376  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Ihnen  gleich  stehn  das  Reich,  die  Bundesstaaten  und  die  deutschen  Kommunalverbände,
  falls  sie  ein  vollkaufmännisches  Unternehmen  betreiben,  auch  wenn  eine  Firma
für  sie  im  H.  Sregister  nicht  eingetragen  ist  (BGes.  53  1  Satz  1,  HGB.  36),  also  namentlich
die  preußische  Seehandlung  und  die  städtischen  Sparkassen,  nicht  dagegen  auch  die  Reichsbank
und  die  preußische  Zentralgenossenschaftskasse  (preuß.  Ges.  v.  31.  Juli  95),  da  diese  beiden
Anstalten  eigne  juristische  Personen  sind;  übrigens  ist  der  Reichsbank  die  Vornahme  von
Termingeschäften  noch  besonders  verboten  (RBankges.  §  7  Nr.  2).

Wie  oben  S.  31  gezeigt,  wird  ein  Kleingewerbtreibender,  z.  B.  ein  Handwerker,
der  an  und  für  sich  kein  Vollkaufmann  ist,  doch  wie  ein  Vollkaufmann  behandelt,  wenn
versehentlich  eine  Firma  für  ihn  im  H.Kregister  eingetragen  ist.  Doch  soll  diese  Vorschrift
auf  die  Termingeschäftsfähigkeit  des  Kleingewerbtreibenden  keinen  Einfluß  haben:  den
Handwerkern  und  den  übrigen  Kleingewerbtreibenden  bleibt  also  die  Termingeschäftsfähigkeit
  versagt,  auch  wenn  sie  irrtümlich  ins  H.sregister  hineingeraten  (BGes.  53  1  Satz  2).
#  Die  Termingeschäftsfähigkeit  kommt  den  zu  a  genannten  Personen  auch  dann  zu,
wenn  sie  nicht  im  Betriebe  ihres  kaufmännischen  Geschäfts,  sondern  als  Privatpersonen
handeln.  Das  ist  freilich  auffallend,  ergibt  sich  aber  aus  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes;
und  da  für  die  termingeschäftsfähigen  Personen  der  zweiten  Klasse  (unten  zu  b)  zweifellos
eine  analoge  Regel  gilt,  so  ist  die  Annahme,  es  handle  sich  nur  um  eine  ungenaue  Ausdrucksweise
  des  Gesetzes,  offenbar  ausgeschlossen.  Die  Konsequenz  ist,  daß  der  preußische
Fiskus,  weil  er  die  Seehandlung  betreibt,  nicht  bloß  im  Betriebe  der  Seehandlung,  sondern
auch  z.  B.  als  Militärfiskus  termingeschäftsfähig  ist  und  daß  ein  eben  volljährig  gewordener
Student,  der  von  seinem  Vater  eine  Bierbrauerei  geerbt  hat,  sich  jedoch  um  deren  Betrieb
nicht  kümmert,  sondern  alle  Geschäftssorgen  dem  noch  vom  Vater  angestellten  Personal
überläßt,  seine  Qualitäten  als  Bierbrauer  dazu  benutzen  kann,  rechtsgültige  Termingeschäfte
in  Elektrizitätsaktien  vorzunehmen.

b)  Die  zweite  Klasse  umfaßt  alle  nicht  schon  unter  die  erste  Klasse
fallenden  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher
berufsmäßig  —  sei  es  als  Prinzipale,  sei  es  als  Vorstandsmitglieder  einer
Aktiengesellschaft  u.  dgl.,  sei  es  endlich  als  bloße  Angestellte  —  Terminoder
  Bankiergeschäfte  betrieben  haben  oder  zum  Besuch  einer  Fondsbörse
mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  dauernd  zugelassen
waren  (BGes.  53  II  Nr.  1).

Ihnen  gleichgestellt  sind  alle  Personen,  die  im  Inlande  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben  (B  es.  53  II
Nr.  2),  auch  wenn  sie  bisher  mit  Börse  und  Handel  noch  nicht  das  mindeste  zu  tun  hatten;
Beispiel:  ein  Schauspieler,  der  sich  nur  mit  Gastspielen  abgibt  und  wohnsitzlos  von  Bühne
zu  Bühne  zieht,  ist  termingeschäftsfähig,  verliert  aber  die  Termingeschäftsfähigkeit,  sobald
er  sich  irgendwo  fest  engagieren  läßt.  Die  Regel  ist  so  genial,  daß  man  zunächst  an  einen
bloßen  Druckfehler  im  Gesetzestext  denken  möchte.  Doch  findet  sich  die  nämliche  Genialität
schon  in  dem  BGes.  von  1896,  hat  sich  also  offenbar  als  praktisch  bewährt.

Zur  Gruppe  b  gehören  namentlich  1.  alle  Personen,  die  früher  einmal  im  Bankfach
oder  B.terminhandel  tätig  waren;  2.  alle  Personen,  die  noch  jetzt  in  dieser  Art  tätig  sind,
aber  für  ihre  Person  keine  eingetragene  Firma  haben,  z.  B.  die  Vorstandsmitglieder  oder
Prokuristen  einer  Aktienbank.

Gleichgültig  ist,  ob  die  Personen  der  Klasse  b  Termingeschäfte  in  Ausübung  ihres
Berufs  oder  außerhalb  desselben  vornehmen.  Denn  bei  vormaligen  Bankiers  oder  vor-——



1  Abw  Bernstein  2.  62  S.  15217.
2  Siehe  *  die  analoge  Regel  bei  b.