380  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

cdqa)  Demgemäß  kann  keine  Partei  die  Gegenpartei  zur  Erfüllung
der  ihr  aus  dem  Geschäft  obliegenden  Verpflichtungen  zwingen,  es  sei  denn,
daß  sie  die  ihr  selber  obliegenden  Leistungen  bereits  bewirkt  und  die  Gegenpartei
  sie  angenommen  hat  (####  .

9686)  Demgemäß  kann  jede  Partei  eine  Leistung  an  die  Gegenpartei,
die  sie  auf  Grund  des  Geschäfts  zu  andern  Zwecken  als  zur  Befriedigung
der  Gegenpartei  vorgenommen  hat,  also  insbesondre  eine  der  Gegenpartei
gegebene  Sicherheit,  zu  jeder  Zeit  zurückfordern  (vorausgesetzt  natürlich,
daß  die  Sicherheit  nicht  den  Regeln  des  zweiten  S.  377  zub  behandelten
Falls  entspricht).

II)  Demgemäß  ist  beiden  Parteien  die  Aufrechnung  mit  ihren  Forderungen
  aus  dem  Geschäft  gegen  alle  Gegenforderungen  der  Gegenpartei,
die  nicht  gleichfalls  auf  Termingeschäften  beruhn,  untersagt.

III.  1.  Die  zweite  gesetzliche  Beschränkung  der  Termingeschäfte  besteht
darin,  daß  die  Vornahme  von  Termingeschäften  in  Ansehung  gewisser  Arten
von  Wertpapieren  verboten  und  daß  auch  in  Ansehung  der  übrigen  Wertpapiere
  der  Terminhandel  nur  für  einen  kleinen  Teil  von  ihnen  offiziell
zugelassen,  für  den  weitaus  größeren  Rest  dagegen  nur  geduldet  ist.  Wir
haben  demgemäß  drei  Arten  von  Wertpapieren  zu  unterscheiden  und
nennen  der  Kürze  wegen,  so  ungenau  es  ist,  die  Papiere  der  erstern  Art
„verboten“,  die  der  zweiten  „offiziell  zugelassen",  die  der  dritten  „geduldet“,
die  der  zweiten  und  dritten  zusammengenommen  „erlaubt".

a)  „Verboten“  sind  die  Anteile  von  Bergwerks=  und  Fabrikuntetnehmungen,
  soweit  der  Bundesrat  den  Terminhandel  in  ihnen  nicht  ausdrücklich
  erlaubt,  sowie  alle  andern  Papiere,  soweit  der  Bundesrat  den
Terminhandel  in  ihnen  positiv  untersagt  hat  (BGes.  63).

Die  ausdrückliche  Erlaubnis  zum  Terminhandel  in  Bergwerks-  und  Fabrikanteilen
ist  vom  Bundesrat  bereits  wiederholt  erteilt,  z.  B.  für  Aktien  der  Königs=  und  Laurahütte,
des  Bochumer  Vereins  für  Bergbau,  der  Dortmunder  Union,  der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft,
  der  Aktiengesellschaften  Siemens  &amp;  Halske  und  W.  Lameyer  &amp;  Co.  u.  s.  w.
(s.  Bekanntmachung  vom  29.  Mai,  1.  Juli,  30.  Oktober,  16.  Dezember  08,  29.  April  1909).
Dagegen  ist  ein  positives  Verbot  des  Terminhandels  in  andern  Papieren  noch  nicht  ergangen
  und  zur  Zeit  auch  kaum  zu  erwarten.

b)  „Offiziell  zugelassen“  sind  alle  Papiere,  für  die  das  zuständige
Börsenorgan  die  Zulassung  zum  Terminhandel  durch  einen  besondern
Beschluß  angeordnet  hat;  und  zwar  ist  für  diese  Anordnung  zuständig
nicht  die  früher  erwähnte  „Zulassungsstelle“,  sondern  der  Börsenvorstand
(BGes.  50  1  Satz  1).  Die  Zulassung  zum  Terminhandel  ist  selbstverständlich
nur  bei  unverbotenen  Papieren  statthaft  und  setzt  außerdem  voraus,

a)  daß  das  Papier  zum  Börsenhandel  überhaupt  zugelassen  ist  (siehe

BGes.  43),

8)  daß  von  den  Papieren  Stücke  im  Nennwert  von  mindestens
20  Millionen  Mark  vorhanden  sind  (BWGes.  50  IV),