Kursberechnung  an  der  Fondsbörse;  Arbitrage.  8  96.  359

höher  als  an  einem  andern,  und  demnach  das  Papier  an  ersterem  Ort  verkauft,
an  letzterem  kauft;  die  Zeitspekulation  besteht  darin,  daß  jemand  annimmt,
der  Preis  eines  Papiers  werde  am  nämlichen  Ort  in  Zukunft  entweder
steigen  oder  fallen,  und  demnach  das  Papier  mit  Rücksicht  auf  das  spätere
Steigen  des  Papiers  sofort  kauft  oder  mit  Rücksicht  auf  das  spätere  Fallen
des  Papiers  sofort  verkauft.

VII.  Die  meisten  Börsengeschäfte  sind  stempelpflichtig  und  müssen  zu
diesem  Zweck  durch  Schlußnoten  verbrieft  werden.  Ausgenommen  sind
unter  anderm  „Kontantgeschäfte"  über  ungemünztes  Edelmetall  und  ausländisches
  Geld,  die  noch  am  nämlichen  Tage  zu  erfüllen  sind  (RStempelgesetz
  v.  3.  Juni  1906  §  12,  Tarif  Nr.  4).

2.  Kassageschäfte.
8  97.

Kassa=  oder  Kontantgeschäfte  sind  alle  Geschäfte  der
Fondsbörse,  die  binnen  einer  ganz  kurzen  Frist  beiderseits  zu  erfüllen  sind
und  nicht  trotz  der  Kürze  der  Frist  den  Charakter  von  Termingeschäften
tragen.

I.  Die  Kassageschäfte  sind,  wenn  nichts  andres  vereinbart  ist,  beiderseits
m  Tage  nach  dem  Geschäftsabschluß  zu  erfüllen  (Berl.  BBed.  13).

Für  den  Verzug  beim  Kassageschäft  gelten  in  Berlin  eine  Reihe  von  Usancen  (Berl.
Wed.  14).  1.  Die  nichtsäumige  Partei  hat  das  Wahltecht  zwischen  nachträglicher  Erfüllung
des  Vertrages,  einfachem  Rücktritt  oder  „Zwangsregulierung“;  will  sie  die  nachträgliche
Tüllung  nicht,  so  muß  sie  den  Gegner  doch  noch  einmal  unter  Bewilligung  einer  Nachfrist
von  1—2  Tagen  dazu  auffordern  und  ihm  schon  jetzt  mitteilen,  ob  sie  nach  fruchtlosem  Ablauf
der  Frist  den  Rücktritt  oder  ob  sie  die  Zwangsregulierung  wählt.  2.  Hat  die  nichtsäumige
artei  sich  für  Zwangsregulierung  entschieden,  so  muß  sie  diese  am  nächsten  Tage  nach
Fruchtlosem  Ablauf  der  Nachfrist  ausführen;  die  Zwangsregulierung  besteht  darin,  daß  der
bertragsmäßig  bedungene  Preis  von  dem  zur  Zeit  der  Zwangsregulierung  herrschenden
abgezogen  wird  oder  umgekehrt;  letzterer  Preis  wird  entweder  abstrakt  aus  dem  Kurszettel
entnommen  oder  wird  konkret  dadurch  ermittelt,  daß  die  nichtsäumige  Partei  zur  „Exekution“
schreitet,  d.  h.  einen  Selbsthülfeverkauf  bezw.  einen  Deckungskauf  durch  einen  Kursmakler
obschließt;  der  Unterschied  zwischen  dem  Zwangsregulierungspreise  und  dem  Vertragspreise
  ist  derjenigen  Partei  zu  vergüten,  zu  deren  Gunsten  er  besteht;  also  muß  unter  Umständen
  die  nichtsäumige  Partei  der  säumigen  etwas  herauszahlen.  3.  Wenn  binnen  acht
Tagen  nach  der  Fälligkeit  weder  die  nichtsäumige  Partei  die  Erfüllung  fordert  noch  die
säumige  Partei  sie  anbietet,  gilt  das  Geschäft  als  glatt  aufgehoben  u.  s.  w.

II.  Der  Preis  der  „per  Kassa“  gehandelten  Wertpapiere  pflegt
amtlich  festgestellt  zu  werden.  Für  Berlin  gelten  folgende  Regeln.

1.  Die  Feststellung  geschieht  durch  einzelne  Mitglieder  des  Börsenvorstandes
  (Börsenkommissare)  unter  Mitwirkung  der  Kursmakler.  Die
Kursmakler  wirken  aber  nur  gutachtlich  und  als  Auskunftspersonen  mit;
der  Börsenvorstand  ist  also  an  ihre  Mitteilungen  nicht  gebunden  (Berl.
BOrdn.  29,  31).