Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  s  96.  357

Staat  wirtschaftlich  oder  politisch  in  gespannten  Verhältnissen  stehn,  2.  bei  Aktien  einer
zur  Ausbeutung  gewisser  Patente  bestimmten  Aktiengesellschaft,  wenn  die  Mitglieder  der
Zulassungsstelle  zufälligerweise  erfahren,  daß  die  Gültigkeit  der  Patente  angefochten  ist,
während  der  Prospekt  hiervon  nichts  berichtet.

b)  Die  von  der  Zulassungsstelle  erklärte  Zulassung  kann  nachträglich
wieder  zurückgenommen  werden  (BWes.  36  am  Ende).

e)  Hat  eine  Zulassungsstelle  die  Zulassung  aus  andern  als  rein  örtlichen
  Gründen  abgelehnt  oder  wieder  zurückgenommen,  so  kann  die  Zulassung
  bei  einer  andern  Börse  nur  mit  Zustimmung  jener  Zulassungsstelle
beschlossen  werden  (BGes.  37).

d)  Von  der  Haftung  der  Bank,  die  die  Einführung  beantragt  hat,

für  ihren  Prospekt  ist  bereits  an  andrer  Stelle  gesprochen  worden  (siehe
oben  S.  327).
2.  In  den  zum  offiziellen  Börsenhandel  nicht  zugelassenen  Wertpapieren
  sind  Geschäftsabschlüsse  an  der  Börse  keineswegs  verboten,  geschweige
  denn  für  ungültig  erklärt.  Doch  sind  Geschäftsabschlüsse,  die
über  solche  Papiere  an  der  Börse  erfolgen,  eben  unoffiziell.  Das  hat  die
folgende  Bedeutung.

a)  Ein  Preis  wird  für  sie  amtlich  nicht  festgestellt.  Auch  außeramtlich
dürfen  die  Preise  dieser  Geschäfte  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch
hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet  werden  (BGes.  43  Satz  1,  3;  90).

An  der  Hamburger  und  Frankfurter  Börse  ist  eine  nicht  amtliche  Preisbekanntmachung
  in  gewissen  Ausnahmefällen  statthaft  (BOrdn.  Hamb.  27,  Frankf.  10);  die  Berliner
kennt  dagegen  eine  solche  Ausnahme  nicht.

b)  Die  Kursmakler  dürfen  derartige  Geschäftsabschlüsse  nicht  vermitteln
  (BGes.  43  Satz  2).  1

e)  Derartige  Geschäftsabschlüsse  nehmen  an  den  Börseneinrichtungen,
insbesondre  der  Ultimoliquidation,  nicht  teil  und  dürfen  von  amtlichen
Börsenschiedsgerichten  nicht  abgeurteilt  werden  (Bes.  43  Satz  2).

3.  Ebenso  wie  nicht  zugelassene  Papiere  werden  solche  Papiere  behandelt,  die  zwar
zugelassen,  aber  zur  Subskription  aufgelegt  sind,  und  zwar  so  lange,  als  die  Subskription
im  Gang  ist,  d.  h.  bis  die  gezeichneten  Papiere  den  Zeichnern  zugeteilt  sind;  doch  ist  bezüglich
dieser  Papiere  den  Kursmaklern  nur  die  Notierung  der  Preise,  nicht  aber  die  Vermittlung
verboten;  andrerseits  gilt  das  Verbot  der  Preisbekanntmachung  auch  für  Geschäfte,  die
außerhalb  der  B.  abgeschlossen  sind  (BGes.  42,  90).  Die  Regel  bezweckt,  daß  die  im  Gang
befindliche  zu  einem  festen  Preise  erfolgende  Subskription  nicht  durch  einen  gleichzeitigen
Bhhandel,  der  für  das  zur  Subskription  aufliegende  Papier  vielleicht  höhere  oder  niedrigere
Preise  bringen  mag  („Handel  per  Erscheinen"),  gestört  werde.

III.  Welche  Papiere  als  lieferbar  gelten,  bestimmt  die  Usance.  An
der  Berliner  Fondsbörse  ist  eine  Bemängelung  der  Lieferbarkeit  bei  der
zuständigen  Sachverständigenkommission  binnen  zwei  Tagen  anzubringen,
widrigenfalls  die  Wertpapiere  als  genehmigt  gelten  (Berl.  BBed.  7  II).

IV.  Alle  Ansprüche  aus  Geschäften  der  Fondsbörse  müssen  nach
Berliner  Usance  der  Regel  nach  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  drei  Monaten