352  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

drei  Jahre  wählt,  und  einem  Syndikus  mit  bloß  beratender  Stimme  (Berl.  BOrdn.  23).
Die  Berufungskammer  wird  periodisch  für  je  eine  Spruchsitzung  gebildet  wie  ein  Schwurgericht;
  der  Vorsitzende  wird  vom  Bundesrat  ernannt;  die  sechs  Beisitzer  werden  vom
Börsenausschuß  aus  der  Zahl  derjenigen  seiner  Mitglieder,  die  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane
  berufen  sind,  gewählt  (BGes.  17).  Der  Staatskommissar  wirkt  als  Staatsanwalt
mit;  doch  kann  das  Ehrengericht  auch  ohne  seinen  Antrag  das  Verfahren  von  Amts  wegen
eröffnen  (Bes.  11  ff).

b)  Das  Verfahren  ist  gesetzlich  genau  geregelt.  Sein  Mittelpunkt  ist  eine  mündliche
Hauptverhandlung,  die  regelmäßig  nicht  öffentlich  ist.  Das  Ehrengericht  kann  auch  Zeugen
vorladen,  vernehmen  und  beeidigen,  sowohl  unmittelbar  als  durch  ein  ersuchtes  Gericht
(BGes.  12  ff.).

Zc)  Die  H.skammer,  nicht  aber  auch  der  B.  vorstand,  ist  verpflichtet,  Handlungen,
die  zu  einem  ehrengerichtlichen  Verfahren  Anlaß  geben,  dem  Staatskommissar  anzuzeigen
(siehe  BGes.  27).

d)  Beispiele  von  Handlungen,  die  vor  das  Ehrengericht  gehören,  sind  etwa:  jemand
behauptet  wider  besseres  Wissen  oder  mit  frivoler  Leichtgläubigkeit  unwahre  Tatsachen,
die  auf  den  B.handel  von  Einfluß  sind;  ein  Kursmakler  macht  bei  der  Kursfeststellung
wissentlich  falsche  Angaben;  ein  Kommissionär  vernachlässigt  die  Aufträge  seiner  Kommittenten
  böslich.  —  Dagegen  gehören  bloße  Ordnungswidrigkeiten  (truhestörender  Lärm,
Beleidigungen,  Verbleiben  in  der  B.  nach  Schlß  der  Bzzeit)  nicht  vor  das  Ehrengericht
(siehe  aber  B  Ges.  15  II);  sie  werden  vielmehr  von  einem  Disziplinargeri
(nämlich  in  Berlin  in  I.  Instanz  vom  B.vorstande,  in  II.  von  der  H.skammer)  abgeurteilt
Disziplinarstrafen  sind  in  Berlin  Geldstrafe  von  50—1500  Mark  oder  Ausschluß  von  der  V.
auf  drei  Tage  bis  ein  Jahr  (BGes.  8,  Berl.  BOrdn.  19  ff.).  —  B.  besucher,  die  die  Ordnung
stören  oder  den  Anordnungen  des  Vorstandes  nicht  Folge  leisten,  können  von  jedem  einzelnen

Vorstandsmitgliede  sofort  für  einen  Tag  von  der  B.  entfernt  werden  (BGes.  B,  Berl.
BOrdn.  10).

8.  An  allen  Börsen  gibt  es  für  die  Entscheidung  privatrechtlicher
Streitigkeiten  in  Börsensachen  offizielle  Börsenschiedsgerichte.
Gesetzlich  vorgeschrieben  ist  deren  Einrichtung  nicht.  Trotzdem  findet  sie
allgemeine  Anwendung,  da  die  Börsenbesucher  die  Rechtsprechung  der
ordentlichen  Gerichte  für  unpraktisch,  langsam  und  kostspielig  erachten.  So
kommt  es,  daß  die  ordentlichen  Gerichte  mit  Prozessen  unter  Börsenbesuchern
  selten  befaßt  werden.  Die  offiziellen  Börsenschiedsgerichte  sind
aber  nur  zuständig,  wenn  die  Parteien  sich  ihrer  Entscheidung  freiwillig
unterwerfen.  Sind  beide  Parteien  nach  Maßgabe  der  später  zu  besprechenden
  Regeln  (unten  §  101  I,  1)  „termingeschäftsfähig“,  so  kann  die  Unterwerfung
  schon  bei  Abschluß  des  Geschäfts,  über  das  gestritten  wird,  im
voraus  erfolgen  und  kann  in  diesem  Fall  sogar  stillschweigend  geschehn,
dann  nämlich,  wenn  an  einer  Börse  für  eine  bestimmte  Art  von  Streitigkeiten
  die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  auf  Usance  beruht.  Dagegen
ist,  wenn  eine  der  Parteien  der  Termingeschäftsfähigkeit  darbt,  die  Unterwerfung
  erst  nachträglich  statthaft,  wenn  unter  den  Parteien  bereits  ein
Streit  entstanden  ist  (BGes.  28).

In  Berlin  fungiert  als  B.  schiedsgericht  die  schiedsrichterliche  Ko  mmission
des  B.  vorstandes;  sie  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  die  der  B.  vorstand  alljährlich  aus  seiner
Mitte  wählt,  und  aus  einem  Syndikus  der  H.skammer  mit  beratender  Stimme  (Berl.