Börse.  Kursmakler.  Ehrengericht.  z  95.  351

In  dieser  Beziehung  ist  noch  bestimmt,  daß  die  Seitenzahl  des  vom  Kursmakler
zu  führenden  Tagebuchs  vom  B.  vorstande  beglaubigt  und  das  Tagebuch,  wenn  der  Kursmakler
  aus  dem  Amt  scheidet,  bei  dem  B.pvorstande  niedergelegt  werden  soll,  ferner  daß
der  Staatskommissar  und  die  Maklerkammer  jederzeit  in  das  Hand-  und  Tagebuch  des
Kursmaklers  Einsicht  nehmen  dürfen,  endlich  daß  auch  alle  Bürgschaftsübernahmen  und
alle  Abschlüsse  in  eignem  Namen  oder  für  eigne  Rechnung,  die  ein  Kursmakler  in  dem  ihm
amtlich  überwiesenen  Geschäftszweige  ausnahmsweise  vornimmt,  in  dem  Tagebuche  einzutragen
  sind  (BGes.  33,  Berl.  Maklerordn.  30,  20).

g)  Verletzt  ein  Kursmakler  seine  Amtspflichten,  so  hat  dies  privatrechtlich
  keinen  Einfluß;  insbesondre  sind  Bürgschaften,  die  er  verbotswidrig
  übernimmt,  oder  Handelsgeschäfte,  die  er  verbotswidrig  abschließt,
vollgültig.  Wohl  aber  wird  er  disziplinarisch  bestraft  oder  seines  Amtes
entsetzt.

In  Berlin  sind  die  Disziplinarstrafen:  1.  Warnung,  2.  Verweis,  3.  Geldstrafe  bis
1500  Mark,  4.  zeitweise  Entfernung  von  der  B.  bis  zu  3  Monaten,  5.  Dienstentlassung.
Zuständig  für  die  Strafen  zu  1—4  ist  in  I.  Instanz  die  Maklerkammer,  in  II.  Instanz  der
Oberpräsident;  Mitwirkung  des  Staatskommissars  und  sonstiges  Verfahren  wie  bei  den
Ehrengerichten;  zuständig  für  die  Dienstentlassung  ist  der  Oberpräsident  (Berl.  Maklerordn.
31,  32,  34  ff.).  —  Das  Disziplinarverfahren  betrifft  nur  Fälle,  in  denen  der  Kursmakler
seine  Amtspflichten  verletzt;  dagegen  kann  er  wegen  Verletzung  der  Pflichten,  die  ihm

gegen  seine  Auftraggeber  obliegen,  nur  ehrengerichtlich  bestraft  werden  wie  jeder  andre
Bbesucher  (Erl.  d.  preuß.  H.ministers  v.  14.  Nov.  1896  8  6).

h)  Ein  Gehalt  bezieht  der  Kursmakler  nicht;  er  muß  sich  vielmehr
mit  seinen  Courtagen  begnügen.  Auch  sonst  genießt  er  keinex  weiteren
Vorrechte  vor  den  gewöhnlichen  Handelsmäklern.  Insbesondre  ist  keine
Rede  davon,  daß  er  etwa  ein  Monopol  der  Mäkelei  an  der  Börse  besäße;
vielmehr  sind  neben  den  Kursmaklern  auch  sog.  Privatmäkler  an  der  Börse
in  größter  Zahl  tätig.  Immerhin  gibt  die  Vertrauensstellung,  die  er  offiziell
einnimmt,  dem  Kursmakler  einen  Vorsprung  in  der  Gunst  des  Börsenpublikums.


Als  ein  sehr  glücklicher  Einfall  ist  es  zu  begrüßen,  daß  das  BGes.  von  Kursmaklern
mit  a,  das  HGB.  von  Handelsmäklern  mit  ä  spricht!

7.  An  jeder  Börse  soll  ein  Ehrengericht  eingerichtet  werden.
Das  Ehrengericht  soll  unter  Mitwirkung  des  später  zu  erwähnenden  Staatskommissars
  einschreiten,  sobald  ein  Börsenbesucher  innerhalb  oder  außerhalb
  der  Börse  im  Zusammenhang  mit  seiner  Börsentätigkeit  sich  eine
Handlung  zu  Schulden  kommen  läßt,  die  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch
auf  kaufmännisches  Vertrauen  nicht  vereinbar  ist.  Seine  Strafen  sind
regelmäßig  Verweis  oder  zeitweilige  oder  dauernde  Ausschließung  von  der
Börse.  Seine  Entscheidungen  können  vom  Staatskommissar  und  vom  Angeschuldigten
  mittels  Berufung  angefochten  werden;  alsdann  entscheidet  eine
für  ganz  Deutschland  gemeinsame  Berufungskammer  (BGes.  9,  10,  15,  17).

a)  Das  Ehrengericht  ist  bei  den  verschiedenen  Börsen  verschieden  eingerichtet;  in
Berlin  besteht  es  aus  fünf  Personen,  die  die  H.  kammer  aus  ihren  Mitgliedern  auf  je