Die  Makler  an  der  Fondsbörse.  Stückzinsen.  8  97.  363

Richtung  (also  z.  B.,  wenn  der  erste  Auftrag  auf  einen  Verkauf  lautet,  einen  Kauf)  mit  einem
zweiten  Auftraggeber  abzuschließen,  um  sich  von  jedem  Risiko  zu  entlasten  und  die  Börse
„blatt“  zu  verlassen;  allein  auch  dies  Gegengeschäft  führen  sie  in  eignem  Namen  aus,  so
daß  also  nicht  etwa  der  zweite  Auftraggeber  dem  ersten  als  Gegenpartei  zugeführt  wird.
Demgemäß  tritt  der  Propermakler  beiden  Parteien  als  Eigenhändler  gegenüber.  Daß
er  nebenbei  zugleich  Makler  ist,  tritt  juristisch  nur  dadurch  hervor,  daß  er  als  Verkäufer
zu  dem  bedungenen  Kaufpreise  eine  Courtage  zuschlägt  und  als  Käufer  eine  Courtage  von
dem  bedungenen  Kaufpreise  abzieht:  in  dieser  Courtage  besteht  ja  auch  sein  einziger  Gewinn;
denn  wenn  er  am  nämlichen  Tage  verkauft  und  kauft,  kann  er  auf  eine  ihm  vorteilhafte
Preisdifferenz  bei  beiden  Geschäften  nicht  rechnen.
Z  d)  Der  Aufgabemakler  schließt  das  aufgetragene  Geschäft  gleichfalls  fest  ab,
ledoch  „an  Aufgabe“,  d.  h.  mit  der  Verpflichtung,  dem  Auftraggeber  eine  passende  Gegenpartei
  zuzuführen.  Gelingt  ihm  dies,  so  schließt  der  Auftraggeber  mit  der  Gegenpartei  ab,
und  der  Makler  ist  entlastet,  ohne,  falls  er  nicht  schuldhaft  gehandelt,  für  die  Erfüllung  des
Geschäfts  einstehn  zu  müssen.  Gelingt  es  ihm  nicht,  so  kann  der  Auftraggeber  den  Makler
persönlich  haftbar  machen;  und  zwar  kann  er  entweder  durch  Zwangsregulierung  sein
Interesse  von  ihm  fordern  oder  den  Makler  als  Selbstkontrahenten  auf  positive  Erfüllung
bes  Geschäftes  belangen  (Berl.  BBed.  10).  Der  Aufgabemakler  ist  also  echter  Makler,  nur
aß  er  sich,  was  dem  Kursmakler  nur  ausnahmsweise  erlaubt  ist,  ganz  allgemein  für  die
erfolgreiche  Ausführung  des  ihm  erteilten  Vermittlungsauftrages  haftbar  macht  und  eventuell
  sich  zum  Selbsteintritt  verpflichtet.  —  Häufig  treten  die  Aufgabemakler  in  ein  festes
Verhältnis  zu  einer  größeren  Maklerbank,  d.  h.  sie  suchen  zwar  für  jeden  Verkaufsauftrag
  einen  passenden  Kaufauftrag  zu  ermitteln,  führen  aber  nicht  den  Verkäufer  und
äufer  unmittelbar  zusammen,  sondern  benennen  sowohl  dem  Verkäufer  wie  dem  Käufer
als  „Aufgabe“,  d.  h.  als  Gegenpartei,  eben  jene  Bank;  dadurch  erreichen  sie,  daß  ihre  Aufgabe
on  den  beiderseitigen  Auftraggebern  keinesfalls  zurückgewiesen  werden  kann,  da  ja  die
Maklerbank  als  zahlungsfähig  bekannt  ist,  und  daß  ihr  eigner  Maklerkredit  wesentlich  erhöht
wird;  freilich  müssen  sie  dafür  ihre  Courtage  mit  der  Maklerbank  teilen.“

IV.  1.  Hat  jemand  ein  mit  Zins=  oder  Dividendenscheinen  versehenes
Topier  durch  Kassageschäft  verkauft,  so  muß  er  dem  Käufer  alle  Zins=  und
Ditidendenscheine  mitliefern,  deren  Zins=  oder  Dividendenperiode  am  Tage
des  Kaufabschlusses  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Doch  muß  der  Käufer  dafür
in  Gestalt  von  Stückzinsen  eine  besondre  Vergütung  zahlen,  so  daß
der  Kaufpreis  sich  um  diesen  Betrag  erhöht.  Die  Stückzinsen  sind  vom

ennwert  des  verkauften  Papiers  zu  berechnen,  und  zwar  für  die  Zeit
vom  Beginn  der  laufenden  Zins=  oder  Dividendenperiode  bis  zum  Tage
des  Kaufs  einschließlich;  der  Zinsfuß  ist  bei  Papieren  mit  Zinsscheinen
derselbe  wie  in  diesen  Scheinen;  dagegen  beträgt  er  bei  Papieren  mit
Dividendenscheinen  4%  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  zu  erwartende
Dividende  hinter  diesem  Satz  zurückbleiben  oder  sie  übersteigen  wird
(Beschl.  des  Bundesrats  vom  28.  Juni  1898  88  4,  6,  8).

Beispiele  f.  unten  zu  2a,  b.

2.  Ausnahmen:
a)  Bei  allen  inländischen  Papieren  mit  Zinsscheinen  kann  der  Verkäufer,
  wenn  er  will,  den  Zinsschein  für  die  laufende  Zinsperiode  zurück-4

  Siehe  Weber  2.  43  S.  203.