340  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

gegen  ist  die  Bürgschaft  nach  Handelsrecht  auch  bei  formlosem,  mündlichem
  Abschluß  rechtsverbindlich,  vorausgesetzt,  daß  sie  auf  seiten  des
Bürgen  Handelsgeschäft  ist  und  der  Bürge  nicht  zu  den  Minderkaufleuten
zählt  (350,  351).

2.  Nach  bürgerlichem  Recht  hat  der  Bürge  die  Einrede  der  Vorausklage
  (BGB.  771).  Auch  in  dieser  Beziehung  macht  das  Handelsrecht  eine
Ausnahme:  dem  Bürgen  soll  die  Einrede  nicht  zustehn,  vorausgesetzt  auch
hier,  daß  die  Bürgschaft  auf  seiten  des  Bürgen  ein  Handelsgeschäft  ist  und
der  Bürge  nicht  zu  den  Minderkaufleuten  zählt  (349,  351).

Der  Bürgschaft  gleichgestellt  wird  der  Kreditauftrag  (349).  —  Natürlich  kann  die
Rechtswohltat  der  Vorausklage  durch  Parteiabrede  auch  dem  H.sbürgen  zugestanden  werden.
Bei  der  Schadlosbürgschaft  versteht  sich  dies  von  selbst.2

II.  Wenn  jemand  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  Geschäfte  mit
einem  Dritten  vermittelt  oder  abschließt,  so  übernimmt  er  oft  die  Gewähr
dafür,  daß  der  Dritte  seine  Verpflichtungen  aus  dem  Geschäft  pünktlich
erfüllen  werde.  Diese  Haftung  heißt  Delkrederehaftung.  Hat
er  das  Geschäft  bloß  vermittelt  oder  im  Namen  des  Auftraggebers  abgeschlossen,
  so  ist  die  Delkrederehaftung  einfach  Bürgschaftshaftung;  denn
der  Auftraggeber  hat  ein  unmittelbares  Recht  gegen  den  Dritten;  dieser
ist  sein  Hauptschuldner,  der  Delkredereschuldner  steht  neben  dem  Hauptschuldner
  als  Bürge.  Hat  er  dagegen  das  Geschäft  in  eignem  Namen,
namentlich  als  Kommissionär,  abgeschlossen,  so  ist  die  Delkrederehaftung
keine  Bürgschaftshaftung;  denn  der  Auftraggeber  hat  hier  kein  unmittelbares
  Recht  gegen  den  Dritten,  sondern  nur  ein  Recht  gegen  den  Delkredereschuldner;
  dieser  haftet  also  nicht  neben  dem  Dritten  als  Bürge,  sondern
haftet  als  einziger  Schuldner.  Der  Delkredereschuldner  bekommt  dafür,
daß  er  das  Risiko,  das  mit  seiner  Haftung  verbunden  ist,  übernimmt,  eine
Provision  je  nach  Abrede,  wenn  er  Kaufmann  ist,  auch  ohne  Abrede  (3541);
Schuldner  der  Provision  ist  nicht  der  Hauptschuldner,  sondern  der  Delkrederegläubiger;
  denn  in  dessen  Auftrag  hat  er  die  Haftung  übernommen.

III.  Für  die  kaufmännische  Empfehlun  s  gilt  lediglich  bürgerliches
  Recht  (BGB.  676,  826).

1.  a)  Wenn  ein  Kaufmann  für  seine  Empfehlung  sich  hat  bezahlen
lassen  oder  wenn  zwischen  ihm  und  dem  Empfänger  der  Empfehlung  eine
dauernde  Geschäftsverbindung  besteht,  liegt  in  der  Erteilung  und  der
Annahme  der  Empfehlung  ein  Vertrag  zwischen  dem  Empfehlenden  und
dem  Empfänger  der  Empfehlung;  ersterer  ist  aus  diesem  Vertrage  zur
Anwendung  aller  Sorgfalt  verbunden  und  haftet  selbst  bei  geringem  Versehn
  auf  Schadensersatz,  es  sei  denn,  daß  er  eine  Gewähr  für  seine  Empfehlung
  besonders  ausgeschlossen  hat.

2  RH.  13  Nr.  62;  14  Nr.  71.  .
3  H.  Jakoby,  Krediterkundigung  (91);  Sutro,  kaufm.  Krediterkundigung  (02).

4  RG.  27  S.  124.