350  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Deshalb  bezieht  sich  auch  ihr  Diensteid  auf  ihre  Mäkelei  als  solche  nicht.
So  erklärt  es  sich,  daß  die  Kursmakler  gegenüber  ihren  Auftraggebern
einfach  die  gleichen  Pflichten  und  die  gleichen  Rechte  haben  wie  die  ge—
wöhnlichen  nicht  beeidigten  Handelsmäkler  (oben  S.  206  ff.).  Nur  nach
drei  Richtungen  hin  wird  die  Mäklertätigkeit  der  Kursmakler  durch  ihre
Amtsstellung  beeinflußt.

a)  Bezüglich  gewisser  Geschäfte  ist  ihnen  die  Mäkelei  verboten  (BGes.
43  Satz  2,  51).

6)  Die  von  ihnen  vermittelten  Geschäfte  haben  den  Vorzug,  daß
nur  für  sie  die  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  der  Börsenpreise
  „beansprucht“  werden  kann  (Bes.  31).

)  Sie  dürfen  für  die  Geschäfte,  die  sie  innerhalb  des  ihnen  amtlich
überwiesenen  Geschäftszweiges  vermitteln,  keine  Bürgschaft  übernehmen,
weil  andernfalls  die  Unparteilichkeit,  die  für  ihre  Mitwirkung  bei  der  amtlichen
  Preisbestimmung  vorausgesetzt  wird,  leicht  gefährdet  werden  könnte!
nur  dann  ist  ihnen  die  Bürgschaftsübernahme  gestattet,  wenn  ohne  sie

der  ihnen  erteilte  Vermittlungsauftrag  nicht  ausgeführt  werden  kann
(BGes.  32  1).

e)  Außer  der  Mäkelei  in  dem  ihnen  amtlich  zugewiesenen  Geschäftszweige
  ist  den  Kursmaklern  auch  jede  andre  Mäkelei  gestattet.  Dagegen
dürfen  sie  —  wiederum  mit  Rücksicht  auf  ihre  Unparteilichkeit  bei  Erfüllung
ihrer  Amtspflichten  —  kein  sonstiges  Handelsgewerbe  betreiben,  auch  nicht
als  Kommanditisten  oder  stille  Gesellschafter  daran  teilnehmen  oder  Handlungsgehülfen
  oder  Handlungsbevollmächtigte  eines  Kaufmanns  sein,  es
sei  denn,  daß  die  Landesregierung,  um  sie  nicht  unbillig  zu  schädigen,  eine
Ausnahme  erlaubte  (BGes.  32  II).  Aus  der  nämlichen  Rücksicht  ist  es  ihnen
verboten,  in  dem  ihnen  amtlich  überwiesenen  Handelszweige  aus  ihrer
Vermittlertätigkeit  auch  nur  vereinzelt  herauszutreten:  sie  dürfen  also  in
diesem  Handelszweige  Geschäfte  nur  vermitteln,  aber  nicht  in  eignem
Namen  abschließen,  weder  gewerbemäßig  noch  gelegentlich,  weder  für
eigne  noch  für  fremde  Rechnung;  ebensowenig  dürfen  sie  in  diesem  Handelszweige
  Handelsgeschäfte  für  ihre  eigne  Rechnung  durch  Kommissionäre
abschließen  lassen;  doch  gilt  hier  die  gleiche  Ausnahme  wie  bei  dem  Verbot
der  Bürgschaftsübernahme  (BGes.  32  1).

Letztere  Ausnahme  spielt  tatsächlich  eine  nicht  unwichtige  Rolle.  So  kann  der  Kursmakler,
  wenn  ihm  ein  Verkaufsauftrag  erteilt  ist  und  sich  kein  Käufer  dafür  findet,  in  jedem

beliebigen  Umfang  selber  als  Käufer  auftreten;  denn  es  ist  dies  ja  nötig,  wenn  der  ihm
erteilte  Auftrag  nicht  unausgeführt  bleiben  soll.

4)  Eine  Kontrolle  über  die  Erfüllung  der  den  Kursmaklern  obliegenden
  Pflichten  wird  dadurch  ermöglicht,  daß  jeder  Kursmakler,  wie  alle
andern  Mäkler  auch,  ein  Tagebuch  führen  und  darin  alle  von  ihm  vermittelten
  Geschäfte  eintragen  soll  (BGes.  33).