Termingeschäftsfähigkeit.  §  101.  379

Leistung  dann  genügend,  wenn  erstere  Partei  ihre  Leistung  bei  oder  nach  Fälligkeit  nochmals
anerkennt.

Hat  eine  der  Parteien  nur  teilweise  erfüllt,  so  ist,  wenn  die  Leistung  der  Gegenpartei
teilbar  ist,  das  Geschäft  zu  einem  Teil  vollwirksam  geworden.  Dagegen  bleibt,  wenn  die
Leistung  der  Gegenpartei  unteilbar  ist,  das  Geschäft  ganz  unwirksam.

Über  Differenzgeschäfte  im  Kontokorrent  s.  oben  S.  335  VII.

686)  Zweitens:  wenn  eine  der  Parteien  auf  Grund  des  Geschäfts
aus  freien  Stücken  eine  Leistung  zur  Befriedigung  der  Gegenpartei  in
andrer  als  der  zu  as  angegebenen  Art  vornimmt,  so  kann  das  Geleistete,
obschon  das  Geschäft  in  diesem  Fall  nicht  in  vollem  Umfang  rechtsverbindlich
  wird,  doch  nicht  als  Erfüllung  einer  Nichtschuld  zurückgefordert  werden
(BGes.  55).  Der  Hauptfall  ist  der,  daß  eine  Partei  die  ihr  vertragsmäßig
obliegende  Leistung  bewirkt  hat,  bevor  die  Leistung  fällig  geworden  ist.

Beispiel.  Gutsbesitzer  A.  hat  Anfangs  Mai  auf  Ultimo  Mai  60  000  Mark  Aktien
von  Bankier  B.  zu  200  gekauft  und  ein  Gegengeschäft  nicht  vorgenommen;  am  27.  Mai
hat  er  den  Kaufpreis  mit  rund  120  000  Mark  bar  an  B.  bezahlt.  Hier  ist  A.  nicht  befugt,
unter  Berufung  daraus,  daß  er  nicht  termingeschäftsfähig  sei,  die  Rückgabe  der  120  000  Mark
zu  fordern.  Ebensowenig  kann  er  aber  auch  die  Lieferung  der  gekauften  Papiere  verlangen,
da  seine  Zahlung,  weil  vor  Fälligkeit  geschehn,  das  Geschäft  keineswegs  gültig  gemacht  hat.
Doch  ist  damit  selbstverständlich  nicht  gesagt,  daß  B.  die  120  000  Mark  wirklich  dauernd
behalten  dürfte  und  trotzdem  die  Papiere  nicht  zu  liefern  brauchte.  Vielmehr  ist  die  Meinung
des  Gesetzes  offenbar  die,  daß  er  zwischen  dem  einen  und  dem  andern  solle  wählen  können;
entweder  bietet  er  die  Lieferung  der  Papiere  dem  A.  an:  dann  darf  A.  seine  Zahlung  nicht
zurückfordern;  oder  er  verweigert  die  Lieferung:  dann  kann  A.  zwar  nicht,  weil  er  der  Termingeschäftsfähigkeit
  darbt,  wohl  aber,  weil  die  bedungene  Gegenleistung  ausbleibt,  auf
Rückgewähr  der  Zahlung  bestehn.  «

77)Drittens:wenneinerPartei,dieausdemGefchäftzueiner
Leistung  verpflichtet  ist,  aus  einem  andern  Termingeschäft  eine  Gegen—
forderung  gegen  die  Gegenpartei  des  ersteren  Geschäfts  zusteht,  so  kann  die
Gegenpartei  ihre  Forderung  aus  ersterem  Geschäft  gegen  die  Gegen—
forderung  aus  dem  letzteren  Geschäft  aufrechnen  (BGes.  50).

Beispiel.  Gutsbesitzer  A.  hat  auf  Grund  einer  vorschriftsmäßig  bestellten  Sicherheit
(oben  S.  377)  im  März  mit  Bankier  B.  verschiedene  für  ihn  glücklich  verlaufene  Ultimogeschäfte
  abgeschlossen  und  dabei  20  000  Mark  gewonnen;  darauf  hat  B.  dem  A.  seine  Sicherheit
  zurückgegeben  und  hat  ihm  auch  die  Hälfte  des  Gewinns  ausbezahlt;  den  Rest  des  Gewinns
  hat  er  ihm  dagegen  gutgeschrieben;  im  April  schließen  beide  von  neuem  Termingeschäfte
  ab,  die  diesmal  mit  einem  Verlust  von  15  000  Mark  für  A.  endigen;  A.  weigert
sich,  diesen  Verlust  zu  bezahlen,  indem  er  sich  darauf  beruft,  daß  er  nicht  termingeschäftsfähig
sei.  Hier  kann  B.  sich  wenigstens  insoweit  Befriedigung  schaffen,  als  er  seine  Forderung
in  Höhe  von  10  000  Mark  gegen  A.s  Guthaben  aufrechnet;  dagegen  ist  davon  keine  Rede,
daß  er,  um  auch  für  den  Rest  seiner  Forderung  Deckung  zu  erhalten,  etwa  von  dem  bereits
an  A.  ausbezahlten  Teil  des  Märzgewinns  den  Betrag  von  5000  Mark  zurückfordern  dürfte.

6)  Andre  Rechtswirkungen  als  die  eben  genannten  drei  kommen  dem
Geschäft  nicht  zu.
—
s  Abw.  Neukamp  bei  Rehm,  BGes.  S.  251.