Ultimoliquidation  bei  Termingeschäften.  8  100.  375

Alle  sieben  Parteien  sind  Mitglieder  des  Berliner  Liquidationsvereins  und  haben  demgemäß
obige  Geschäfte  rechtzeitig  beim  Bureau  angemeldet,  so  daß  A.  und  D.  dort  mit  einem
überschuß  von  15  000  und  30  000  Mark  als  Verkäufer,  E.  und  F.  mit  einem  Überschuß
von  30  000  und  15  000  Mark  als  Käufer  figurieren,  während  sich  bei  B.,  C.  und  G.  die
Verkäufe  und  Käufe  glatt  ausgleichen.  Nunmehr  tritt  das  Bureau  selbst  als  Käufer  gegenüber
  A.  und  D.  und  als  Verkäufer  gegenüber  E.  und  F.  ein,  jedoch  nur,  um  alsbald  den
A.  als  Verkäufer  dem  F.,  den  D.  als  Verkäufer  dem  E.  zu  überweisen.  Ergebnis:  statt  der
insgesamt  gehandelten  330  000  Mark  sind  in  Wirklichkeit  nur  45  000  Mark  Aktien  zu  liefern,
abzunehmen  und  zu  bezahlen;  statt  der  sieben  Personen,  die  als  Verkäufer  auftreten,  werden
nur  zwei  als  Lieferanten  der  Papiere  tätig;  statt  der  fünf  verschiedenen  in  den  Geschäften
bedungenen  Kursen  wird  nur  ein  einziger  Kurs  der  Kaufpreisberechnung  zu  Grunde  gelegt.
Dazu  kommen  dann  freilich  noch  die  Differenzzahlungen:  es  müssen  entrichten

B.  an  F.  15  000.  3%  +  15  000.  4%  +  15  000.  2%  —  1350  Mark

B.  5„  E.  60  000.  3%  1800  7“
C.  G.  15  000.  3%  450  „
A.  „D.  30  000.  4%  =  1200  „
A.  »  C.  15  000.  4%  600  7
C.  „  E.  30  000.  2%  600  „

so  daß  insgesamt  A.  1800,  B.  3150,  C.  450  Mark  verloren,  D.  1200,  E.  2400,  F.  1350,  G.

Mark  gewonnen  haben.  .  m*½5
Ein  ähnliches  Ergebnis  wie  durch  die  Massenskontration  des  Liquidationsvereins

wird  unter  anderm  dadurch  erreicht,  daß  eine  Unmenge  von  Terminspekulanten  ihre  Termingeschäfte
  durch  die  Berliner  Großbanken  als  ihre  Kommissionäre  abschließen  lassen  und  diese
koßbanken  die  Kommission  stets  durch  Selbsteintritt  ausführen.  Denn  die  Folge  dieser
onzentration  des  Kommissionsgeschäfts  in  wenigen  Händen  ist,  daß  eine  einzige  jener
anken  vermöge  ihres  Selbsteintritts  bei  Hunderten  Termingeschäften  selber  als  Gegenpartei
  beteiligt  ist  und  zwischen  allen  diesen  Geschäften  eine  Massenskontration  selber  leicht
achführen  kann,  indem  sie  einfach  ihre  Verkaufskommittenten  als  Verkäufer  und  ihre

nlaufzkommittenten  als  Käufer  einander  überweist.

d)  Gesetzliche  Beschränkungen  der  Termingeschäfte.
+101.

Die  Termingeschäfte  sind,  wie  bereits  erwähnt,  für  die  beteiligten
Parteien  nicht  bloß  verlockend,  sondern  auch  gefährlich  und  sollen  außerdem
nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  für  die  Volkswirtschaft  im  ganzen  schädlich
sein.  Das  Gesetz  beschränkt  sie  deshalb  in  vierfacher  Art.

I.  1.  Die  erste  gesetzliche  Beschränkung  der  Termingeschäfte  besteht
darin,  daß  die  Fähigkeit,  ein  vollgültiges  Termingeschäft  vorzunehmen,
vom  Gesetz  nur  gewissen  Personen,  die  wir  deshalb  als  termingeschäftsfähig
  bezeichnen  wollen,  zugeschrieben  wird.  Und  zwar
zerfallen  die  termingeschäftsfähigen  Personen  in  zwei  Klassen:

a)  Die  erste  Klasse  umfaßt  alle  Vollkaufleute,  deren  Firmen  im
Handels=  oder  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind  (siehe  B  Ges.  53  1
Satz  1).