360  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

2.  Die  Feststellung  der  Preise  geschieht  in  geheimer  Sitzung,  in  der
nur  noch  der  Staatskommissar  und  die  Protokollführer  Zutritt  haben
(BGes.  29  11).  Doch  pflegt  der  geheimen  „Kursfeststellung“  eine  vorläufige
„Kursermittlung“  zwischen  den  Kursmaklern  der  betreffenden  Gruppe
unmittelbar  vorauszugehen;  diese  ist  öffentlich;  jeder  Börsenbesucher,  der
sich  für  den  Kurs  des  betreffenden  Papiers  interessiert,  kann  zuhören.!

Erst  in  diesem  letzten  Stadium  gewinnen  die  Brbesucher  einen  Überblick  über  die
Lage  des  Marktes  und  können  die  Verkaufs--  und  Kaufangebote  nach  Maßgabe  ihrer  Interessen
ins  Gleichgewicht  bringen.  Die  Kursmakler  pflegen  sogar  auf  ein  etwaiges  lbergewicht
der  Verkaufs=  oder  der  Kaufangebote  durch  Anschlag  besonders  aufmerksam  zu  machen.

3.  Festzusetzen  ist  der  Preis,  der  der  wirklichen  Geschäftslage  des
Verkehrs  an  der  Börse  entspricht  (BGes.  29  III).  Das  bedeutet:  einerseits,
daß  die  Preisfeststellung  nur  auf  Grund  wirklicher  Geschäftsabschlüsse,
nicht  etwa  auf  Grund  einer  freien  Abschätzung  des  Werts  der  Papiere,
und  auch  nur  auf  Grund  der  an  der  Börse  gemachten  Geschäfte  ohne  Rücksicht
  auf  den  Verkehr  außerhalb  der  Börse  erfolgen  darf;  andrerseits,  daß
jeder  dem  Börsenvorstande  mitgeteilte  an  der  Börse  wirklich  vorgenommene
  Geschäftsabschluß,  falls  er  nicht  etwa  ein  Scheingeschäft  darstellt
oder  sonst  auf  rein  individuellen  Verhältnissen  einer  der  beteiligten
Parteien  beruht,  bei  der  Preisfeststellung  berücksichtigt  werden  muß.

Anscheinend  in  Widerspruch  hiermit  steht  die  Regel,  daß  nur  bei  den  von  einem
Kursmakler  vermittelten  Geschäften  ein  „Anspruch“  auf  Berücksichtigung  bei  der  Kursfeststellung
  erhoben  werden  kann,  während  bei  andern  Geschäften  bloß  von  einer  „Berechtigung
  des  Börsenvorstandes,  sie  bei  der  Preisfeststellung  zu  berüchsichtigen,  gesprochen
wird  (BGes.  31).  Indes  ist  sicher,  daß  nicht  ernstliche  Geschäfte,  mögen  sie  auch  durch  einen
Kursmakler  vermittelt  sein,  von  dem  B.  vorstande  bei  der  Preisfestsetzung  nicht  berücksichtigt
werden  dürfen  und  daß  ernstliche  Geschäfte,  mögen  sie  auch  durch  einen  Kursmakler  nicht
vermittelt  sein,  vom  B.  vorstande  bei  der  Preisfestsetzung  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
berücksichtigt  werden  müssen.  Der  Vorzug  der  von  Kursmaklern  vermittelten  Geschäfte
beschränkt  sich  also  darauf,  daß  nur  bei  ihnen  die  Parteien  im  Fall  der  Nichtberücksichtigung
die  Angabe  des  Grundes  fordern  dürfen.

4.  Die  Preisfeststellung  erfolgt  für  jedes  zugelassene  Papier  der
Regel  nach  täglich  (siehe  Berl.  BOrdn.  30).

5.  Festgestellt  wird  für  jedes  Papier  täglich  nur  ein  einziger  Preis,
der  Tages-,  Einheits=  oder  Mittelkurs;  sämtliche  am  nämlichen  Tage  über
das  nämliche  Papier  nach  Usance  abgeschlossenen  Kassageschäfte  haben
also  den  nämlichen  Preis.  Demgemäß  findet  die  eigentliche  Preisfestsetzung
  erst  am  Schluß  jeder  Börse  statt.

Die  den  Kursmaklern  gegebenen  Verkaufs-  und  Kaufaufträge  weichen  selbstverständlich
  unter  sich  in  den  Preissätzen  wesentlich  ab.  Denn  ein  Teil  der  Aufträge  enthält
einen  Preissatz  überhaupt  nicht,  sondern  ist  schlechihin  auf  den  Tageskurs  gestellt  („illimitierte
Orders").  Die  Mehrzahl  der  Aufträge  gibt  dagegen  feste  Grenzpreise  an.  Aus  der  Fülle

1  Saling  S.  272.
2  Saling  S.  273.