342  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Ladung  an  einen  Dritten  veräußert  und  übergeben  ist,  dauert  die  Haftung  fort,  sofern
der  Dritte  beim  Erwerbe  der  Ladung  in  schlechtem  Glauben  gewesen  ist;  die  Haftung  ist
also  länger  andauernd  als  beim  Pfandrecht  des  Verfrachters,  da  dieses  an  eine  dreißigtägige
  Frist  gebunden  ist  (696  III,  623  11).

e)  Die  einzelnen  verbodmeten  Gegenstände  haften  dem  Bodmereigläubiger  samt
und  sonders  (691  1).  Wie  sich  die  Eigentümer  dieser  Sachen  unter  sich  auseinanderzusetzen
haben,  ob  z.  B.  der  Reeder  von  den  Ladungsbeteiligten  oder  ein  Ladungsbeteiligter  vom
Reeder  einen  Ersatz  für  die  dem  Bodmereigläubiger  gemachte  Zahlung  fordern  kann,  hängt

vom  Einzelfall  ab;  entscheidend  ist  namentlich  die  Frage,  in  wessen  Interesse  das  Darlehn
aufgenommen  ist.

3.  Neben  die  dingliche  Haftung  der  Bodmereischuldner  tritt  ausnahmsweise
  auch  eine  persönliche  Verpflichtung.

a)  Der  Schiffer,  der  fahrlässig  den  Verlust  oder  die  Entwertung  der
verbodmeten  Gegenstände  verursacht  oder  vor  der  Sicherstellung  der
Bodmereischuld  die  verbodmete  Ladung  dem  Empfänger  oder  einem
Dritten  ausgehändigt  hat,  ist  persönlich  schadensersatzpflichtig  (692—694).

b)  Der  Ladungsempfänger,  der  die  verbodmeten  Güter  in  Kenntnis
der  Verbodmung  annimmt,  haftet  persönlich  bis  zu  dem  Wert,  den  die
Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  hatten  (697).

e)  Der  Reeder  haftet  unbeschränkt  persönlich,  wenn  er  eine  der  Handlungen

  zu  a  selber  anbefohlen  hat  (695),  beschränkt  persönlich  nach  den
allgemeinen  Regeln  von  den  Schiffsschulden.

4.  Die  soeben  entwickelten  Regeln  gelten  auch  dann,  wenn  der  Schiffer
selber  der  Eigentümer  des  Schiffs  oder  der  Ladung  ist,  also  wenn  er  nicht
als  Vertreter  des  Reeders  und  der  Ladungsbeteiligten,  sondern  in  eignem
Namen  gehandelt  hat;  insbesondre  ist  seine  Haftung  auch  in  diesem  Fall
der  Regel  nach  rein  dinglich  (699).

5.  Das  Darlehn  muß  ein  Notdarlehn  auf  der  Seereise  gewesen  sein,
d.  h.  seine  Aufnahme  darf  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt  und  muß
zur  Fortsetzung  der  Reise  oder  zur  Erhaltung  von  Schiff  oder  Ladung
nötig  gewesen  sein  (680).

6.  Als  Vertragsform  ist  die  Errichtung  einer  schriftlichen,  vom  Schiffer
ausgestellten  Urkunde  vorgeschrieben,  des  Bodmereibriefs  oder
Seewechsels  (s.  682,  683,  686).

Außerdem  wird  meist  vor  Ausstellung  des  Bodmereibriefs  die  Notwendigkeit  des
Darlehns  durch  den  deutschen  Konsul,  das  Gericht  oder  die  Schiffsoffiziere  urkundlich  bestätigt;
  doch  ist  diese  Form  nicht  wesentlich  und  schafft  nur  eine  Vermutung  dafür,  daß  der
Schiffer  seine  Vollmachten  eingehalten  hat  (685).  —  Der  Bodmereibrief  kann  an  Order
gestellt  werden  und  wird  dann  analog  einem  Orderschuldschein  behandelt  (684,  363  I)).

7.  Außer  der  Rückerstattung  des  Darlehns  wird  dem  Gläubiger  eine
„Prämie“  zugesichert;  diese  ist  „Zeitprämie“,  wenn  ihr  Betrag  nach  Art
der  Zinsen  von  der  Länge  der  Zeit  abhängt,  die  zwischen  Hingabe  und
Rückzahlung  des  Darlehns  liegt;  häufiger  wird  aber  für  die  Prämie  ein
fester  Satz  ausgemacht  („feste  Prämie“").  In  beiden  Fällen  ist  ein  Höchst-