356  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

der  Landesregierung  zugelassen  (BGes.  39,  40);  dagegen  bedarf  bei  allen
andern  Papieren  die  Zulassung  eines  Beschlusses  der  Zulassungsstelle
(oben  S.  348,  5).  Dieser  Bes  chluß  ergeht  nur  auf  Antrag;  als  Antragsteller
tritt  meist  eine  Bank  auf,  die  damit  das  Papier  an  der  Börse  „  einführt“.
Im  einzelnen  gelten  dafür  folgende  Regeln.

a)  Die  Zulassung  seitens  der  Zulassungsstelle  geschieht  auf  Grund
einer  Vorprüfung.

o)  Die  Prüfung  betrifft  erstens  die  Frage,  ob  die  Zulassung  des
Papiers  überhaupt  statthaft  ist.  Es  gibt  hier  nämlich  eine  Reihe  einschränkender
  Bestimmungen.  Insbesondre  darf  für  Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft
  umgewandelten  Unternehmens  die  Zulassung  nicht  vor  Ablauf
eines  Jahrs  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und
vor  der  Veröffentlichung  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  erfolgen  (BGes.  41  1);  in  Berlin  dürfen  Wertpapiere  aller
Art  nur  zugelassen  werden,  wenn  der  Nennwert  sämtlicher  Stücke,  die
auf  Grund  der  Zulassung  in  Verkehr  gebracht  werden  sollen,  mindestens  eine
Million  Mark  beträgt  (BGes.  44;  Bundesratsbeschluß  v.  1896,  8  u.  s.  w.
Nicht  zugelassen  sollen  ferner  werden  1.  die  Anteilsscheine  oder  staatlich  nicht  garantierten
  Obligationen  ausländischer  Erwerbsgesellschaften,  es  sei  denn,  daß  die  Emittenten
sich  für  fünf  Jahre  verpflichten,  die  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung  in  bestimmten
deutschen  Zeitungen  zu  veröffentlichen;  2.  Wertpapiere,  die  nicht  voll  eingezahlt  sindaußer
  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften;  3.  Wertpapiere,  die  nicht  auf  deutsche  Währung
lauten  oder  deren  Zinsen,  Dividenden  u.  s.  w.  nicht  an  deutschen  Börsenplätzen  zahlbar

sind  u.  s.  w.  Zu  2  und  3  kann  aber  die  Zulassungsstelle  Ausnahmen  bewilligen  (Bes.  4  ,
44;  Bundesratsbeschl.  v.  1896  §  3).

6)  Die  Prüfung  betrifft  zweitens  die  Frage,  ob  das  Publikum  überalle
zur  Beurteilung  des  einzuführenden  Papiers  notwendigen  tatsächlichen  un
rechtlichen  Verhältnisse  ausreichend  informiert  ist.  Diese  Information  geschieht
  durch  den  Einführungsantrag  und  durch  einen  von  dem  Antragsteller
auszugebenden  Prospekt,  der  die  für  die  Beurteilung  des  Papiers  wesentlichen
  Angaben  enthält  (Prospektzwang);  Antrag  und  Prospekt  find
der  Regel  nach  öffentlich  bekannt  zu  machen  (BGes.  36  III  a,  b,  38).

Die  Prüfung  betrifft  drittens  die  Frage,  ob  die  Einführung  der
Papiere  in  den  Börsenhandel  erhebliche  allgemeine  Interessen  schädigt
oder  offenbar  zu  einer  Übervorteilung  des  Publikums  führt  (BGes.  36  III  o).
Somit  ist  nach  dieser  Richtung  hin  die  Prüfung  eine  negative:  irgend  eine
Gewähr  dafür,  daß  die  einzuführenden  Papiere  positiv  als  sicher  anzusehn
seien  und  daß  die  Angaben  des  Prospekts  den  tatsächlichen  Verhältnissen
positiv  entsprechen,  übernimmt  die  Zulassungsstelle  dadurch,  daß  sie  die
Papiere  zuläßt,  nicht.  Auch  in  Zukunft  wird  vielmehr  der  offizielle  Börsenhandel
  eine  große  Reihe  unsolider  Papiere  in  sich  aufnehmen.

Beispiel.  Die  Zurückweisung  von  Papieren  aus  den  zu  7  genannten  Gründen  wird
statthaft  sein,  1,  bei  ausländischen  Papieren,  wenn  wir  mit  dem  betreffenden  ausländischen