Börsenvorstand.  Zulassungsstelle.  Kursmaller.  z  9.  349

Nr.  1).  Demgemäß  hat  eine  Bestellung  von  Kursmaklern  zwar  in  Berlin,
Frankfurt,  Breslau  u.  s.  w.,  nicht  aber  in  Hamburg,  Bremen,  Mannheim

u.  s.  w.  stattgefunden.
a)  Die  Kursmakler  werden  von  der  Landesregierung  ernannt  und

entlassen  (BGes.  30  1  Satz  3).

In  Berlin  erfolgt  die  Ernennung  und  Entlassung  der  Kursmakler  durch  den  Oberpräsidenten.
  Vorher  ist  die  H.skammer  und  die  gleich  zu  erwähnende  Maklerkammer  gutachtlich
  zu  hören.  Die  Entlassung  kann  nur  erfolgen,  wenn  der  Makler  dienstunwürdig  oder

dienstunfähig  ist  (Berl.  Maklerordn.  v.  1906  1,  2,  4).

In  Berlin  ist  eine  Maklerkammer.,  d.  h.  eine  Vertretung  der  Kursmakler
dieser  B.,  eingerichtet.  Sie  soll  aus  13  Mitgliedern  bestehn,  die  von  den  dortigen  Kursmaklern
aus  ihrer  Mitte  auf  je  vier  Jahre  frei  gewählt  werden:  zwei  Mitglieder  müssen  an  der  Produktenb.
  tätig  sein.  Die  Maklerkammer  ist,  wie  schon  erwähnt,  vor  Ernennung  und  Entlasung
  der  Kursmakler  zu  hören.  Ferner  ist  ihr  die  Geschäftsverteilung  unter  den  verschiedenen
  Maklern  und  Maklergruppen  (siehe  unten  zu  c)  übertragen;  sie  beaussichtigt  die
Erfüllung  der  den  Kursmaklern  als  solchen  obliegenden  Pflichten  u.  s.  w.  (Berl.  Maklerordn.
9  8.2,  13,  27).  Eine  ähnliche  Einrichtung  besteht  in  Frankfurt  a.  M.

b)  Vor  Antritt  ihrer  Stellung  werden  die  Kursmakler  auf  die  getreue
Erfüllung  ihrer  Pflichten  beeidigt  (BGes.  30  1  Satz  3).

O,)  Die  Kursmakler  haben  zwei  amtliche  Befugnisse.  Erstens  wirken
sie  bei  der  Feststellung  der  Börsenpreise  mit  (BGes.  30  1  Satz  1);  zu  diesem
Zweck  werden  sie  in  Gruppen  verteilt  und  jeder  Gruppe  gewisse  Wertpapiere
  oder  Waren  überwiesen;  jeder  Kursmakler  wirkt  nur  bei  der  Feststellung
  des  Preises  der  Wertpapiere  oder  der  Waren  mit,  die  seiner
Gruppe  zugeteilt  sind.  Zweitens  dürfen  sie  gewisse  Verkäufe  und  Käufe,
die  ein  gewöhnlicher  Handelsmäkler  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch,  dem
Handelsgesetzbuch  oder  andern  Gesetzen  nur  kraft  besondrer  öffentlicher
Ermächtigung  vornehmen  darf  (formelle  Selbsthülfeverkäufe,  formelle
Deckungskeufe,  Pfandverkäufe  ü.  s.  w.),  auch  ohne  eine  derartige  Spezialzrmächtigung
  vornehmen  (BGes.  34,  BGB.  385,  1221,  1235,  HGB.  373,
6  u.  s.  w.).

d)  Damit  sie  die  Sachkenntnis  erwerben,  die  zur  Ausübung  ihrer
amtlichen  Befugnisse  erforderlich  ist,  sollen  die  Kursmakler  in  dem  Geschäftszweige,
  der  ihrer  Gruppe  überwiesen  ist,  das  Gewerbe  von  Handelsmäklern
  betreiben,  also  gewerbemäßig  Abschlüsse  in  diesem  Geschäftszweige
zwischen  den  Börsenhändlern  vermitteln  (BGes.  30  1  Satz  2).  Tatsächlich
bildet  die  Mäkelei  sogar  ihre  Haupttätigkeit,  da  sie  weitaus  den  größten
Teil  ihrer  Zeit  in  Anspruch  nimmt  und  auch  ihre  wichtigste  Einnahmequelle
  bildet.  —  Die  Mäkelei  stellt  keine  Amtstätigkeit,  sondern  einen
Gewerbebetrieb  der  Kursmakler  dar;  demgemäß  gelten  die  Kursmakler
im  Bereich  dieser  Tätigkeit  als  Kaufleute,  sollen  eine  Firma  annehmen
und  im  Handelsregister  eintragen  lassen,  Handelsbücher  führen  u.  s.  w.

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:  Trumpler  in  Rehm,  Bes.  S.  111.