Börsenbesucher.  Aufsichtsorgane.  s  95.  355

demgemäß  an  den  Börsenversammlungen  und  an  allen  Sitzungen  des
Börsenvorstandes,  der  Börsenschiedsgerichte  u.  s.  w.  teilnehmen,  dürfen
die  Börsenorgane  auf  Mißbräuche,  die  sie  bemerkt  haben  wollen,  aufmerk—
sam  machen  und  haben  der  Regierung  über  alle  Vorgänge  an  der  Börse,
die  für  die  Oberaufsicht  von  Belang  sind,  Bericht  zu  erstatten;  außerdem
wirken  sie,  wie  wir  sahn,  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  mit  (s.  BGes.  2,
11  ff.).  Ein  Recht,  selbständige  Anordnungen  zu  treffen,  steht  ihnen  nicht  zu.

III.  Die  oberste  Leitung  des  ganzen  Börsenwesens  ist  dem  Bundesrat
  übertragen  (BGes.  2  II,  6  Satz  3,  35,  44  u.  s.  w.).  Ihm  zur  Seite
steht  mit  beratender  Stimme  der  Börsenausschuß;  er  besteht  aus.
30  vom  Bundesrat  gewählten  Mitgliedern;  die  Wahl  der  einen  Hälfte
erfolgt  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane;  die  Wahl  der  andern  Hälfte  gechieht
  frei,  soll  jedoch  in  angemessener  Art  die  Interessen  der  Landwirtschaft
  und  Industrie  berücksichtigen  (BGes.  3);  daß  aus  diesem  Börsenausschuß
  die  zweite  Instanz  der  Börsenehrengerichte  hervorgeht,  ist  bereits
erwähnt.

IV.  Die  Geschäfte  der  Fondsbörse.

1.  Allgemeine  Regeln.
96.

I.  Der  Geschäftsabschluß  an  der  Fondsbörse  geschieht,  wie  an  jedem
andern  Markt,  grundsätzlich  unter  Anwesenden:  die  Geschäftsparteien
ommen  also  entweder  in  Person  auf  die  Börse  oder  entsenden  Stellvertreter
  dorthin  und  nehmen  den  Geschäftsabschluß  in  mündlicher  Verhandlung
  miteinander  oder  mit  den  als  Vermittler  fungierenden  Mäklern
bor.  Doch  kommen  nebenbei  auch  Abschlüsse  unter  Abwesenden  vor,  namentlich
  in  der  Art,  daß  die  amtlichen  oder  privaten  Mäkler  außerhalb  der
Börse  mündliche  oder  schriftliche  Vermittlungsaufträge  erhalten  und  sie
auf  der  Börse  in  Abwesenheit  ihrer  Auftraggeber  ausführen.

Doch  dürfen  die  Mäkler  derartige  Aufträge  nur  von  Personen  annehmen,  die  zum
Besuch  der  B.  in  Person  oder  durch  ihre  Angestellten  befugt  sind.  Ein  Börsenfremder,

dem  diese  Befugnis  fehlt,  kann  also  auch  nicht  durch  Vermittlung  eines  Mäklers  Abschlüsse
an  der  B.  vornehmen  (siehe  Berl.  BBed.  10  1;  Berl.  Mäklerordn.  25  1).  Ebensowenig

lann  er  Geschäfte  an  der  B.  dadurch  abschließen,  daß  er,  da  er  persönlich  dort  nicht  erscheinen
darf,  einen  zum  persönlichen  Erscheinen  befugten  Bevollmächtigten  dorthin  entsendet
(siehe  Berl.  BBed.  10  1).  Vielmehr  ist  er  darauf  beschränkt,  den  Geschäftsabschluß  einer  zum
Börsenbesuch  berechtigten  Person  kommissionsweise  aufzutragen.

II.  1.  Der  „offizielle“  Börsenhandel  in  Wertpapieren  ist  für  gewisse
Papiere  (Reichs=  und  deutsche  Staatsanleihen)  bereits  kraft  Gesetzes,  für
andre  Papiere  (Gemeindeanleihen,  Pfandbriefe  u.  dgl.)  kraft  Erklärung