378  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Leistung  geschah,  gewußt  haben,  wer  von  ihnen  in  Gewinn,  wer  in  Ver—
lust  war,  wieviel  der  Gewinn  oder  der  Verlust  betrug  und  daß  sie  rechtlich
weder  zur  Vornahme  noch  zur  Annahme  der  Leistung  gezwungen  werden
konnten.

Beispiele.  I.  Gutsbesitzer  A.  hat  Anfang  März  auf  Ultimo  ohne  Bestellung  einer
Sicherheit  60  000  Mark  Aktien  von  Bankier  B.  zu  200  gekauft  und  ein  Gegengeschäft  nicht
vorgenommen,  weil  er  die  Aktien  als  Vermögensanlage  behalten  will;  im  Lauf  des  März
fällt  der  Kurs  der  Aktien  auf  185;  B.  schafft  die  Aktien  zu  diesem  gesunkenen  Kurse  anderweit
  an,  übersendet  dem  A.  am  Ultimo  ein  Stückeverzeichnis  (oben  S.  192)  und  teilt  ihm
dabei  mit,  daß  er  die  Papiere  für  ihn  in  Depot  nehme;  A.,  der  wenig  geschäftsgewandt  ist
und  weder  von  der  Unwirksamkeit  der  Termingeschäfte  im  allgemeinen  noch  von  dem  Kurssturz,
  den  seine  Aktien  erfahren  haben,  im  besondern  Kenntnis  hat,  erklärt  sich  damit  einverstanden.
  Hier  ist  der  Aktienkauf  A.s  vollwirksam:  B.  kann  also  von  A.,  obschon  dieser
nicht  termingeschäftsfähig  ist  und  auch  eine  Sicherheit  nicht  bestellt  hat,  die  Bezahlung  der
Aktien  zum  Kurse  von  200  mit  rund  120  000  Mark  sordern  und  damit  einen  Gewinn  von
15  %  des  Neunwerts  der  Aktien  mit  9000  Mark  realisieren.  Der  Leidtragende  ist  A.
I.  Nun  erfährt  aber  A.  den  Kurssturz  seiner  Aktien  nachträglich  und  wird  dadurch  so
ängstlich  gemacht,  daß  er  die  Aktien  schleunigst  zu  veräußern  sucht;  er  verkauft  demgemäß
Anfang  April  auf  Ultimo  April  die  Aktien  an  B.  zu  184  und  nimmt  nicht  ohne  Genugtuung
  wahr,  daß  ihr  Kurs  im  Lauf  des  April  immer  weiter  bis  auf  175  fällt;  als  er  nun
aber  am  Ultimo  April  bei  B.  erscheint,  um  ihm  die  in  seinem  Depot  lagernden  Aktien  zut
Verfügung  zu  stellen  und  den  Kaufpreis  mit  rund  110  400  Mark  abzuholen,  teilt  B.  ihm
mit,  daß  er  die  Aktien  nicht  annehme  und  die  110  400  Mark  nicht  zahlen  werde.  Hier  ¾-der
  Aktienverkauf  A.s  unwirksam:  B.  braucht  also,  obschon  er  termingeschäftsfähig  ist,  an
A.  eine  Zahlung  nicht  zu  leisten  und  kann  sich  damit  einen  Verlust  von  9  %  des  Nennwerts
  der  Aktien  mit  5400  Mark  ersparen.  Der  Leidtragende  ist  wiederum  A.

Der  Vornahme  der  einer  Partei  vertragsmäßig  obliegenden  Leistung  steht  es  gleich,
wenn  die  Partei  im  Einverständnis  mit  der  Gegenpartei  ein  Erfüllungssurrogat  (dure
Angabe  an  Zahlungsstatt,  Aufrechnungsvertrag  u.  dgl.)  vornimmt.  Demnach  kann  die
„Leistung“  auch  durch  Skontration  ersetzt  werden,  und  es  ist  deshalb  irreführend,  wenn
manches  als  „Leistung“  im  Sinn  der  hier  besprochenen  Regel  nur  die  „Effektiverfüllung
gelten  lassen  wollen.  Wenn  also  A.  an  B.,  B.  an  C.,  C.  an  D.  gewisse  Papiere  auf  den  nämlichen
  Ultimo  verkauft  haben  und  A.  am  uUltimo  die  Papiere  mit  Einwilligung  von  B.,
C.  und  D.  an  D.  liefert,  so  werden  die  drei  Verkäufe,  falls  A.,  B.,  C.  und  D.  nicht  termingeschäftsfähig
  waren,  am  Ultimo  rückwirkend  gültig,  obschon  V.  und  C.  bei  der  Effektierfüllung
  gar  nicht  unmittelbar  beteiligt  sind.  4

.  Über  die  Frage,  ob  der  Vornahme  der  vertragsmäßigen  Leistung  die  Vornahme
eines  Prolongationsgeschäfts  gleich  steht,  siehe  unten  §  103  am  Ende.

Aus  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  —  „ein  ...  Termingeschäft  gilt  als  von  Anfang  an
verbindlich,  wenn  der  eine  Teil  bei  oder  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  sich  .  .  mit  der
Leistung  einverstanden  erklärt  und  der  andre  Teil  diese  Leistung  bewirkt  hat“  —  könnte
man  vielleicht  entnehmen,  daß  nur  die  Erklärung  des  Einverständnisses  „bei  oder  nach
Eintritt  der  Fälligkeit"  geschehn  müsse,  während  die  Leistung  selbst  auch  früher  erfolgen
könne.  Indes  hätte  das  Gesetz,  wenn  es  dies  wirklich  hätte  anordnen  wollen,  den  Konditionalsatz
  so  formulieren  müssen:  „wenn  der  eine  Teil  die  Leistung  bewirkt  und  der  andre
Teil  v.  o.  b.  E.  d.  F.  sich  damit  einverstanden  erklärt  hat.“  Doch  ist  eine  von  einer  Partei
vor  Fälligkeit  vorgenommene  und  von  der  Gegenpartei  bei  oder  nach  Fälligkeit  genehmigte

3  So  Apt,  Börsengesetz  (08)  S  136.  .
4  St  wirkich  Klge  1n  der  S.  34571  genannten  Schrift  S.  2945.