Termingeschäfte.  Abschiebung  der  Effektiverfüllung.  8  98.  371

partei  oder  deren  Substituten  nicht  erfüllt  wird,  die  skontrierende  Partei
von  der  andern  Gegenpartei  auf  Lieferung  der  verkauften  oder  auf  Abnahme
  und  Bezahlung  der  gekauften  Papiere  ohne  jede  Rücksicht  darauf,
daß  sie  auf  Termin  verkauft  oder  gekauft  und  sodann  ein  Abwicklungsgeschäft
vorgenommen  hat,  unbedenklich  belangt  werden.

Beispiele.  A.  hat  ein  Papier  Anfang  März  auf  Ultimo  März  von  B.  zu  100  gekauft,
weil  er  auf  Steigen  des  Kurses  rechnete;  das  Papier  ist  aber  fortgesetzt  im  Kurse  gefallen,
so  daß  es  Ende  März  nur  97,  Anfang  April  sogar  nur  noch  90  steht;  A.  hat  deshalb  seine
Spekulation  aufgegeben  und  das  Papier  schon  Mitte  März  zu  99  an  C.  verkauft  und  überweist
  am  Ultimo  März  C.  und  B.  einander  als  Verkäufer  und  Käufer;  da  stellt  sich  heraus,
daß  C.  zahlungsunfähig  geworden  ist.  Hier  kommt  A.  nicht  etwa  mit  der  Zahlung  einer
bloßen  Preisdifferenz  —  sei  es  der  Differenz  100  —  99  =  1,  sei  es  der  Differenz  100—97
3%  —  davon,  sondern  muß,  wenn  B.  es  fordert,  die  gekauften  Papiere  abnehmen  und
dafür  den  vollen  Kaufpreis  von  100  entrichten.  Das  bedeutet  für  ihn,  der  die  Papiere  notgedrungen
  sofort  weiter  verkaufen  muß,  weil  er  gar  nicht  die  Mittel  zur  Bezahlung  des
vollen  Kaufpreises  besitzt,  bei  dem  niedrigen  Aprilkurse  einen  Verlust  von  100—90  =  10%.

4.  Ist  das  bisher  Ausgeführte  richtig,  so  muß  anerkannt  werden,
daß  eine  Partei,  die  auf  ein  Termingeschäft  ein  Abwicklungsgeschäft  folgen
läßt  und  sodann  ihre  Verpflichtungen  aus  beiden  Geschäften  skontriert,
eben  dadurch  diese  ihre  Verpflichtungen  vertragsgemäß  „erfüllt".  Doch
hat  sich  der  Sprachgebrauch  eingebürgert,  diese  Erfüllung  als  eine  „nicht
effektive“  zu  bezeichnen  und  von  einer  effektiven  Erfüllung  nur  zu
sprechen,  wenn  eine  Partei  den  Abschluß  eines  Gegengeschäfts  unterläßt
und  demgemäß  die  von  ihr  auf  Ultimo  verkauften  Papiere  in  Person
liefert,  die  von  ihr  auf  Ultimo  gekauften  Papiere  in  Person  abnimmt
und  bezahlt.  Auch  wir  werden  uns  im  folgenden  diesem  Sprachgebrauch
anschließen.

IV.  Den  Termingeschäften  liegt  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle
eine  Zeitspe  kulation  (siehe  oben  S.  358  VI,  2)  zu  Grunde.

1.  Personen,  die  ein  Termingeschäft  als  Grundgeschäft  vornehmen,
um  später  ein  Gegengeschäft  abzuschließen,  spekulieren  ausnahmslos
darauf,  daß  sich  der  Preis  in  der  Zeit  zwischen  der  Vornahme  des  ersten
und  zweiten  Geschäfts  zu  ihren  Gunsten  ändern  wird.  Rechnen  sie  auf
Steigen  der  Preise,  so  kaufen  sie  zuerst  und  verkaufen  später  (Spekulation
àla  hausse  oben  S.  365);  rechnen  sie  auf  Fallen  der  Preise,  so  verkaufen
sie  zuerst  und  kaufen  später  (Spekulation  à  la  baisse).  Dabei  haben  sie  den
großen  Vorteil,  daß  sie  die  Papiere,  die  sie  verkaufen,  und  das  Geld  zur
Bezahlung  der  Papiere,  die  sie  kaufen,  nicht  zu  besitzen  brauchen,  weil
sie  ja  vermittels  des  Gegengeschäfts  und  der  sich  anschließenden  Skontration
die  „effektive“  Lieferung,  Abnahme  und  Bezahlung  der  Papiere  von  sich
abschieben,  sondern  daß  es  genügt,  wenn  sie  nur  im  stande  sind,  eine  Preisdifferenz,
  die  sich  etwa  zu  ihrem  Nachteil  herausstellen  sollte,  zu  begleichen.
Die  Terminspekulation  bedarf  deshalb  eines  sehr  viel  geringeren  Betriebs-