Termingeschäftsfähigkeit.  §  101.  377

maligen  Blbesuchern  ist  ja  die  Vornahme  von  Termingeschäften  innerhalb  ihres  Berufs
gar  nicht  mehr  möglich.

2.  Um  die  rechtliche  Bedeutung  der  Termingeschäftsfähigkeit  zu  verstehn,
  muß  man  folgende  drei  Fälle  unterscheiden:

a)  Erster  Fall:  ein  Termingeschäft  wird  zwischen  zwei  Parteien  vorgenommen,
  die  alle  beide  im  Besitz  der  Termingeschäftsfähigkeit  erster
oder  zweiter  Klasse  sind.  Hier  ist  das  Geschäft  für  beide  Parteien  in  vollem
Umfang  rechtsverbindlich  (siehe  Bes.  52—56).

b)  Zweiter  Fall:  ein  Termingeschäft  wird  zwischen  zwei  Parteien
vorgenommen,  von  denen  die  eine  die  Termingeschäftsfähigkeit  erster  Klasse
woben  1a)  besitzt,  während  die  andre  der  Termingeschäftsfähigkeit  darbt;
letztere  Partei  hat  der  ersteren  eine  Sicherheit  in  barem  Gelde  oder  in
kurshabenden  Wertpapieren  unter  der  ausdrücklichen  schriftlichen  oder  telegraphischen
  Erklärung  bestellt,  daß  die  Sicherheit  zur  Deckung  von  Verlusten
  aus  Börsentermingeschäften  dienen  solle  (BGes.  54  I,  II,  VI;  siehe
auch  ebenda  54  III,  IV).  Hier  ist  das  Geschäft  für  die  termingeschäftsfähige
  Partei  in  vollem  Umfang  verbindlich,  auch  wenn  ihre  Verpflichangen

  aus  dem  Geschäft  den  Betrag  der  ihr  bestellten  Sicherheit  bei
weitem  übersteigen  (BGes.  54  1,  zweiter  Halbsatz).  Dagegen  ist  es  für  die
nicht  termingeschäftsfähige  Partei  nur  insoweit  voll  verpflichtend,  als  die
Hegenpartei  ihre  Befriedigung  aus  der  Sicherheit  sucht,  also  keinesfalls
über  den  Betrag  der  Sicherheit  hinaus  (B  es.  54  J,  erster  Halbsatz),  während
es  im  übrigen  zu  ihren  Lasten  bloß  die  sehr  schwachen  Rechtswirkungen
hat,  die  auch  ohne  die  Bestellung  der  Sicherheit  eingetreten  wären  (BGes.
o,  55—5.  siehe  unten  bei  Fall  3).

Beispiel.  Der  Handwerker  A.  hat  dem  Bankier  B.  eine  dem  Gesetz  entsprechende
hemmingeschäftssicherheit  durch  Verpfändung  von  500  Mark  preußischer  Konsols  im  Wert
von  etwa  450  Mark  bestellt  und  hat  daraufhin  mit  B.  sehr  große  Ultimogeschäfte  abgeschlossen.
Hat  er  das  Glück,  hierbei  2000  Mark  zu  gewinnen,  so  muß  B.  diese  2000  Mark  an  ihn  bar

zahlen;  hat  er  das  Unglück,  2000  Mark  zu  verlieren,  so  kann  B.  sich  wegen  dieses  Verlusts
nur  an  die  Konsols  halten,  wird  also  nur  in  Höhe  von  22,5%  seiner  Forderung  gedeckt.

e)  Dritter  Fall:  ein  Termingeschäft  wird  zwischen  zwei  Parteien
vorgenommen,  von  denen  mindestens  eine  der  Termingeschäftsfähigkeit
darbt,  ohne  daß  sie  der  Gegenpartei  eine  den  Regeln  des  zweiten  Falls

entsprechende  Sicherheit  bestellt  hat.
a)  Hier  hat  das  Geschäft  folgende  drei  Rechtswirkungen:

——

ob  die  Leistung  von  der  gewinnenden  oder  von  der  verlierenden  Partei
ausging.  Ebenso  ist  es  unerheblich,  ob  die  Parteien  zu  der  Zeit,  da  die