364  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

behalten.  Dann  fallen  aber  nicht  bloß  die  vom  Käufer  zu  zahlenden  Stückzinsen
  fort,  sondern  der  Verkäufer  muß  sogar  für  die  Zeit  vom  Tage  des
Kaufs  bis  zum  Ende  der  Zinsperiode  seinerseits  Stückzinsen  zahlen,  die
vom  Kaufpreise  zu  kürzen  sind  (Berl.  BBed.  36).

Beispiel.  A.  verkauft  am  31.  Januar  09  60  000  Mark  4%  ige  Pfandbriefe  zum  Kurse
von  101,20  an  B.;  die  Zinsperiode  läuft  halbjährlich  am  31.  März  und  30.  September  ab.
Hier  kann  A.  nach  seiner  Wahl  den  Zinscoupon  per  1.  April  dem  B.  mitliefern  oder  ihn
zurückbehalten.  Im  ersteren  Fall  muß  B.  an  Stückzinsen  4%  auf  die  Zeit  vom  1.  Oktober  08
bis  31.  Januar  09  =  120  Tagen  zahlen;  im  letzteren  Fall  kann  er  Stückzinsen  für  die  Zeit
vom  1.  Februar  bis  31.  März  09  —  60  Tagen  für  sich  beanspruchen.  Im  ersteren  Fall  beträgt

  also  der  Kaufpreis  60720  +  800  =  61  520,  im  letzteren  Fall  beträgt  er  60  720—400
60  320  Mark.

b)  Bei  allen  inländischen  Papieren  mit  Dividendenscheinen,  die  nicht
bloß  im  Kassa-,  sondern  auch  im  Termingeschäft  gehandelt  werden,  sowie
bei  allen  ausländischen  Papieren  mit  Dividendenscheinen  muß  der  Verkäufer
  den  Dividendenschein  auch  für  die  letzte  bereits  abgelaufene
Dividendenperiode  mitliefern,  wenn  der  Kauf  vor  der  Fälligkeit  dieses
Scheins  abgeschlossen  worden  ist.  Dementsprechend  erstrecken  sich  auch  die
vom  Käufer  zu  zahlenden  Stückzinsen  über  jene  Dividendenperiode
hinaus  bis  zum  Tage  des  Kaufs  (Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  98  *

Beispiele.  I.  A.  verkauft  am  31.  Januar  90  60  000  Mark  Bergbankaktien,  die  nut
im  Kassageschäft  gehandelt  werden,  zum  Kurse  von  150  an  B.;  die  Dividendenperiode
läuft  ganzjährig  am  31.  Dezember  ab.  Hier  muß  A.  dem  B.  den  Dividendenschein  für  1910
mitliefern,  und  B.  muß  an  Stückzinsen  4%  auf  die  Zeit  vom  1.—31.  Januar  an  A  zahlen
Der  Kaufpreis  beträgt  also  90  000  +  200  =  90  200  Mark.  II.  A.  verkauft  am  31.  Jannar##
60  000  Mark  Deutsche  Bankaktien,  die  auch  im  Termingeschäft  gehandelt  werden,  zum
Kurse  von  240  an  B.;  die  Dividendenperiode  läuft  ganzjährig  am  31.  Dezember  ab;  die
Dividende  wird  aber  erst  am  1.  April  des  folgenden  Jahrs  fällig.  Hier  muß  A.  dem  B.
auch  den  Dividendenschein  für  1909  mitliefern,  und  B.  muß  an  Stückzinsen  4%  auf  die  Zeit
vom  1.  Januar  (Pbis  31.  Januar  do  an  A.  zahlen.  Der  Kaufpreis  beträgt  also  144000  2600
146  600  Mark.

Auf  der  Hand  liegt,  daß  die  4%  gen  Stückzinsen  beim  Verkauf  von  Dividendenpapieren
  dem  Verkäufer  eine  zu  niedrige  oder  eine  zu  hohe  Vergütung  gewähren,  wenn  die
von  dem  Papier  zu  erwartende  Dividende  auf  mehr  oder  auf  weniger  als  4%  geschätt
wird;  um  die  Differenz  wird  der  Kurs  des  Papiers  herauf=  oder  herabgesetzt.  Beifpiel
man  nehme  in  dem  zuletzt  gedachten  Fall  an,  daß  die  Dividende  der  Deutschen  Bank  am
1.  Februar  1909  sowohl  für  1908  wie  für  1909  auf  12%%  geschätzt  wird;  trotdem  erhält  A.
von  B.  auf  die  Dividendenscheine  für  1908  und  1909  nur  4%  jährlich,  also,  da  es  sich  um
eine  Zeit  von  13  Monaten  handelt,  13/12.8—  8⅝/8%  zu  wenig.  Demgemäß  ist  der  Kurs
der  Aktien  am  1.  Februar  09  dahin  zu  verstehn,  daß  die  Aktien  selbst  nur  mit  231½,  die  beiden
Dividendenscheine  aber  außer  den  4%  Stückzinsen  noch  mit  8A2%  bewertet  wurden,  woraus
sich  der  Gesamtkurs  von  231½  +  8⅜  =  240  +  4%  Stückzinsen  ergibt.  Die  Folge  ist,
daß,  wenn  am  1.  April  09  der  Dividendenschein  für  1908  fällig  geworden  ist,  der  Kurs  der
Aktien  plötzlich  um  etwa  8%  sinken  wird;  denn  von  nun  ab  kann  der  Verkäufer  ja  den  Dividendenschein
  für  1908  behalten  und  eine  besondre  Vergütung  dafür  nicht  beanspruchen.

e)  Bei  einigen  wenigen  Papieren  werden  vom  Käufer  für  den  ersten  vom  Verkäufer
mitzuliefernden  Zins=  oder  Dividendenschein  Stückzinsen  nicht  vergütet  (Handel  „kranco