Kursfeststellung  im  Terminhandel.  §  99.  Liquidationskurs.  8  100.  373

Anfang  der  B.  erteilten  Aufträge  ermittelt,  wie  der  Kassakurs  aus  der  Gesamtheit  der  für
den  ganzen  B.tag  erteilten  Aufträge.

Hiernach  können  die  einzelnen  Termingeschäfte  nicht  zum  „Tageskurse“  abgeschlossen
werden.  Vielmehr  wird  entweder  der  Preis  zwischen  den  Parteien  sofort  zahlenmäßig

Feteesett  oder  es  wird  abgeschlossen  auf  den  „Anfangskurs",  auf  den  „Durchschnitts-#“
  u.  s.  w.

2.  Über  den  sog.  Liquidationskurs  siehe  den  folgenden  Paragraphen.

II.  Stückzinsen  werden  im  Termingeschäft  nicht  bis  zum  Tage  des
Kaufabschlusses,  sondern  bis  zu  dem  bedungenen  Erfüllungstermin  gerechnet
  (Bundesratsbeschl.  v.  28.  Juni  1898  8  6).

Wird  bei  dividendentragenden  Papieren  in  der  Zwischenzeit  zwischen  Kaufabschluß
und  Erfüllungstermin  der  Dividendenschein  „detachiert“,  d.  h.  braucht  der  Verkäufer  am
Erfüllungstermin  einen  Dividendenschein  nicht  mehr  mitzuliefern,  den  er  am  Tage  des
Kaufabschlusses  noch  hätte  mitliefern  müssen,  so  bestimmt  der  B.vorstand,  ob  und  wie  viel
wegen  dieser  Detachierung  der  Kaufpreis  abzuändern  ist  (Berl.  BBed.  6).  Der  Fall  ist
z.  B.  wichtig,  wenn  jemand  gewisse  Aktien  am  3.  März  09  auf  Ultimo  März  gekauft  hat
und  der  Dividendenschein  für  08  am  25.  März  detachiert  wird.

c)  Die  Allimoliquidation.
8  100.

Für  jeden  Ultimo  werden  alle  auf  diesen  Tag  abgeschlossenen  Termin—
geschäfte  dadurch  abgewickelt,  daß  jede  Partei  erklärt,  ob  und  mit  wem
und  in  welchem  Umfang  sie  ein  Gegengeschäft  vorgenommen  hat,  und  daß,
soweit  Gegengeschäfte  wirklich  abgeschlossen  sind,  die  aus  den  Geschäften
entsprungenen  Verpflichtungen  zur  Lieferung,  Abnahme  und  Bezahlung
der  Papiere  skontriert  und  die  Preisdifferenzen  berechnet  werden.  Dies
Abwicklungsverfahren  heißt  Ultimoliquidation.

I.  An  der  Berliner  Börse  wird  die  Ultimoliquidation  dadurch  sehr
vereinfacht,  daß  zwei  Tage  vor  jedem  Ultimo  für  jedes  Papier,  das  im
Terminhandel  eine  erhebliche  Rolle  spielt,  ein  einheitlicher  TKompensations=
  oder  Liguidationspreis  amtlich  festgestellt  wird,  der
der  Abrechnung  zwischen  den  Parteien  usancemäßig  zu  Grunde  zu  legen
ist.  Dieser  Kurs  entspricht  dem  Anfangskurse  des  zweiten  Tages  vor  Ultimo
in  abgerundeter  Gestalt,  ist  demnach  mit  dem  Börsenpreise  des  Ultimo
selbst,  also  des  für  die  Geschäfte  bestimmten  Erfüllungstages,  nicht  identisch.
Jede  Partei,  die  auf  den  Ultimo  Papiere  gekauft  hat,  muß  nun  ihre  Kaufpreisschuld
  zunächst  nach  diesem  Kurse  berechnen,  mag  er  höher  oder  niedriger
  sein  als  der  Kurs,  den  sie  selber  bei  ihrem  Kauf  vereinbart  hat,  und
muß,  sofern  sie  die  gekauften  Papiere  nicht  auf  den  nämlichen  Ultimo
verkauft  hat  und  demgemäß  zur  Abnahme  und  Bezahlung  der  Papiere
verpflichtet  ist,  den  also  berechneten  Kaufpreis  an  den  Verkäufer,  der  ihr
bei  der  Skontration  als  Gegenpartei  zugewiesen  wird,  bar  entrichten.  Die
Differenz  zwischen  diesem  und  dem  bei  ihrem  Kauf  bedungenen  Kaufpreise