368  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Erfüllungstag  gerade  den  Ultimo  Mai  und  nicht  etwa  den  23.  Mai  oder  den  Ultimo  August
bestimmt.  Denn  Dresdner  Bankaktien  werden  in  Posten  zu  je  15  000  Mark  auf  den  nächsten
oder  übernächsten  Ultimo  in  großem  Umfang  gekauft,  so  daß  A.  darauf  rechnen  konnte,  ohne
Mühe  im  Lauf  des  Mai  ein  dem  ersten  Geschäft  entsprechendes  Gegengeschäft  zu  stande
zu  bringen.  Dagegen  sind  Termingeschäfte  in  Bergisch-Märkischen  Bankaktien  ganz  unüblich,
und  auch  Dresdner  Bankaktien  werden  im  Termingeschäft  eben  nur  in  Posten  zu  je  15000
und  nicht  zu  54  000  oder  60  600  Mark  und  nur  auf  den  nächsten  oder  übernächsten  Ultimo,
nicht  aber  auf  beliebige  andre  Erfüllungstage  gehandelt.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur
ist  der  Kurs  der  Dresdner  Bankaktien  im  Lauf  des  Mai  gefallen;  da  nun  A.,  wie  erwähnt,
sein  Geld  notwendig  in  andrer  Art  gebraucht  und  deshalb  zur  Abnahme  und  Bezahlung
der  Aktien  am  Ultimo  Mai  außer  stande  ist,  bleibt  ihm  auch  in  diesem  Fall  nichts  andres
übrig,  als  ein  Gegengeschäft  vorzunehmen:  nachdem  er  vergeblich  auf  ein  Steigen  des
Preises  gewartet  hat,  verkauft  er  die  Aktien  am  28.  Mai  zu  147  an  C.  Hier  ist  die  Sachlage
  genau  dieselbe  wie  zu  l.  Nur  kann  A.  keine  Differenzzahlung  für  sich  beanspruchen,
sondern  muß  umgekehrt  seinerseits  eine  Differenz  von  1800  Mark  entrichten.  Denn  V.
kann  ja  von  ihm  einen  Kaufpreis  von  150  fordern,  während  C.  an  B.  nur  147  zu  bezahlen
braucht;2  A.  muß  also  die  fehlenden  3%  aus  eignen  Mitteln  zulegen.

6  Häufig  wird  behauptet,  daß  die  Termingeschäfte  nicht  bloß  regelmäßig  als  Fix-"eschäfte
  abgeschlossen  würden,  sondern  daß  der  Charakter  als  Fixgeschäft  geradezu  zum
Begriff  der  Termingeschäfte  gehöre.3  Doch  ist  dies  eine  völlig  willkürliche  Annahme,  wie
denn  auch  die  offiziellen  Usancen  der  Berliner  Fondsbörse  es  ausdrücklich  gestatten,  daß
Termingeschäfte  auch  nicht  fix  vorgenommen  werden  (Berl.  BBed.  16  II).  Richtig  ist  nur
das  eine,  daß  die  „fixe“  Bestimmung  des  Erfüllungstermins  sich  für  die  rein  spekulativen
Termingeschäfte  besonders  gut  eignet  und  daß  es  auch  bei  den  übrigen  Termingeschäften

die  Abwicklung  außerordentlich  erleichtert.  Sie  ist  also  zwar  kein  „Essentiale"“,  aber  do
ein  „Naturale“  der  Termingeschäfte.

3.  Dem  Wesen  der  Termingeschäfte  entspricht  es  endlich,  daß  die
Parteien  beim  Abschluß  jedes  solchen  Geschäfts  die  Verpflichtung  übernehmen,
  sich  für  den  Fall,  daß  eine  von  ihnen  ein  Gegengeschäft  abschließen
oder  bereits  abgeschlossen  haben  sollte,  auf  eine  Skontration  mit  der
Gegenpartei  des  Gegengeschäfts  einzulassen.  Doch  steht  eine  solche  Ver—
pflichtung  an  der  Berliner  Börse  usancemäßig  nur  für  die  Mitglieder
des  später  zu  erwähnenden  Liquidationsvereins  fest  (Berl.  BBed.  18).

Um  die  Rechtslage  von  Terminhändlern  zu  würdigen,  die  nicht  zum  Liquidationsverein
  gehören  und  sich  deshalb  auf  eine  Skontration  nicht  einzulassen  brauchen,  erwäge
man  folgendes.  Gesetzt,  daß  A.  gewisse  Papiere  auf  Ultimo  an  B.  verkauft  und  durch  Gegengeschäft
  von  C.  gekauft  hat,  so  ist  A.  in  der  Lage,  die  Skontration  seiner  Ansprüche  und  Verpflichtungen
  aus  beiden  Geschäften  auch  gegen  den  Willen  B.s  durchzusetzen,  wenn  nur
C.  damit  einverstanden  ist:  denn  auch  gegen  den  Willen  B.s  kann  er  seine  Ansprüche  aus
dem  mit  B.  abgeschlossenen  Geschäft  an  C.  abtreten  sowie  seine  Verpflichtungen  aus  dem
Geschäft  durch  C.  erfüllen  lassen  und  damit  die  Effektiverfüllung  beider  Geschäfte  von  sich
auf  B.  und  C.  abschieben.  Dagegen  wird  die  Skontration  unmöglich,  wenn  auch  C.  ihr
widerspricht;  und  solch  ein  Widerspruch  wird  ihm  sehr  nahe  liegen,  sobald  die  Verpflichtungen
  A.s  gegen  B.  mit  denen  C.s  gegen  A.  nicht  genau  übereinstimmen,  also  namentlich
wenn  der  von  A.  an  B.  zu  zahlende  Kaufpreis  höher  ist  als  der  Kaufpreis,  den  C.  dem  A.
schuldet,  oder  wenn  der  Erfüllungsort  für  A.  ein  andrer  ist  als  für  C.  Eine  Usance,  die  alle
Terminhändler  zur  Duldung  einer  Skontration  der  aus  ihren  Termingeschäften  entspringen-3

  So  z.  B.  Neukamp  bei  Rehm,  B.Ges.  S  186.