346  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

was  von  diesem  Termin  ab  „Sitte“  oder  „Gewohnheit“  sein  werde?  In  Wahrheit  sind  sie
vielmehr  autonomes  nachgiebiges  Recht,  das  die  B.organe  für  den  ihrer  Autorität  unterstellten
  Verkehr  schaffen.

II.  Das  Börsenrecht  ist  einheitliches  Recht  für  ganz  Deutschland,
soweit  es  auf  dem  Börsengesetz  und  den  Beschlüssen  des  Bundesrats  beruht
  und  nicht  örtliche  Ausnahmen  zuläßt.  Im  übrigen  ist  es  für  die  einzelnen
  Bundesstaaten  und  sogar  innerhalb  dieser  für  die  einzelnen  Börsen
verschieden.

III.  Das  Börsenrecht  ist  zum  Teil  Verwaltungs-,  zum  Teil  Privatzum
  Teil  Strafrecht.  Im  folgenden  soll  nur  das  Verwaltungs=  und  das
Privatrecht  zur  Darstellung  kommen.

II.  Begriff  der  Börse.
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I.  Die  Börse  ist  ein  Markt,  also  eine  regelmäßige  Zusammenkunft
von  Verkäufern  und  Käufern  zum  Zweck  des  Abschlusses  von  Kaufgeschäften.
Von  andern  Märkten  unterscheidet  sie  sich  zwiefach:

1.  Der  Börsenverkäufer  bringt  die  Ware,  die  er  verkaufen  will,  nicht
mit  auf  den  Markt;  dadurch  bekommt  der  Verkehr  der  Börse  eine  Beweglichkeit,
  die  den  Märkten  mit  gegenwärtiger  Ware  notwendig  abgeht.

2.  Die  Organisation  der  Börse  sowie  die  Art  und  der  Umfang  ihres
Verkehrs  übt  einen  zwingenden  Einfluß  auf  die  Preistildung  in  den  an
der  Börse  vertretenen  Handelszweigen  aus:  die  Interessenten  sind  wirtschaftlich
  gezwungen,  bei  ihren  Geschäftsabschlüssen  auf  die  Börsenpreise

Rücksicht  zu  nehmen  oder  gar  sich  am  Verkehr  der  Börse  unmittelbar  zu
beteiligen.

II.  Sonach  bilden  den  Gegensatz  zur  Börse  namentlich:

1.  Nichtmärkte,  insbesondre  Versammlungen,  die  nicht  zum  Zweck
von  Geschäftsabschlüssen,  sondern  zum  Zweck  bloßer  Vorbesprechungen
oder  Abrechnungen  stattfinden;

2.  Märkte  mit  gegenwärtiger  Ware;

3.  Märkte,  deren  Preisbildung  keinen  zwingenden  Einfluß  ausübt.

III.  Andre  Merkmale  sind  für  den  Begriff  der  Börse  nicht  wesentlich.
Namentlich  kommt  es  darauf  nicht  an,  ob  eine  Börse  als  solche  staatlich
anerkanntt  oder  ob  ihr  Verkehr  in  seiner  äußeren  Gestaltung  dem  Verkehr
  an  den  staatlich  anerkannten  Börsen  irgendwie  ähnlich  ist.

2  Abw.  Lehmann  S.  497;  Rehm,  BGes.  S.  45.
1  Urteil  “  preuß.  Oberverw.Gerichts  v.  26.  Nov.  98  2.  48  S.  274.