370  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

geschäfte  geschlossen:  eine  Erfüllung  unterbleibt  also,  von  der  Zahlung  der  Preisdifferenzen
abgesehn,  ganz.  Dagegen  muß  zu  1  und  II  ein  Teil  der  verkauften  Papiere  effektiv  geliefert
  werden,  nämlich  zu  II  15  000  Mark  von  A.  an  E.,  zu  J  je  15  000  Mark  von  A.  an  E.
und  (da  B.  30  000  Mark  verkauft  und  nur  15  000  Mark  gekauft  hat)  von  B.  an  C.

2.  Sehr  oft  ist  eine  Partei,  die  ein  Termingeschäft  vornimmt,  bereits
im  voraus  fest  entschlossen,  später  auch  ein  Abwicklungsgeschäft  vorzunehmen;
ihre  Absicht  geht  alsdann  von  vornherein  gar  nicht  darauf,  die  verkauften
Papiere  in  Person  zu  liefern,  die  gekauften  Papiere  in  Person  abzunehmen
und  zu  bezahlen,  sondern  sie  will  einzig  und  allein  die  Preisdifferenz,  die
sich,  wie  sie  erhofft,  beim  Abschluß  des  Abwicklungsgeschäfts  zu  ihren  Gunsten
herausstellen  wird,  verdienen.  Ebensogut  ist  es  aber  möglich,  daß  die
Partei  noch  nicht  weiß,  ob  sie  es  bei  der  Erfüllung  des  Geschäfts  ihrerseits
belassen  oder  ob  sie  ein  Abwicklungsgeschäft  vornehmen  wird:  sie  hat  sich
dann  eben,  indem  sie  ihr  Geschäft  als  Termingeschäft  vornahm,  nur  eine
Hintertür  offen  gelassen,  durch  die  sie,  wenn  es  ihr  später  wünschenswert
erscheinen  sollte,  für  ihre  Person  der  Erfüllung  leicht  entgehn  kann.  Schließlich
  ist  es  aber  auch  möglich,  daß  eine  Partei  ein  Termingeschäft  vornimmt,
obschon  sie  unter  allen  Umständen  entschlossen  ist,  an  der  Erfüllung  des
Geschäfts  ihrerseits  festzuhalten;  der  Grund,  warum  eine  solche  Partei
ihr  Geschäft  gerade  als  Termingeschäft  abgeschlossen  hat,  ist  dann  der,
daß  der  Terminmarkt  ihr  günstigere  Preise  bot  als  der  Kassamarkt:  für
manche  Papiere  ist  nämlich  der  Terminmarkt  viel  stärker  besucht  als  der
Kassamarkt,  so  daß  ein  großes  Verkaufs=  oder  Kaufangebot,  das  auf  dem
Kassamarkt  die  Preise  zum  Nachteil  des  Anbietenden  in  die  Höhe  treiben
oder  drücken  würde,  auf  dem  Terminmarkt  keinen  merklichen  Einfluß  auf
die  Preise  ausübt.

3.  Aus  dem  zu  1  und  2  Gesagten  folgt,  daß  nichts  verkehrter  wäre
als  die  Annahme,  ein  Termingeschäft  als  solches  sei  überhaupt  nicht  auf
Lieferung  der  verkauften  und  auf  Abnahme  und  Bezahlung  der  gekauften
Papiere  gerichtet,  sondern  gehe  lediglich  auf  Zahlung  einer  Preisdifferenz.
Vielmehr  zielt  jedes  einzelne  Termingeschäft  auf  die  Lieferung,  Abnahme
und  Bezahlung  der  gehandelten  Papiere  gerade  ebenso  ab  wie  jeder  andre
Kauf  und  erhält  seine  Richtung  auf  die  Zahlung  einer  bloßen  Preisdifferenz
  nur  dadurch,  daß  es  im  Wege  der  Skontration  mit  einem  zweiten
zu  andrer  Zeit  und  regelmäßig  mit  einer  andern  Gegenpartei  abgeschlossenen
  Termingeschäft  kombiniert  wird.  Und  selbst  dann,  wenn  diese  Kombination
  vorgenommen  wird,  entfällt  die  Verpflichtung  der  skontrierenden
Partei  zur  Lieferung  der  verkauften,  zur  Abnahme  und  Bezahlung  der
gekauften  Papiere  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Skontration
„glatt“  von  statten  geht,  d.  h.  daß  die  beiden  Gegenparteien  der  skontrierenden
  Partei  oder  die  weiteren  Parteien,  die  diese  Gegenparteien  durch  Fortsetzung
  der  Skontration  wieder  an  ihre  Stelle  setzen,  aneinander  ordnungsmäßig
  ersüllen.  Dagegen  kann,  wenn  diese  Voraussetzung  von  einer  Gegen-