er  Auszahlungen
  und  Aufwendungen  für  ihn  nur  machen  werde,  soweit  die  auszuzahlenden  oder  aufzuwendenden
  Beträge  durch  eine  bare  Geldeinlage  des  Kunden  gedeckt  seien,  liegt  zwar
ein  KK.,  nicht  aber  ein  Krediteröffnungsvertrag  vor.  II.  Wenn  ein  Bankier  einem  Kunden
auf  drei  Jahre  offnen  Kredit  einräumt  und  dabei  mit  ihm  ausmacht,  daß  eine  Revalierung
erst  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  stattfinden  solle,  so  liegt  zwar  ein  Krediteröffnungsvertrag,
nicht  aber  ein  KK.  vertrag  vor.

II.  Der  Kreditempfänger  muß  nach  Ablauf  der  Kreditfrist  alle  Geldsummen,
  die  der  Kreditgeber  ihm  vorgeschossen  hat,  „revalieren“,  d.  h.  zurückerstatten
  und  ihn  von  allen  Verpflichtungen,  die  er  für  ihn  übernommen
hat,  befreien.  Außerdem  ist  der  Kreditempfänger  provisionspflichtig;  und
zwar  ist  die  von  ihm  zu  zahlende  Provision  von  der  vollen  ihm  zur
Verfügung  gestellten  Kreditsumme  zu  berechnen,  auch  wenn  er  diese
Summe  tatsächlich  nur  zu  einem  Teil  oder  gar  nicht  benutzt  hat;  denn
schon  darin,  daß  die  Summe  ihm  zur  Verfügung  stand  und  also  für
den  Fall  der  Not  eine  Reserve  für  ihn  bildete,  lag  für  ihn  ein  Gewinn,  für
den  Kreditgeber  eine  Last.  Meist  soll  er  auch  Pfandsicherheit  („Deckung“)
gewähren3  auch  ohne  besondre  Abrede  ist  er  dazu  verpflichtet,  sobald  er
nach  Eröffnung  des  Kredits  in  Vermögensverfall  gerät  (s.  BGB.  610).
Seine  Zinspflicht  bestimmt  sich  nach  allgemeinen  Regeln.

XIII.  Bürgschaft,  Delkrederehaftung,  Empfehlung  im  Handel.)

–lu  191.
Besondre  gesetzliche  Regeln  gibt  es  nur  für  die  H.sbürgschaft.  Sie  finden  sich  im
HGB.  349—351.
I.  1.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch  fordert  als  Form  der  Bürgschaft
  eine  schriftliche  Erklärung  des  Bürgen  (BGB.  766).  Dement-2

  N  22  Nr.  18,  95.  3  Siehe  22  1  5.
1  ½mhß(ba  bei  E.  2  S.  *  RH  Nr.  9