362  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

ein;  erst  nach  Ablauf  der  Börsengeschäftszeit  und  nach  Festsetzung  des
Tageskurses  stellen  sie  die  zueinander  passenden,  zum  Tageskurse  ausführbaren
  Aufträge  zusammen  und  machen  ihren  Auftraggebern  „Aufgabe“,
d.  h.  sie  nennen  jedem  Verkäufer  einen  passenden  Käufer,  jedem  Käufer
einen  passenden  Verkäufer.  Durch  widerspruchslosen  Austausch  der  Schlußnoten
  seitens  des  Auftraggebers  und  der  „Aufgabe“  kommt  alsdann  das
Geschäft  zwischen  beiden  endgültig  zu  stande.

1.  Die  Verkäufer  und  Käufer  können  während  der  B.  geschäftszeit  ihre  Aufträge
frei  widerrufen  und  auch  ihre  Preissätze  beliebig  ändern;  mit  Ablauf  der  B.  geschäftszeit
werden  die  Aufträge  dagegen  unwiderruflich,s  da  sie  andernfalls  keine  sichere  Grundlage
für  die  Feststellung  des  Tageskurses  abgeben  würden;  es  liegt  hier  also  einer  der  oben
S.  209  VII  am  Ende  erwähnten  Ausnahmefälle  vor.

2.  Daraus  folgt,  daß  der  einzelne  Auftraggeber  die  ihm  demnächst  von  dem  Makler
zugewiesene  Gegenpartei  („Aufgabe")  nur  dann  zurückweisen  darf,  wenn  sie  den  von  dem
Auftraggeber  ausdrücklich  oder  stillschweigend  gestellten  Bedingungen  nicht  entspricht.
Denn  die  willkürliche  Zurückveisung  einer  passenden  „Aufgabe“  würde  entweder  bedeuten,
daß  der  Auftraggeber  seinen  Auftrag  auf  einem  Umwege  willkürlich  widerruft,  und  das  darf
er  eben  nicht;  oder  daß  der  Makler  persönlich  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  übernimmt,
und  das  braucht  dieser  nicht:  die  Selbstübernahme  entspricht  weder  der  Absicht  der  Makler
noch  den  bestehenden  Usancen.

a)  Die  Kursmakler  haften  nach  allgemeiner  Regel  ihren  Auftraggebern  weder  dafür,
daß  sie  das  ihnen  aufgetragene  Geschäft  wirklich  zu  stande  bringen,  noch  dafür,  daß  das
Geschäft,  nachdem  sie  es  durch  Abschluß  mit  einem  Dritten  zu  stande  gebracht  haben,  von
dem  Dritten  tatsächlich  erfüllt  wird.  Anders  natürlich,  wenn  sie  den  Selbsteintritt  erklären,
also  sich  selbst  als  Dritten  benannt  haben.  Und  zwar  ist  den  Kursmaklern,  wie  wir  wissen,
der  Selbsteintritt  stets  erlaubt,  wenn  sie  den  Auftrag  in  andrer  Art  nicht  würden  ausführen
können.  Hierher  gehört  z.  B.  der  oben  S.  361,  5  an  erster  Stelle  besprochene  Fall:
würden  die  Makler  hier  bei  Feststellung  des  Kurses  „108  bz.  B.“  den  Selbsteintritt  nicht
erklären,  so  würden  Verkaufsaufträge  in  Höhe  von  6000  Mark  nicht  ausgeführt  werden
können,  da  ja  den  Verkaufsaufträgen  zu  108  mit  131  000  nur  Kaufaufträge  mit  125  000  Mark
entsprechen;  die  Makler  sind  also  wohl  berechtigt,  die  sog.  „Spitzen“,  d.  h.  jene  überschießenden
  6000  Mark,  selber  zu  kaufen.  Entschließen  sie  sich  hierzu  bereits  vor  der  Kursfeststellung,
  so  muß  die  Kursnotiz  natürlich  einfach  108  bz.  lauten.

b)  Erklären  die  Kursmakler  den  Selbsteintritt  nicht,  so  sind  sie  wenigstens  verpflichtet,
sich  um  die  Ausführung  der  ihnen  erteilten  Aufträge  nach  Kräften  zu  bemühen.  Können  sie
bei  dem  Kurse  „bz.  B.“  nicht  alle  ihnen  erteilten  Verkaufsaufträge  erledigen,  so  müssen  sie
in  erster  Reihe  die  illimitierten,  in  zweiter  Reihe  die  am  niedrigsten  limitierten  Aufträge
ausführen;  gleich  limitierte  Aufträge,  die  nicht  voll  ausgeführt  werden  können,  sind  nach
Verhältnis  auszuführen;  die  6000  Mark,  die  in  dem  ersten  der  oben  S.  361,  5  genannten
Fälle  unverkauft  bleiben,  wenn  die  Makler  nicht  den  Selbsteintritt  erklären.  entfallen  also

auf  die  zu  108  limitierten  30  000  Mark  mit  je  20%.

"  3.  Hat  der  Auftraggeber  die  von  einem  Kursmakler  gemachte  Aufgabe  einmal
angenommen,  so  hat  der  Makler  mit  der  Erfüllung  des  Geschäfts  nichts  weiter  zu  tun  und  ist
nur  haftbar,  wenn  er  an  der  Nichterfüllung  schuld  ist.

4.  Anders  als  die  Kursmakler  verhalten  sich  die  Privatmakler.

a)  Die  Properm  aller  schließen  das  ihnen.  aufgetragene  Geschäft  in  eignem
Namen  ab;  sie  suchen  dann  freilich  noch  am  selben  Tage  ein  Geschäft  entgegengesegzter

3  Weber  2.  43  S.  182.