Stückzinsen.  Spekulation  à  la  hausse  und  à  la  baisse.  8  97.  365

Zinsen");  so  namentlich  bei  Aktien  der  Versicherungsgesellschaften  (Bundesratsbeschl.  v.  98
5411).

d)  Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  werden  das  Jahr  mit  360,  die  Monate  mit  je
30  Tagen  angesetzt;  nur  wenn  der  Endpunkt  der  Zinsberechnung  in  den  Februar  fällt,  wird
der  Februar  richtig  mit  28  oder  29  Tagen  angesetzt  (Bundesratsbeschl.  v.  98  5  5):  wer  am
28.  Februar  09  kauft,  muß  also,  falls  die  Zinsperiode  am  1.  Januar  beginnt,  Stückzinsen
für  58,  wer  einen  Tag  später,  am  1.  März  09,  kauft,  muß  Stückzinsen  für  61  Tage  zahlen.

V.  Die  Kassageschäfte  dienen  dem  „reellen“  Verkehr,  d.  h.  sie  sollen
dem  Käufer  Papiere,  die  er  wirklich  zu  besitzen  wünscht,  verschaffen,  und
sie  sollen  umgekehrt  dem  Verkäufer  dazu  helfen,  Papiere,  die  er  wirklich
besitzt,  in  bares  Geld  umzusetzen.  Indes  kann  das  Kassageschäft  ebensogut
auch  zu  bloßen  Spekulationszwecken  benutzt  werden:  der  Käufer  kann  die
Papiere  bloß  zu  dem  Zweck  kaufen,  um  sie  zunächst  abzunehmen,  aber
möglichst  bald  bei  gestiegenem  Kurse  wieder  zu  veräußern;  ebenso  kann
der  Verkäufer  die  Papiere  bloß  zu  dem  Zweck  verkaufen,  um  den  augenblicklichen
  hohen  Kursstand  für  sich  auszunutzen  und  die  Papiere  möglichst
bald,  wenn  der  Kurs  gefallen,  wieder  zu  kaufen.  So  spekuliert  also  jener
Käufer  mittels  seines  Kassageschäfts  à  la  hausse,  jener  Verkäufer  à  la  baisse.
Immerhin  ist  die  Spekulation  per  Kassa  schwerfällig:  denn  sie  setzt  voraus,
daß  der  Käufer  Geld  genug  hat,  um  die  gekauften  Papiere  sofort  bar  zu
bezahlen,  und  daß  der  Verkäufer  die  verkauften  Papiere  im  Besitz  hat,
um  sie  sofort  liefern  zu  können.  Wir  werden  später  sehn,  daß  die  Spekulation
durch  Termingeschäft  viel  leichter  ist;  denn  sie  setzt  nicht  voraus,  daß  der
Käufer  den  Kaufpreis  für  die  gekauften  Papiere  oder  der  Verkäufer  die
verkauften  Papiere  besitzt.  Andrerseits  werden  wir  auch  sehn,  daß  nichtsdestoweniger
  auch  das  Termingeschäft  sehr  wohl  dem  „reellen“  Verkehr  zu

lenen  geeignet  ist.

3.  Termingrschäfte.1

a)  Wegrif.
s98.

1.  Termingeschäfte  sind  alle  an  der  Fondsbörse  abgeschlossene
Geschäfte,  die  es  durch  ihre  Abmachungen  den  Parteien  erleichtern  sollen,
die  Erfüllung  der  vertragsmäßig  übernommenen  Verpflichtungen  folgendergestalt
  auf  andre  Personen  abzuschieben.

1.  Die  Partei,  die  die  Erfüllung  eines  Termingeschäfts  von  sich  abschieben
  will,  schließt  nicht  ein  einziges,  sondern  zwei  derartige  Geschäfte
ab,  die  juristisch  voneinander  unabhängig  sind,  aber  sich  in  ihrem  wirtschaftlichen
  Erfolge  wechselseitig  ausgleichen  sollen.  Jedes  dieser  Geschäfte
nennen  wir  im  Verhältnis  zum  andern  Gegengeschäft;  das  zuerst

1  Jacusiel,  Leipz.  Ztschr.  2  S.  570;  Adler,  Arch.  f.  BR.  17  S.  132;  Staub,  Begriff
der  B.Termingeschäfte  (99);  Heinemann,  B.Terminhandel  (00);  Rießer,  die  h.srechtl.
Lieferungsgeschäfte  (00);  Trumpler  2.  50  S.  388:  N.  Müller,  juristische  Lehrmeinungen
über  B.  Geschäfte  (03).