348  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

für  den  Handel  mit  Wertpapieren,  Geld,  Edelmetallen  und  „Produkten“
(Getreide,  Mehl,  Zucker,  Spiritus,  Rüböl,  Petroleum  u.  s.  w.)  bestimmt,
und  zwar  in  der  Art,  daß  sie  aus  zwei  Abteilungen  besteht,  von  denen  die
eine  —  Fondsbörse  —  sich  nur  mit  Wertpapieren,  Geld  und  Edelmetall,
  die  andre  —  Produktenbörse  —  nur  mit  Produkten  befaßt
(Berl.  BOrdn.  12).

Weit  mannigfacher  als  in  Berlin  sind  die  Geschäftszweige  der  B.  in  Hamburg:  der
Handel  in  Waren,  Wertpapieren,  Geld,  Edelmetall,  Schiffen,  Grundstücken,  Hypotheken,
das  Lager-,  Beförderungs=  und  Versicherungsgewerbe;  umgekehrt  dient  die  Frankfurter  B.
nur  dem  Handel  mit  Wertpapieren,  die  von  Danzig  nur  dem  Handel  mit  Produkten.1

4.  a)  Jede  Börse  muß  einen  Vorstand  haben.  Dessen  Bestellung
ist  nicht  gesetzlich,  sondern  für  jede  Börse  durch  deren  Börsenordnung  geregelt
  (BGes.  5).  Meist  werden  die  Vorstandsmitglieder  entweder  von  den
Handelskammern  oder  gewissen  kaufmännischen  Korporationen  ernannt
oder  von  den  Börsenbesuchern  gewählt.

In  Berlin  besteht  der  B.  vorstand  aus  36  Mitgliedern,  von  denen  20  auf  die  Fonds=16
  auf  die  Produktenb.  kommen.  9  von  ihnen  ernennt  die  H.skammer  aus  ihrer  Mitte:
27  werden  von  den  B.  besuchern  mit  der  Maßgabe  gewählt,  daß  mindestens  6  „Alteste  der
Korporation  der  Kaufmannschaft“  sein  müssen.  Für  alle  Angelegenheiten,  die  den  H.  mit
landwirtschaftlichen  Produkten  betreffen,  wird  der  Vorstand  der  Berliner  Produktenb.
durch  5  Vertreter  der  Landwirtschaft  und  der  landwirtschaftlichen  Nebengewerbe  ergänzt;
sie  werden  aus  einer  Vorschlagsliste  von  10  Personen,  die  das  Landesökonomiekollegium
ausstellt,  von  den  Besuchern  der  Produktenb.  gewählt  (Berl.  BOrdn.  2—4).  —  In  Hamburg
  und  Frankfurt  a.  M.  werden  die  Vorstandsmitglieder  sämtlich  von  der  H.skammer
ernannt  (BOrdn.  Hamburg  4,  Frankfurt  a.  M.  1).

b)  Dem  Börsenvorstande  gebührt  die  eigentliche  Leitung  der  Börse.
Und  zwar  besorgt  er  eine  Reihe  von  Geschäften  unter  Mitwirkung  sämtlicher
  Mitglieder,  namentlich  die  Feststellung  von  Börsenusancen.  Andre
Geschäfte  besorgt  er  dagegen  durch  Ausschüsse  oder  gar  bloß  durch  einzelne
seiner  Mitglieder,  die  sog.  Börsenkommissare,  vor  allem  die  Feststellung
  der  Kurse.

5.  An  jeder  Börse,  an  der  ein  Handel  mit  Wertpapieren  stattfindet,
muß  eine  Zulassungsstelle  für  Wertpapiere  eingerichtet
werden  (BGes.  36  1).

Mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  muß  aus  Personen  bestehn,  die  nicht  berufsmäßig
  am  Bhhandel  mit  Wertpapieren  teilnehmen;  sind  Mitglieder  an  der  Einführung
eines  bestimmten  Papiers  in  den  Blhandel  beteiligt,  so  sind  sie  selbstverständlich  von  der
Verhandlung  über  die  Zulassung  dieses  Papiers  ausgeschlossen  (B  es.  36  I,  II).

In  Berlin  besteht  die  Zulassungsstelle  aus  22—28  Mitgliedern,  die  von  der  H.skammer
ernannt  werden  (Berl.  BOrdn.  24).  Gegen  ibre  Beschlüsse  ist  die  Beschwerde  an  die  H.s—
kammer  zulässig  (Berl.  BOrdn.  27).

6.  An  jeder  Börse  sollen  der  Regel  nach  Kursmakler  bestellt
werden;  doch  kann  der  Bundesrat  Ausnahmen  zulassen  (B  es.  30  I,  35

Rehm,  BGes.  S.  56.