Bodmereigeschäft.  s  92.  343

betrag  nicht  vorgeschrieben  (679,  681).  Wegen  der  Gefahr,  die  der  Bodmereigläubiger
  übernimmt,  wird  die  Prämie  meist  den  landesüblichen
Zinssatz  weit  übertreffen.

8.  Erst  am  achten  Tage  nach  Ankunft  des  Schiffs  im  Bestimmungshafen  kann  der
Gläubiger  die  Rückzahlung  des  Darlehns  samt  der  Prämie  fordern;  von  da  ab  ist  Darlehn
und  feste  Prämie  zu  verzinsen,  also,  da  die  feste  Prämie  die  Zinsen  des  Darlehns  während
der  Reisezeit  vertritt,  ein  Fall  gesetzlichen  Zinseszinses;  der  Zinssatz  beträgt  5%.  Erfolgt
die  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Gläubiger  auf  den  Weg  der  gewöhnlichen  Klage  beschränkt,
hat  also  kein  außergerichtliches  Verkaufsrecht.  Die  Klage  ist  gegen  den  Schiffer  zu  richten,
bezüglich  der  Ladung  jedoch  nur  so  lange,  als  sie  nicht  an  den  Empfänger  ausgeliefert  ist.
Vorausgehn  kann  ihr  eine  gerichtliche  Beschlagnahme  des  Schiffs,  die  übrigens  schon  am
Tage  der  Ankunft  des  Schiffs  statthaft  ist  (687,  691  II,  696  I,  II,  352  II).

9.  Wird  vor  dem  Antritt  der  Bodmereireise  das  Unternehmen  aufgegeben,  z.  B.  die
Ladung,  statt  weiterbefördert  zu  werden,  an  Ort  und  Stelle  verkauft,  so  wird  die  Bodmereischuld
  sofort  fällig.  Die  Prämie  ist  aber  billig  herabzusetzen  (698).

10.  Im  Schiffsverkehr  auf  Binnengewässern  ist  eine  Bodmerei  unzulässig.

11.  Das  Wort  Verbodmung  kommt  von  Boden  —  Schiffsboden  her.

II.  1.  Ein  gewöhnliches  Darlehn  ohne  Verpfändung  von  Schiff  und
Ladung  darf  vom  Schiffer  gleichfalls  nur  im  Notfall  aufgenommen  werden;
es  hat  aber  die  eigentümlichen  Wirkungen  der  Bodmerei  nicht.

2.  Letzteres  gilt  auch  von  der  „ausgehenden“,  d.  h.  der  im  Heimathafen
  aufgenommenen  Bodmerei:  sie  verhaftet  zunächst  nur  den  Schiffer;
hat  der  Schiffer  besondre  Vollmacht  des  Reeders,  so  wird  letzterer  rein
persönlich  (nicht  dinglich)  verhaftet;  ein  Pfandrecht  entsteht  nur,  wenn
die  für  die  Begründung  einer  gewöhnlichen  Schiffshypothek  vorgeschriebenen
  Formen  (oben  S.  136)  beobachtet  sind.

3.  Darlehne,  die  der  Befrachter  (nicht  der  Schiffer)  unter  Verpfändung  der
Ladung  aufnimmt,  waren  im  früheren  Recht  als  „Respondentia“  oder  „Großaventurvertrag“
  besonders  ausgebildet,  mit  ähnlichen  Regeln  wie  bei  der  Bodmerei.  Jetzt  gilt  für  diese
Geschäfte  gewöhnliches  Recht.  Der  Befrachter  haftet  also  mit  seinem  ganzen  Vermögen
auf  Rückzahlung  des  Darlehns,  und  die  Verpfändung  der  Ladung  kann  nur  durch  Ubergabe
  in  den  Pfandbesitz  des  Gläubigers  oder  durch  Ubergabe  der  über  die  Ladung  ausgestellten
  und  an  den  Gläubiger  indossierten  Konnossemente  geschehn.

Zusatz.  I.  Die  Bodmerei  ist  dem  altdeutschen  Recht  entsprungen.?  Mit  dem
römischen  Seedarlehn  (loenus  nauticum)  hat  sie  gemeinsam,  daß  der  Gläubiger  die  Gefahr
der  Seereise  trägt,  daß  er  also,  wenn  Schiff  und  Ladung  auf  der  Reise  verloren  geht,  die
Rückzahlung  des  Darlehns  nicht  fordern  kann.  Dagegen  ist  sie  von  dem  foenus  nauticum
wie  folgt  verschieden.

1.  Dem  Seedarlehnsgeber  haftet  das  ganze  Vermögen  seines  Schuldners;  deshalb
kann  der  Schuldner,  sofern  nur  die  dem  Vertrage  beigefügte  Bedingung:  glückliche  Ankunft
des  Schiffs,  eingetreten  ist,  nicht  fordern,  daß  der  Gläubiger  sich  ausschließlich  an  Schiff
oder  Ladung  halte;  wenn  also  Schiff  oder  Ladung  von  vornherein  weniger  wert  waren
als  die  Darlehnssumme  oder  wenn  nach  glücklicher  Beendigung  der  Reise  das  Schiff  oder
die  Ladung  etwa  durch  Brandstiftung  verloren  geht,  trifft  der  Schaden  nicht  den  Gläubiger,
sondern  der  Schuldner  muß  ihm  die  Darlehnssumme  samt  Zinsen  unverkürzt  aus  seinem

2  Pappenheim  2.  40  S.  378.  Vgl.  Matthias,  foenus  nauticum  (81).  G.  UGesch.
S.  345.