358  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

geltend  gemacht  werden.  Die  Frist  wird  durch  „Einreichung“  der  Klage
beim  Börsenschiedsgericht  oder  beim  ordentlichen  Gericht  gewahrt  (Berl.
BBed.  7  V,  VII).

V.  Die  Berechnung  des  Preises  der  Wertpapiere  geschieht  grundsätzlich
  in  Prozenten  des  Nennwerts  der  Papiere  (V.  des  Bundesrats
vom  28.  Juni  1898  F+.  1).

Beispiel.  Wenn  jemand  30  000  Mark  dreiprozentige  Reichsanleihe  zum  Kurse  von

85  kauft,  so  muß  er  auf  je  100  Mark  Nennwert  85  Mark  Kaufpreis,  insgesamt  also  25  500  Mark
ahlen.

3  Daraus  folgt,  daß,  wenn  der  Nennwert  des  Papiers  auf  eine  ausländische  Währung
lautet,  auch  der  Kurswert  auf  diese  Währung  geht:  Papiere  mit  einem  Nennwert  von
10  000  Rubel  kosten  bei  einem  Kurse  von  103  also  10  300  Rubel.  Man  muß  demnach,  wenn
man  den  Wert  eines  solchen  Papiers  in  deutscher  Währung  ausdrücken  will,  noch  eine
weitere  Rechnung  vornehmen,  nämlich  die  fremde  in  die  deutsche  Währung  umrechnen.
Dabei  wird  für  jede  fremde  Währung  ein  fester  gleichbleibender  Umrechnungswert,  z.  B.  für
den  Rubel  2,16,  für  den  Frank  0,8,  für  das  Pfund  Sterling  20,40  Mark,  angenommen
(Bundesratsbeschl.  v.  98  5  3);  das  genannte  russische  Papier  würde  also  22  248  Mark
kosten.  Doch  ist  dieser  Umrechnungswert  eine  reine  Fiktion:  er  entspricht  dem  wirklichen
Wert  der  ausländischen  Währung  schon  um  deswillen  nicht,  weil  letzterer  sich  täglich  ändert,
während  er  selber  jahraus  jahrein  unwandelbar  ist;  so  ist  z.  B.  zur  Zeit  der  wirkliche  Wert
für  den  Frank  etwa  0,81  Mark.  Demnach  scheint  es,  als  ob  beim  Kauf  von  Frankpapieren
der  Verkäufer  durch  zu  niedrige  Berechnung  der  fremden  Währung  übervorteilt  werde.
Indes  wird  der  Fehler,  der  an  sich  in  der  Anwendung  des  fiktiven  Umrechnungswerts  liegt,
selbstverständlich  bei  der  Festsetzung  des  Kurses  des  ausländischen  Papiers  verbessert:  genau
in  dem  nämlichen  Verhältnis,  in  dem  jeweilig  der  wirkliche  Wert  der  fremden  Währung
zu  ihrem  Umrechnungswert  steht,  wird  auch  der  Kurs  der  fremden  Papiere  heraufgesetzt
oder  herabgemindert.

Bei  manchen  Papieren  wird  der  Kurs  ausnahmsweise  laut  Usance  statt  in  Prozenten
des  Neunwerts  für  jedes  Stück  in  Mark  angesetzt;  namentlich  gilt  dies  für  Lose,  Kaxe,
Versicherungsaktien  (Bundesratsbeschl.  v.  98  §5l#  1  II).  Beispiel:  ist  für  die  Braunschweiger
Lose  (Nennwert  60  Mark)  oder  die  Aktien  der  Aachener  Rückversicherungsgesellschaft  (Nennwert
  1200  Mark)  ein  Kurs  von  197,90  oder  1460  notiert,  so  bedeutet  das  nicht  Prozente  des
Neunwerts  (was  z.  B.  bei  den  Nachener  Aktien  einen  Kauspreis  von  17520  Mark  für  die
Aktie  ergeben  würde!),  sondern  197,90  oder  1460  Mark  für  Los  und  Aktie.

VI.  1.  Die  Geschäfte  der  Fondsbörse  zerfallen  in  zwei  Hauptarten,
nämlich  in  Kassa=  und  in  Termin=  oder  Zeitgeschäfte.  Was  diese  Unterscheidung
  zu  bedeuten  hat,  wird  erst  in  den  folgenden  Paragraphen  zu
zeigen  sein.

Übrigens  ist  es  nicht  deutlich,  ob  das  Börsengesetz  die  Ausdrücke  Termin=  und  Zeitgeschäft
  snonym  gebraucht  oder  ob  es  einen  Unterschied  zwischen  ihnen  macht  (siehe  B  es.
29,  50).

2.  Die  Spekulation,  die  den  Geschäften  der  Fondsbörse  häufig  zu
Grunde  liegt,  kann  eine  Orts-  oder  eine  Zeitspekulation  sein.  Die  Ortsspekulation
  lauch  A  rbitrage  genannt)  besteht  darin,  daß  jemand
annimmt,  der  Preis  eines  Papiers  sei  zur  nämlichen  Zeit  an  einem  Ort

–.

1  Siehe  Apt,  BGes.  Anm.  4  zu  BGes.  29.