Begriff  und  Organisation  der  Börse.  58  94,  95.  347

Unerheblich  ist  insbesondre:  1.  ob  eine  Versammlung  sich  ausdrücklich  als  B.  bezeichnet;
  so  ist  die  Leipziger  „Buchhändler-B.“  tatsächlich  nicht  B.,  während  der  im  Sommer
1897  polizeilich  verbotene  „Verein  Berliner  Getreide=  und  Produktenhändler“  eine  B.  wirk.-lich
  war;  2.  die  offizielle  Notierung  und  Bekanntmachung  von  Preisen;  3.  die  offizielle
Feststellung  von  Usancen;  4.  der  Abschluß  von  Termingeschäften  u.  s.  w.

Der  Begrüf  der  B.  ist  gesetzlich  nicht  hestimmt  und  deshalb  sehr  umstritten.  Die
neueste  Meinung  ist  die  Rehms:  es  soll  für  die  B.  wesentlich  sein,  daß  die  Geschäfte  an  ihr
un  einer  Zahl  zum  Abschluß  gelangen,  daß  möglichst  alle  Angebote  und  Nachfragen  der
Besucher  ihren  Ausgleich  finden“.  Ich  bekenne,  daß  ich  mit  dieser  Definition  und  nament-  4
lich  mit  dem  in  ihr  enthaltenen  Wort  „möglichst“  nicht  viel  anzufangen  weiß.  ·

IV.  Der  Name  „Börse“  stammt  aus  Brügge  von  einem  dortigen  der  Familie  van
der  Beurs  gehörigen  Hause,  in  dem  im  16.  Jahrhundert  kaufmännische  Versammlungen
stattfanden.

III.  Organisation  des  Börsenwesens.
li  95.

I.  1.  Eine  neue  Börse  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Landesregietung
  errichtet,  eine  bestehende  kann  von  der  Landesregierung  beliebig
wieder  aufgelöst  werden  (BGes.  1  1).  Zuständig  ist  in  Preußen  der  Handelsminister,
  in  Hamburg  der  Senat.
sig  Die  Zahl  der  zur  Zeit  in  Deutschland  vorhandenen  staatlich  genehmigten  Börsen  läßt
ach  nicht  zweifelsfrei  bestimmen,  weil  es  bei  manchen  vom  Staat  als  „Börsen“  genehmigten
anstaltungen  zweifelhaft  ist,  ob  sie  wirkliche  Börsen  sind.  Von  allgemeiner  Wichtigkeit
ind  nur  die  Börsen  von  Berlin,  Hamburg  und  Frankfurt  a.  M.,  die  andern  sind  entweder
nur  für  einzelne  H.zweige  (Beispiele:  Düsseldorf  für  den  Kuxen-,  Magdeburg  für  den
..  ucker-,  Bremen  für  den  Baumwoll-,  Mannheim  für  den  Getreidehandel)  oder  nur  für
orllich  beschränkte  Gebiete  (Beispiele:  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köln,  München,  Stuttgart)

  von  größerer  Bedeutung.

Da  die  staatliche  Genehmigung  nicht  zum  Begriff  der  „Börse“  gehört  (siehe  oben
S.  346),  kann  es  tatsächlich  vorkommen,  daß  eine  B.  ohne  staatliche  Genehmigung  eingerichtet
wird.  Eine  solche  „Winkelbörse“  steht  gerade  so  gut  unter  dem  B.  gesetz  wie  eine  staatlich
anerkannte  B.,  kann  aber  als  eine  verbotene  Versammlung  zu  jeder  Zeit  polizeilich  aufgelöst
  werden.

2.  Jede  Börse  muß  ihre  besondre  Börsenordnung  erhalten  (BWGes.  4
bis  6).  Die  Börsenordnung  wird  der  Regel  nach  von  den  Börsenaufsichtsorganen,
  also  meist  von  den  Handelskammern  (unten  S.  354)  erlassen.
Sie  bedarf,  wie  schon  erwähnt,  der  Genehmigung  der  Landesregierung;
ja  die  Landesregierung  ist  sogar  befugt,  ihrerseits  nach  freiem  Ermessen
Zusätze  in  die  Börsenordnung  einzuschalten  (BGes.  4  I).

3.  Jede  Börse  beschränkt  sich  auf  den  Verkehr  in  bestimmten  einzelnen
  Handelszweigen,  und  ihre  Börsenordnung  soll  angeben,  welches  diese
Handelszweige  sind  (BWGes.  5).  Insbesondre  ist  die  Berliner  Börse  nur

2  Rehm,  BGes.  S.  6.
3  Rehm,  B  es.  S.  2.