Börsenschiedsgericht.  Sachverständigenkommission.  Börsenbesucher.  §  95.  353

BOrdn.  9,  Geschäftsordn,  des  Gesamtvorstandes  der  Berl.  Börse  v.  15.  Januar  1909  8  8).
An  der  Fondsb.  ist  dies  Schiedsgericht  für  alle  Streitigkeiten  usancemäßig  zuständig,  die
nicht  der  alsbald  zu  erwähnenden  Dreimännerkommission  überwiesen  sind,  vorausgesetzt,
daß  der  Kläger  sich  freiwillig  an  dies  Gericht  wendet;  es  hängt  also  von  der  Willkür  des
Klägers  ab,  ob  das  Schiedsgericht  oder  das  ordentliche  Gericht  entscheiden  soll  (Berl.  BBed.
7  V,  VI).  Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  ist  das  in  der  ZPO.  1032  ff.  bestimmte
(Geschäftsordn.  d.  Gesamtvorstandes  v.  1909  #  8).

Außer  den  offiziellen  B.schiedsgerichten  können  in  B.sachen  auch  gewöhnliche  Schiedsgerichte
  tätig  werden.  Sie  unterscheiden  sich  von  den  ersteren  dadurch,  daß  sie  nicht  in  Zusammenhang
  mit  dem  offiziellen  B.organismus  stehn  und  ihre  Zuständigkeit  nicht  durch
allgemeine  Usance,  sondern  nur  durch  Vereinbarung  von  Fall  zu  Fall  bestimmt  wird.  Die
Regel,  daß  bloß  termingeschäftsfähige  Personen  sich  der  Zuständigkeit  eines  B.schiedsgerichts
im  voraus  unterwerfen  können.  gilt  für  derartige  gewöhnliche  Schiedsgerichte  nicht  (siehe
3PO.  1025,  1026).

9.  An  allen  Börsen  bestehen  Sachverständigenkommissionen,
  die  über  gewisse  streitige  Fragen  nicht  ein  schiedsrichterliches
Urteil,  sondern  nur  ein  Gutachten  abgeben.  Dies  Gutachten  wird  häufig
usancemäßig  als  für  alle  Beteiligten  verpflichtend  anerkannt;  alsdann  dürfen
die  Beteiligten,  mögen  sie  ihren  Streit  im  übrigen  vor  den  ordentlichen
Gerichten  oder  vor  einem  Schiedsgericht  führen,  jene  Frage  nicht  durch
das  Gericht,  sondern  nur  durch  jene  Sachverständigenorgane  prüfen  lassen
und  dürfen  das  Ergebnis  der  Prüfung  nicht  anfechten  (s.  BGB.  317  ff.).

An  der  Berliner  Fondsb.  ist  zum  Sachverständigenorgan  eine  Dreimännerkommission
  bestellt,  die  vom  B.  vorstande  aus  seiner  Mitte  in  monatlichem  Turnus
bestellt  wird  (Geschäftsordn.  d.  Vorst.  d.  Fondsb.  8  ff.,  Berl.  BBed.  7  I,  V,  17  u.  s.  w.)
ihr  Gutachten  hat  (in  dem  eben  genannten  Sinn)  verpflichtende  Kraft  bezüglich
eines  Streites  über  die  Auslegung  und  Anwendung  der  Berliner  B.usancen,  über  die
Lieferbarkeit  von  Wertpapieren  u.  s.  w.  Ein  andres  Beispiel  sind  die  Arbitragekommissionen
der  Produktenbörsen:  siehe  oben  S.  171  IV.  Die  für  die  Zuständigkeit  der  offiziellen
B.schiedsgerichte  eingeführte  Beschränkung  (oben  zu  8)  gilt  für  die  Zuständigkeit  dieser  Sachverständigenkommissionen
  nicht.

10.  Neben  und  unter  all  den  soeben  besprochenen  amtlichen  Börsenorganen
  steht  das  Börsenpublikum.  Es  ist  ein  sehr  gemischtes.
Denn  die  Bedingungen,  von  denen  die  Zulassung  zum  Börsenbesuch  bei
den  verschiedenen  Börsen  abhängt,  sind  im  allgemeinen  milde  (BGes.  7).

Die  Berliner  Börsenbedingungen  sind  insofern  streng,  als  sie  1.  die  Zulassung  im
wesentlichen  auf  im  H.  Sregister  eingetragene  Berliner  Kaufleute  und  deren  Angestellte
beschränken,  und  2.  für  jede  neuzuzulassende  Person  eine  schriftliche  Empfehlung  von
drei  älteren  B.  besuchern  als  Gewährsmännern  fordern;  um  zu  verhindern,  daß  diese
Empfehlung  seitens  der  Gewährsmänner  zu  leicht  genommen  werde,  ist  bestimmt,  daß,
wenn  ein  B.besucher  in  den  ersten  drei  Jahren  nach  seiner  Zulassung  auf  längere  Zeit
von  der  B.  ausgeschlossen  wird,  der  B.  vorstand  jedem,  der  ihn  fahrlässig  empfohlen
hat,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  das  Recht  absprechen  kann,  fernerhin  als  Gewährsmann
  zu  fungieren  (Berl.  BOrdn.  13  ff.).  Im  übrigen  ist  die  Berliner  B.  äußerst.
nilde.  Insbesondre  wäre  die  Vorstellung  irrig,  daß  man  dort  nur  die  Geldaristekratie
anträfe.  Im  Gegenteil,  so  gut  wie  sich  an  dek  Berliner  B.  den  ehrbaren  Kaufleuten
auch  anrüchige  Spekulanten  zugesellen,  so  gut  finden  sich  dort  neben  den  Millionären

Cosock,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  23