372  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

kapitals  als  die  Kassaspekulation.  Deshalb  ist  sie  für  die  Spekulanten  höchst
verlockend,  aber  zugleich,  da  sie  ebensogut  mißlingen  wie  gelingen  kann,
höchst  gefährlich.

Beispiel.  Wenn  jemand  300  000  Mark  Deutsche  Bankaktien  auf  Ultimo  zum  Kurse
von  240  kauft,  so  kosten  diese  Aktien,  von  Stückzinsen,  Stempel  u.  s.  w.  abgesehn,
720  000  Mark.  Trotzdem  braucht  der  Käufer  höchstens  im  Besitz  von  30  000  Mark  zu  sein:
denn  mit  diesem  Gelde  kann  er  ja  eine  Preisdifferenz  von  10%  bestreiten,  und  auf  eine
größere  Differenz  braucht  er  nicht  gefaßt  zu  sein.  Gelingt  nun  die  Spekulation,  indem  der
Kurs  auf  245  steigt,  so  hat  der  Spekulant  innerhalb  eines  einzigen  Monats  rund  15  000  Mark,
d.  h.  50%  oder  auf  das  Jahr  gerechnet  gar  600%  seines  Betriebskapitals  gewonnen.  Aber
ebenso  umgekehrt:  fällt  der  Kurs  auf  B5,  so  hat  er  innerhalb  eines  einzigen  Monats  50  oder
600%  seines  Betriebskapitals  verloren.

2.  Personen,  die  ein  Termingeschäft  vornehmen,  ohne  ihm  später
ein  Gegengeschäft  folgen  lassen  zu  wollen,  verfolgen  meist  eine  ganz  ähnliche
  Spekulation:  sie  kaufen  ein  Papier,  obschon  sie  es  erst  am  Erfüllungstage
  haben  wollen,  schon  jetzt,  weil  sie  besorgen,  daß  der  Preis  bis  dahin
steigen,  sie  verkaufen  ein  Papier,  obschon  sie  das  Kaufgeld  erst  am  Erfüllungstage
  haben  wollen,  schon  jetzt,  weil  sie  besorgen,  daß  der  Preis  bis
dahin  fallen  werde.

Doch  ist  es  denkbar,  daß  im  Einzelfall  eine  solche  Zeitspekulation  gänzlich  fehlt  und
eine  Partei  ein  Termingeschäft  als  solches  nicht  vornimmt,  weil  sie  eine  Preisänderung
bis  Ultimo  hofft  oder  befürchtet,  sondern  einzig  und  allein  deshalb,  weil  ihr  der  Terminmarkt
  stärker  zu  sein  scheint  als  der  Kassamarkt  (siehe  oben  S.  370,  2).

V.  Lebhaft  umstritten  ist  es,  inwieweit  der  Terminhandel  volkswirtschaftlich
  schädlich  oder  nützlich  ist.  Doch  kann  hier,  wo  nicht  die  volkswirtschaftliche,
  sondern  nur  die  rechtliche  Bedeutung  des  Terminhandels  darzustellen
  ist,  auf  diese  Frage  nicht  eingegangen  werden.

b)  Kursfeststellung  und  Preisberechnung  bei  den  Vermingeschäften.
g  99.

I.  1.  Die  amtliche  Feststellung  der  Kurse  wird  für  Termingeschäfte
nach  ähnlichen  Regeln  vorgenommen  wie  für  Kassageschäfte,  namentlich
was  die  Mitwirkung  der  amtlichen  Kursmakler  angeht.  Doch  werden  die
Terminpreise  von  den  Kassapreisen  äußerlich  getrennt  (siehe  BGes.  29  1).
Denn  oft  werden  für  das  nämliche  Papier  zur  nämlichen  Zeit  Terminund
  Kassapreis  nicht  übereinstimmen.  Auch  werden  die  Terminpreise  eines
Papiers  nicht  einheitlich  für  den  ganzen  Börsentag  festgestellt;  sie  sind
also  keine  „Tageskurse“.  Vielmehr  wird  der  „Anfangskurs",  der  höchste
und  der  niedrigste  Kurs  festgestellt.

Beispiel.  Am  19.  April  09  war  für  Deutsche  Bankaktien  der  Kassakurs  einheitlich
mit  240,4  bz.,  der  Ultimokurs  dagegen  abgestuft  mit  240,30,  240,25,  240,60  bz.  notiert.

uͤbrigens  ist  der  „Anfangskurs“  nicht  der  Kurs  des  einzelnen  Geschäfts,  das  zufällig
zuerst  abgeschlossen  wird,  sondern  wird  in  ähnlicher  Art  aus  der  Gesamtheit  der  für  den