Delktederehaftung.  Empfehlung.  8  91.  341

b)  Im  Einzelfall  kann  in  der  Empfehlung  sogar  eine  Bürgschaft  des
Empfehlenden  für  den  Empfohlenen  liegen;  dann  haftet  jener,  selbst  wenn
er  völlig  schuldlos  ist.

2.  Im  übrigen  ist  der  Empfehlende  nur  im  Fall  eines  Delikts  haftbar,
  d.  h.  nach  der  herrschenden  Meinung  nur,  wenn  er  durch  seine  Empfehlung
  einen  andern  vorsätzlich  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden
  Weise  geschädigt  hat  (BGB.  826).  Diese  Haftung  kann  vertragsmäßig
  nicht  im  voraus  ausgeschlossen  werden.

Die  kaufmännische  Empfehlung  kommt  namentlich  als  Kreditempfehlung  vor.  Wichtig
ist  aber  auch  der  Fall,  daß  Bankiers  ihren  Kunden  die  Anschaffung  von  Wertpapieren  oder
den  Abschluß  von  Spekulationsgeschäften  empfehlen.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  war  noch  strenger  gegen  den  Bürgen,  indem  es  ihm  die
Einrede  der  Vorausklage  versagte,  wenn  auch  nur  die  Hauptschuld  auf  Seite  des  Hauptschuldners
  oder  wenn  die  Bürgschaftsschuld  auch  nur  auf  Seite  des  Gläubigers  aus  einem

H.sgeschäft  entsprungen  war.  Auch  machte  das  alte  HGB.  in  dieser  Frage  zwischen  Vollund
  Minderkaufleuten  keinen  Unterschied  (älteres  HGB.  281  II).

XIV.  Kreditgeschäfte  des  Seerechts.

#92.

Rechtsquelle:  HGB.  679  ff.

I.  1.  Die  Bodmerei  ist  ein  Darlehn,  das  der  Schiffer  kraft  der
ihm  von  Rechts  wegen  zustehenden  Macht  zur  Vertretung  des  Reeders
und  der  Ladungsbeteiligten  namens  dieser  Personen  während  einer  Seereise
  unter  der  Abrede  aufnimmt  (679),

a)  daß  der  Gläubiger  die  Rückzahlung  des  Darlehns  erst  nach  Beendigung
  der  Reise  fordern  dürfe,

b)  daß  ihm  dafür  das  Schiff,  die  Fracht  und  die  Ladung  oder  auch
nur  einer  dieser  Gegenstände  „verbodmet“,  d.  h.  verpfändet  sein  solle,

c)  daß  ihm  außer  den  verbodmeten  Sachen  das  anderweitige  Vermögen
  der  Schuldner  nicht  haftbar,  die  Haftung  der  Schuldner  vielmehr
eine  rein  dingliche  sei.

Doch  ist  die  alleinige  Verpfändung  der  Ladung  bloß  dann  zulässig,  wenn  das  Darlehn
  im  ausschließlichen  Interesse  der  Ladungsbeteiligten  aufgenommen  wird  (680  II).

2.  Die  auffälligste  Eigentümlichkeit  der  Bodmerei  ist,  daß  sie  ein
vertragsmäßiges  Pfandrecht  an  Schiff  und  Ladung  begründet,  ohne  daß
das  Schiffspfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen  oder  die  Ladung  dem
Pfandgläubiger  übergeben  werden  müßte.

a)  An  Schiff  und  Fracht  hat  der  Gläubiger  die  gewöhnlichen  Rechte  eines  Schiffsgläubigers
  (siehe  oben  §  34).

b)  Die  Ladung  haftet  dem  Gläubiger  nicht  bloß,  solange  sie  sich  auf  dem  Schiff
befindet,  sondern  auch  nach  der  Auslieferung  an  den  Empfänger;  und  selbst,  wenn  die

1  Schröder  bei  E.  4  S.  235.