344  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

sonstigen  Vermögen  erstatten.  Dem  Bodmereigläubiger  hingegen  ist  der  Zugriff  auf  das
anderweitige  Vermögen  seines  Schuldners  verschlossen:  ihm  haften  nur  die  Sachen,  die
ihm  „verbodmet“  sind,  also  Schiff,  Fracht,  Ladung.

2.  Ist  der  Bodmereigläubiger  insoweit  schlechter  gestellt  als  der  Seedarlehnsgeber,
so  hat  er  andrerseits  eine  Gunst  vor  ihm  voraus:  er  hat  an  den  verbodmeten  Sachen  ein
Pfandrecht,  kann  sich  also  daraus  vor  andern  Gläubigern  befriedigen.

II.  Das  im  Mittelalter  in  den  romanischen  Rechtsgebieten  überaus  häufig  angewendete
„Seedarlehn“  war  keine  echte  Bodmerei,  da  es  wie  das  römische  koenus  nauticum  das
ganze  Vermögen  des  Schuldners  unbeschränkt  verhaftete.  Es  stand  aber  insofern  der  Bodmerei
  nahe,  als  es  fast  ausnahmslos  ein  Pfandrecht  an  Schiff  oder  Ladung  für  den  Gläubiger
begründete.