354  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

auch  ganz  arme  Leute.  Ausgeschlossen  sind  nämlich  nur  folgende  Gruppen  von  Personen
(Berl.  BOrdn.  14):

a)  Frauen  und  Personen,  die  wegen  betrügerischen  Bankerotts  verurteilt  sind,
sind  lebenslänglich  ausgeschlossen.

b)  Minderjährige,  Entmündigte,  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitz  der  Ehrenrechte
befinden,  sind  ausgeschlossen,  solange  der  Behinderungsgrund  dauert.

e)  Personen,  die  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden,  sind  ausgeschlossen,
  solange  nicht  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  ihre  Schuldverhältnisse  allen  Gläubigern
  gegenüber  durch  Zahlung,  Stundung  oder  Erlaß  „geregelt“  sind;  doch  muß  die
Zulassung,  wenn  der  Zahlungsunfähige  in  diesen  Zustand  wiederholt  geraten  ist,  mindestens
  ein  Jahr  nach  Beginn  der  neuen  Zahlungsunfähigkeit  und,  wenn  er  wegen
einfachen  Bankerotts  bestraft  wird,  mindestens  sechs  Monate  nach  Verbüßung,  Verjährung
oder  Erlaß  der  Strafe  verweigert  werden.

d)  Personen,  denen  durch  disziplinare  oder  ehrengerichtliche  Entscheidung  der  Bbesuch
verboten  ist;  die  Dauer  des  Verbots  ist  in  der  Entscheidung  zu  bestimmen.

Noch  milder  als  die  Berliner  ist  die  Hamburger  B.:  sie  gestattet  den  B.  besuch  grundsätzlich
  jedem  „anständigen“"  Mann,  fordert  also  keine  Empfehlung  und  läßt  auch  Nichthamburger
  und  Nichtkaufleute  zu  (Hamb.  BOrdn.  10).

11.  Das  Börsenpublikum  zerfällt  in  Händler  und  Privatmäkler;  jene
schließen  die  Börsengeschäfte  ab,  diese  vermitteln  bloß.  Die  Händler  sind
wieder  entweder  Eigenhändler  oder  Kommissionäre,  je  nachdem  sie  ihre
Abschlüsse  für  eigne  oder  für  fremde  Rechnung  machen.  Doch  ist  diese  Einteilung
  der  Börsenbesucher  keine  scharfe;  denn  die  meisten  Privatmäkler
treten  gelegentlich  auch  als  Händler  auf;  ebenso  sind  viele  Eigenhändler
zugleich  Kommissionäre.

II.  Über  den  einzelnen  Börsen  stehn  verschiedene  Aufsichtsorgane.

1.  Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Börsen  wird  durchweg  von
Handelsorganen  geführt,  und  zwar  bei  den  meisten  Börsen  (Berlin,  Hamburg,
  Frankfurt  u.  s.  w.)  von  den  Handelskammerr,  in  deren
Bezirk  die  Börsen  liegen,  bei  einer  Minderzahl  (Königsberg,  Elbing  u.  s.  w.)
durch  die  Vorstände  der  am  Börsensitz  bestehenden  kaufmännischen
Korporationen  (BGes.  1  lIl;  preuß.  Ges.  v.  2.  Juni  02).3

Bei  vielen  Börsen  (Hamburg,  Frankfurt  u.  s.  w.)  ist  dies  Aussichtsorgan  zugleich
Unternehmer  der  von  ihm  zu  beaufsichtigenden  B.  und  Eigentümer  des  B.gebäudes.  Anders
namentlich  in  Berlin:  hier  ist  Blunternehmer  und  Eigentümer  des  B.gebäudes  die  Berliner
Korporation  der  Kaufmannschaft  (siehe  Berl.  BOrdn.  2  II,  36),  obschon  die  Ausfsicht  über
die  Berliner  B.  nicht  dieser  Korporation,  sondern,  wie  erwähnt,  der  Berliner  H.skammer
übertragen  ist.4

2.  Die  Oberaufsicht  über  die  Börsen  liegt  der  Landesregierung
(in  Preußen  dem  Regierungs-,  für  Berlin  dem  Oberpräsidenten  (Erlaß
des  Handelsministers  vom  7.  März  1897)  ob.  Die  Regierung  soll  sich  dabei
der  Regel  nach  der  Hülfe  besondrer  von  ihr  für  jede  Börse  zu  bestellender
Staatskommissare  bedienen.  Diese  Staatskommissare  können

s  Rehm,  BGes.  S.  32.
4  Rehm,  B  es.  S.  25.