366  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

vorgenommene  Gegengeschäft  sei  Grun  d-,  das  zuletzt  vorgenommene
sei  Abwicklungs=  oder  Realisationsgeschäft  genannt.  Beide
Gegengeschäfte  sind  notwendig  auf  die  nämliche  Zahl  der  nämlichen  Wertpapiere
  gerichtet,  sind  auf  den  nämlichen  Erfüllungstermin  gestellt  und
enthalten  grundsätzlich  die  nämlichen  Geschäftsbedingungen.  Dagegen
unterscheiden  sie  sich  voneinander  dadurch,

a)  daß  die  Partei,  die  die  Erfüllung  der  Geschäfte  von  sich  abschieben
will,  in  beiden  Geschäften  die  entgegengesetzte  Rolle,  also  in  dem  einen
die  Rolle  des  Käufers,  in  dem  andern  die  Rolle  des  Verkäufers  übernimmt;

b)  daß  die  beiden  Geschäfte  zu  verschiedenen  Zeiten  vorgenommen
werden;

c)  daß  bei  beiden  Geschäften  der  Regel  nach  die  Gegenpartei  und
der  bedungene  Preis  verschieden  sind.

2.  Hat  nun  eine  Partei  zwei  derartige  Gegengeschäfte  abgeschlossen
und  beabsichtigt  sie,  deren  Erfüllung  auf  andre  Personen  abzuschieben,
so  führt  sie  diesen  ihren  Plan  dadurch  aus,  daß  sie  die  Gegenparteien  der
beiden  Geschäfte  mittels  Skontration  (oben  S.  314)  einander  als  Verkäufer
und  Käufer  überweist.  Nicht  sie  selber  liefert  also  die  von  ihr  in  dem  einen
Geschäft  verkauften,  nicht  sie  selber  empfängt  und  bezahlt  die  in  dem
andern  Geschäft  gekauften  Papiere,  sondern  statt  ihrer  hat  die  Gegenpartei
des  letzteren  Geschäfts  die  Papiere  zu  liefern,  statt  ihrer  hat  die  Gegenpartei
des  ersteren  Geschäfts  die  Papiere  abzunehmen  und  zu  bezahlen.  So
scheidet  sie  also,  wenn  die  Skontration  glatt  von  statten  geht,  für  ihre  Person
bei  der  Erfüllung  beider  Geschäfte  aus  und  ist  an  dem  ganzen  Handel  nur
wegen  der  Differenz  der  bei  beiden  Geschäften  bedungenen  Preise  beteiligt:
hat  sie  teurer  verkauft  als  gekauft,  so  kann  sie  die  Differenz  von  ihrem  Käufer
fordern;  hat  sie  teurer  gekauft  als  verkauft,  so  muß  sie  die  Differenz  ihrem
Verkäufer  vergüten.?

Ein  Beispiel  siehe  unten  zu  II.

II.  Die  Eigenart  der  Termingeschäfte,  daß  sie  durch  ihre  Abmachungen
die  Abschiebung  der  Erfüllung  von  den  Vertragsparteien  auf  andre  Personen
erleichtern  sollen,  tritt  in  folgenden  Merkmalen  hervor.

1.  In  jedem  Termingeschäft  wird  der  Erfüllungstermin  zeitlich
hinausgeschoben.  Denn  es  muß  den  Parteien  Zeit  gelassen  werden,
noch  vor  Eintritt  des  Erfüllungstermins  erstens  nach  Abschluß  des  Grundgeschäfts
  das  Abwicklungsgeschäft  vorzunehmen,  zweitens  nach  Abschluß
des  Abwicklungsgeschäfts  die  Skontration  zwischen  beiden  Geschäften
vorzubereiten.  Alle  Termingeschäfte  sind  also  notwendig  befristet.

2.  In  jedem  Termingeschäft  werden  nur  Abmachungen  getroffen,
die  bei  solchen  Geschäften  allgemein  üblich  sind.  Denn  alle  Termingeschäfte

———  I  rl
2  Siehe  aber  unten  S.  373  (Liquidationskurs!).