Termingeschäfte.  §  98.  367

müssen  begriffsmäßig  so  angelegt  werden,  daß  sie  mit  Leichtigkeit  als
Gegengeschäfte  für  andre  Termingeschäfte  verwendet  werden  können.
Das  liegt  für  die  Abwicklungsgeschäfte  auf  der  Hand;  denn  diese  müssen
ja  einem  bereits  vorhandenen  Grundgeschäft  mit  feststehendem  Inhalt  wie
ein  Spiegelbild  entsprechen.  Das  nämliche  gilt  aber  auch  für  die  Grundgeschäfte;
  denn  bei  deren  Abschluß  müssen  die  Parteien  im  voraus  daran
denken,  daß  ihnen  der  Abschluß  eines  Abwicklungsgeschäfts  leicht  gemacht
werden  soll;  sie  müssen  also  ihre  Abmachungen  derart  treffen,  daß  sie  mit
Sicherheit  darauf  rechnen  können,  auf  dem  Terminmarkt  in  der  Zeit  bis
zum  Erfüllungstermin  in  ausreichender  Anzahl  Personen  zu  finden,  die
zum  Abschluß  eines  Gegengeschäfts  gleichen  Inhalts  bereit  sind.

à)  Demgemäß  wird  als  Erfüllungstermin  immer  ein  allgemein
üblicher  Termin,  nämlich  der  Ultimo  des  laufenden  oder  des  nächsten
Monats,  bedungen;  man  bezeichnet  deshalb  die  Termingeschäfte  oft  auch
als  Ultimogeschäfte.

b)  Demgemäß  werden  als  Gegenstand  des  Geschäfts  immer  Papiere
gewählt,  die  gerade  auf  Ultimo  in  großem  Umfang  gehandelt  zu  werden
pflegen  („Termin“=  oder  „Ultimopapiere"),  und  auch  die  Menge  dieser
Papiere  wird  stets  in  üblicher  Art  —  die  Regel  bilden  bei  Aktien  Partien
im  Nennwert  von  15  000  Mark  —  bestimmt  (Berl.  BBed.  10).

e)  Demgemäß  ist  auch  der  Inhalt  des  Geschäfts  im  übrigen  stets  ein
schablonenhafter,  so  wie  die  Usance  es  mit  sich  bringt.  Namentlich  ist  es
allgemein  üblich,  daß  die  Lieferung  der  Papiere  am  Erfüllungstermin
Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  des  bedungenen  Kaufpreises  erfolgen  muß
und  daß  der  Erfüllungstermin  „fix“  festgesetzt  wird  (Berl.  BBed.  160):
die  Termingeschäfte  sind  also  der  Regel  nach  Fixgeschäfte  loben
.  173)  und  nehmen  sogar  unter  allen  Fixgeschäften  wegen  ihrer  praktischen

edeutung  weitaus  den  ersten  Rang  ein.

Beispiele.  I.  A.  will  am  2.  Mai  ein  Kapital  von  ca.  90  000  Mark  in  Bankaktien
anlegen,  möchte  die  Aktien  aber  durch  Termingeschäft  kaufen,  da  er  das  Geld  vielleicht  in
allernächster  Zeit  anderweit  gebraucht  und  sich  deshalb  die  Möglichkeit  offen  halten  will,
durch  Abschluß  eines  Gegengeschäfts  die  Erfüllung  des  Aktienkaufs  auf  andre  Personen  abzuschieben.
  Demgemäß  kauft  er  60  000  Mark  Dresdner  Bankaktien  zum  Kurse  von  150
auf  Ultimo  Mai  von  B.;  als  sich  im  Lauf  des  Mai  herausstellt,  daß  er  sein  Geld  tatsächlich
für  andre  Zwecke  nötig  hat  und  daß  überdies  der  Kurs  der  Aktien  gestiegen  ist,  nimmt  er
am  25.  Mai  wirklich  ein  Gegengeschäft  vor,  indem  er  60  000  Mark  Dresdner  Bankaktien
auf  Ultimo  Mai  an  C.  für  158  verkauft.  Am  Ultimo  überweist  er  den  B.  als  Verkäufer
an  C.  als  Käufer;  B.  muß  also  die  Papiere  an  C.  liefern,  C.  muß  sie  abnehmen  und  mit
150  als  dem  im  ersten  Geschäft  bedungenen  Preise  an  B.  bezahlen;  dagegen  hat,  wenn
diese  Skontration  sich  glatt  abwickelt,  A.  selber  die  Aktien  weder  zu  liefern  noch  abzunehmen
und  zu  bezahlen,  und  beide  Geschäfte  gehn  ihn  nur  noch  insofern  an,  als  er  die  Differenz
zwischen  dem  Kaufpreise  des  zweiten  und  dem  des  ersten  Geschäfts  mit  158  —  150  =  8%
4800  Mark  von  C.  einziehn  kann.  Und  zwar  hat  A.  bei  dem  ersten  Geschäft  mit  voller
Absicht  gerade  Dresdner  Bankaktien  und  nicht  etwa  Aktien  der  Bergisch-  Märkischen  Bank
und  gerade  60  000  und  nicht  etwa  54  000  oder  60  600  Mark  dieser  Aktien  gekauft  und  als